Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 10. Jänner 1972 über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

StF: LGBl. Nr. 3/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 29, Absatz 3, des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Die Abfindung nach Paragraph 29, Absatz eins und 2 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes ist wie folgt zu berechnen:

  1. Ziffer eins
    Das Abfindungskapital für das Jahresausmaß 1 der Versehrtenrente beträgt

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                                wenn seit dem Unfall verflossen sind

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                                                   mehr als

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bei einem Alter des Versehrten  bis zwei  2     4     6     8    10

                                 Jahre   ---------------------------

                                                     Jahre

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           unter 25 Jahren .....  7.0    9.0  11.0  13.0

von 25 bis unter 30 Jahren .....  6.9    8.8  10.6  12.4  14.2  16.0

von 30 bis unter 35 Jahren .....  6.8    8.5  10.1  11.7  13.4  15.0

von 35 bis unter 40 Jahren .....  6.7    8.2   9.6  11.1  12.6  14.0

von 40 bis unter 45 Jahren .....  6.6    7.9   9.2  10.5  11.8  13.0

von 45 bis unter 50 Jahren .....  6.5    7.6   8.7   9.8  10.9  12.0

von 50 bis unter 55 Jahren .....  6.3    7.2   8.0   8.9   9.7  10.5

von 55 bis unter 60 Jahren .....  6.1    6.7   7.3   7.9   8.5   9.0

von 60 bis unter 65 Jahren .....  5.9    6.3   6.6   6.9   7.2   7.5

von 65 und mehr Jahren .........  5.7    5.8   5.8   5.9   5.9   6.0

  1. Ziffer 2
    Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der Ziffer eins, gilt der vierzehnfache Monatsbetrag der Versehrtenrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte, jedoch ohne Zuschüsse und ohne Wohnungsbeihilfe.

§ 2

Text

Paragraph 2

Als Stichtag für die Feststellung des Alters des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen Zeit gilt der Tag der Zustimmung des Versehrten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes beziehungsweise der Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes.

§ 3

Text

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.