Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Landschaftsschutzgebiet "Kulturterrassen in Ödenkirchen" in Ulrichsberg, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Kulturterrassen in Ödenkirchen" in der Gemeinde Ulrichsberg als Landschaftsschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl. Nr. 43/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2001, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die "Kulturterrassen in Ödenkirchen" in der Gemeinde Ulrichsberg, politischer Bezirk Rohrbach, sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des Paragraph 11, Oö. NSchG 2001.

  1. Absatz 2,In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß Paragraph 5, des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

  1. Ziffer eins
    Das vollständige "auf Stock setzen" von mehr als 50% der Länge eines Heckenzuges in einem Zeitraum von fünf Jahren;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom;
  3. Ziffer 3
    die Errichtung und die Änderung von oberirdischen Fernmeldeleitungsanlagen;
  4. Ziffer 4
    die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen;
  5. Ziffer 5
    die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;
  6. Ziffer 6
    die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden etc.;
  7. Ziffer 7
    die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
  8. Ziffer 8
    die Verwendung einer Grundfläche zur Lagerung von biogenen Abfällen unabhängig vom Flächenausmaß der Lagerstätte;
  9. Ziffer 9
    die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen unabhängig vom Flächenausmaß des Abbaustandortes und des Verwendungszweckes;
  10. Ziffer 10
    die Rodung oder sonstige Entfernung von Obstbaumbeständen von mehr als 75% des Bestandes;
  11. Ziffer 11
    die Neubewaldung;
  12. Ziffer 12
    die Errichtung von Zäunen mit einer Höhe von mehr als 1,5 Meter.

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Ulrichsberg, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.