(2)Absatz 2,Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.Personen, die einer Personengruppe gemäß Absatz eins, angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.