Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 80/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 23, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1993,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Festsetzung der Personengruppen

  1. Absatz eins,Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen, oder die auf Grund eines Aufenthaltsvisums oder eines Aufenthalts-Reisevisums gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind oder die sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Neuseelands;
    2. Ziffer 2
      Entfallen
    3. Ziffer 3
      Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, und subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005;
    4. Ziffer 4
      Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 gestellt haben und sich in Oberösterreich aufhalten;
    5. Ziffer 5
      Vertriebene, denen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist.
    6. Ziffer 6
      Prostituierte;
    7. Ziffer 7
      Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Unterstandslose;
    8. Ziffer 8
      Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzarreststrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf der Grundlage der Strafprozessordnung in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2001,, 73 aus 2004,, 99 aus 2007,, 18 aus 2010,)

  1. Absatz 2,Personen, die einer Personengruppe gemäß Absatz eins, angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

  1. Absatz 3,Für Personen der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.

§ 2

Text

Paragraph 2

Untersuchungsstellen

Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Untersuchungsarten

  1. Absatz eins,Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
    2. Ziffer 2
      ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,
    vorgewiesen werden kann.

§ 4

Text

Paragraph 4

Wiederholungsuntersuchung

Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Statistische Aufzeichnungen

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die durchgeführten Untersuchungen statistische Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die untersuchten Personengruppen;
  2. Ziffer 2
    die Zahl der untersuchten Personen;
  3. Ziffer 3
    die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.