Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über Planungen von Landesstraßen, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen)

StF: LGBl. Nr. 120/2009 (RL RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:

  1. Ziffer eins
    die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens zehn km;
  2. Ziffer 2
    die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens fünf, jedoch weniger als zehn km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 20.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten;
  3. Ziffer 3
    die Länge der Trasse beträgt im Fall der Umlegung mindestens zehn km und weicht von ihrem früheren Verlauf durchschnittlich um mehr als 500 m ab.

§ 2

Text

Paragraph 2

Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    ganz oder teilweise in einem Europaschutzgebiet (Paragraph 24, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) oder
  2. Ziffer 2
    ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem Europaschutzgebiet zu liegen kommen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Planungen für Landesstraßen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Oö. Straßengesetz 1991 besteht, sind im Sinn des Paragraph 11 a, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:

  1. Ziffer eins
    die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens drei km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 25.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten;
  2. Ziffer 2
    im Fall des Neubaus können auf Grund des auf der künftigen Straße in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Verkehrsaufkommens die zulässigen Lärmgrenzwerte für angrenzende Bewohner von Gebäuden trotz Lärmschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden.

§ 4

Text

Paragraph 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.