Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Traunauen bei St. Martin" in Traun, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl. Nr. 123/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 21, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun, politischer Bezirk Linz-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 21, Oö. NSchG 1995.

  1. Absatz 2,In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  2. Ziffer 2
    Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen, Bauwerken und Anlagen;
  3. Ziffer 3
    das Betreten sowie das Mitführen von Hunden an der Leine;
  4. Ziffer 4
    das Befahren durch die Grundeigentümer und von ihnen Beauftragte sowie durch Fischerei- und Jagdausübungsberechtigte;
  5. Ziffer 5
    die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und der Naturschutzbehörde;
  6. Ziffer 6
    das Betreiben und die Instandhaltung eines Naturlehrpfades im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und der Naturschutzbehörde;
  7. Ziffer 7
    die in zweijährigem Rhythmus erfolgende Bachabkehr;
  8. Ziffer 8
    die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Kahlschlägen bis zu einem Ausmaß von 3.000 m² in den in der Anlage gekennzeichneten Bereichen, wobei
    1. Litera a
      angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
    2. Litera b
      die Verjüngung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig; in Sonderfällen sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde unter strikter Beachtung des Anerkennungszeichens zulässig;
  9. Ziffer 9
    die Entnahme nichtautochtoner Gehölzarten, insbesondere der Fichte und der Hybridpappel nach wirtschaftlichen Überlegungen;
  10. Ziffer 10
    Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung einschließlich der Entfernung der Strauchschicht;
  11. Ziffer 11
    die Entfernung der Strauchschicht, wenn diese die Waldarbeit behindert, auf den in der Anlage gekennzeichneten Bereichen;
  12. Ziffer 12
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung zusätzlicher Wildfütterungen;
  13. Ziffer 13
    die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
  14. Ziffer 14
    der Fischbesatz mit autochtonen Fischarten im Alterbach.

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.