Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet „Innauen bei Schärding“ in Schärding, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 50/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding, politischer Bezirk Schärding, sind Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2,In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets, so ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2

Text

Paragraph 2

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Schutzgebiets sowie zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  2. Ziffer 2
    das Betreten mit Ausnahme des Badens in den Altarmen;
  3. Ziffer 3
    das Mitführen von Hunden an der Leine;
  4. Ziffer 4
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und der Neuerrichtung von Wildfütterungen;
  5. Ziffer 5
    das Angelfischen vom Ufer aus und die Verwendung von Booten ausschließlich für Besatzmaßnahmen;
  6. Ziffer 6
    der Besatz mit Cypriniden, Hecht und Zander;
  7. Ziffer 7
    Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen;
  8. Ziffer 8
    das Aufstellen von Informationstafeln im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

Text

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2