(3)Absatz 3,In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich betragen muss.In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (Paragraph 3,) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich betragen muss.