Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 111/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 32, des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2013,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins, , Ziel

  1. Absatz eins,Dieses Chancengleichheitsprogramm dient der Weiterentwicklung (Qualitätssicherung) der Hauptleistung Frühförderung gemäß Paragraph 10, Oö. ChG in Oberösterreich.
  2. Absatz 2,Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Planung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Oö. ChG und damit
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung der für die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Frühförderung und
    2. Ziffer 2
      die Festlegung qualitativer und quantitativer Standards für die Leistung Frühförderung gemäß Paragraph 10, Oö. ChG.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Leistungsformen und Zielgruppe

Im Bereich der Frühförderung werden folgende Leistungen angeboten:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Frühförderung,
  2. Ziffer 2
    Familienbegleitung,
  3. Ziffer 3
    Frühe Kommunikationsförderung und
  4. Ziffer 4
    Sehfrühförderung.

§ 3

Text

Paragraph 3, , Leitprinzipien der Frühförderung

Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung Frühförderung werden folgende Leitprinzipien verfolgt:

  1. Ziffer eins
    Frühzeitigkeit,
  2. Ziffer 2
    Ganzheitlichkeit und Familien-Nähe,
  3. Ziffer 3
    Frühförderung ist freiwillig,
  4. Ziffer 4
    Frühförderung ist zeitlich begrenzt und
  5. Ziffer 5
    Bewusstseins-Bildung und Information.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Prioritätenreihung der Maßnahmen

Nach der Wichtigkeit der Zielsetzungen werden die umzusetzenden Maßnahmen in Prioritätenstufen gegliedert. Die primären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „sehr hoch", die sekundären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „hoch“ und die tertiären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „mittel".

§ 5

Text

Paragraph 5, , Primäre Maßnahmen

  1. Absatz eins,Allgemeine Ziele der Hauptleistung Frühförderung sind:
    1. Ziffer eins
      Qualitätssicherung der Leistung Frühförderung durch fachspezifische Fortbildungsangebote für die Frühförderung in Oberösterreich;
    2. Ziffer 2
      Messung der Kundenzufriedenheit durch Elternbefragung der Kundinnen und Kunden;
    3. Ziffer 3
      Dokumentationsverbesserung durch Implementierung der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen (ICF).
  2. Absatz 2,Ziel der Allgemeinen Frühförderung ist die flächendeckende Versorgung und ein ausreichendes Angebot durch Aufstockung der Personalressourcen um 2,5 Personaleinheiten, insbesondere in den Bezirken Linz, Linz-Land, Grieskirchen, Wels und Gmunden.
  3. Absatz 3,Ziele im Bereich der Frühen Kommunikationsförderung sind:
    1. Ziffer eins
      Frühzeitiger Beginn der Frühen Kommunikationsförderung (ab dem zweiten oder dritten Lebensjahr) durch Personalressourcenaufstockung um zwei Personaleinheiten; auf frühzeitigen Beginn ist verstärkt zu achten;
    2. Ziffer 2
      Kinder mit einer komplexen Spracherwerbsstörung, die eine differenzierte Form der Kommunikation erworben haben, erhalten bei Bedarf auch noch Frühe Kommunikationsförderung nach Schuleintritt.
  4. Absatz 4,Ziel im Bereich der Sehfrühförderung ist die Sicherung der flächendeckenden Versorgung durch bedarfsorientierte Aufstockung der Personalressourcen um fünf Stunden pro Woche;
  5. Absatz 5,Ziele im Bereich Nahtstellen und Öffentlichkeitsarbeit sind:
    1. Ziffer eins
      Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit zwischen Frühförderung und Jugendwohlfahrt;
    2. Ziffer 2
      Verbesserung der Kooperation der Sehfrühförderung mit den Kindergärten, insbesondere mit der Fachberatung für Integration;
    3. Ziffer 3
      Verbesserung der Kooperation der Allgemeinen Frühförderung und der Frühen Kommunikationsförderung mit den Kindergärten und der Fachberatung für Integration;
    4. Ziffer 4
      Information über Frühförderung bei relevanten Partnern und in der Öffentlichkeit durch Erstellung von Informationsfoldern in verschiedenen Sprachen samt Nennung aller Kontaktadressen und Bezirkszuständigkeiten.

§ 6

Text

Paragraph 6, , Sekundäre Maßnahmen

  1. Absatz eins,Allgemeine Ziele im Bereich der Hauptleistung Frühförderung sind:
    1. Ziffer eins
      Deckung des Bedarfs an ausgebildetem Frühförderungspersonal durch zusätzliches Ausbildungsangebot;
    2. Ziffer 2
      Forcierung der Ausbildung und Aufnahme von Frühförderpersonal mit Migrationshintergrund.
  2. Absatz 2,Ziel im Bereich Allgemeine Frühförderung ist die Regelung, dass im Bedarfsfall Kinder, die einen Integrationskindergarten mit Sonderkindergartenpädagogin besuchen, weiterhin die Frühförderung in Anspruch nehmen können.
  3. Absatz 3,Ziel im Bereich Öffentlichkeitsarbeit ist ein Informationsfolder, der für Familien mit Migrationshintergrund in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt wird.

§ 7

Text

Paragraph 7, , Tertiäre Maßnahmen

Ziel im Bereich Nahtstellen und Öffentlichkeitsarbeit ist die regionale Vernetzung der relevanten Akteure sowie regelmäßiges Kontakthalten mit relevanten Akteuren durch das Frühförderungspersonal bzw. Träger vor Ort.

§ 8

Text

Paragraph 8, , Weitere nachrangige Maßnahmen

Allgemeine Ziele im Bereich der Hauptleistung Frühförderung sind:

  1. Ziffer eins
    Verbesserung der Qualität der Arbeit der Frühförderung durch Aufstockung bestehender Ressourcen für Supervision, Teambesprechungen, etc.;
  2. Ziffer 2
    Beibehaltung der Qualität der Arbeit der Frühförderung durch zusätzliche zeitliche und finanzielle Ressourcen zur regelmäßigen Einbeziehung von Kinderarzt/Therapeut, etc. (Honorarkräften) in Teambesprechungen.

§ 9

Text

Paragraph 9,, Verwirklichung

Die Dienststellen des Landes haben die in den Paragraphen 5 bis 9 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

§ 10

Text

Paragraph 10, , Zeitlicher Rahmen

Der zeitliche Rahmen für die Zielerreichung der Hauptleistung Frühförderung umfasst sechs Jahre.

§ 11

Text

Paragraph 11, , Überprüfung

Dieses Chancengleichheitsprogramm ist von der Landesregierung regelmäßig, erstmals spätestens nach drei Jahren ab dessen Erlassung, auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels der Planung zu überprüfen und gegebenenfalls den sich geänderten rechtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

§ 12

Text

Paragraph 12, , Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.