Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft , Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft

StF: LGBl.Nr. 155/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 2, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat erneut jeweils innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Funktionsdauer oder nach dem Ausscheiden der Leiterin oder des Leiters zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  3. Absatz 3,In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (Paragraph 3,) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich betragen muss.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibung hat die im Paragraph 2, umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.

§ 2

Text

Paragraph 2

Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Persönliche Voraussetzungen:
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürgerschaft; diese Voraussetzung wird auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen und Inländern;
    2. Litera b
      gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind;
    3. Litera c
      Vertrauenswürdigkeit;
    4. Litera d
      Kommunikations- und Konfliktfähigkeit;
    5. Litera e
      Fähigkeit zur Selbstreflektion;
    6. Litera f
      entsprechendes Auftreten in der Öffentlichkeit.
  2. Ziffer 2
    Fachliche Voraussetzungen:
    1. Litera a
      abgeschlossenes Universitäts- bzw. Hochschulstudium aus den Studienrichtungen Psychologie, Pädagogik, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften bzw. abgeschlossenes Lehramtsdiplomstudium oder abgeschlossene Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit bzw. Absolvierung eines Fachhochschulstudienganges für Sozialarbeit oder eine entsprechende vergleichbare Ausbildung;
    2. Litera b
      Nachweis einer ausreichenden Berufserfahrung im Bereich der psychologischen/psychosozialen/(sozial-)pädagogischen/juristischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien;
    3. Litera c
      gute Fachkenntnisse im Bereich der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Verfahrensabläufe bei Verwaltungsbehörden und Gerichten;
    4. Litera d
      Wissen über zwischenmenschliche Entwicklungs- und Kommunikationsprozesse und Kompetenzen im Umgang mit Konflikten.

§ 3

Text

Paragraph 3

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der Oö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Das Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (Paragraph 2,) der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss geben.

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen der gemäß Paragraph 10, Oö. Objektivierungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, eingerichteten Begutachtungskommission zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Reihungsliste sowie die Reihungsliste samt Begründung unterliegen der Vertraulichkeit.

§ 5

Text

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Die Bewerberinnen oder Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Besetzung der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters keine Parteistellung.
  2. Absatz 2,Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern ist die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.