(3)Absatz 3,Letale Entnahmen an Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus. Diese bezieht sich jeweils auf nur einen Graureiher.Letale Entnahmen an Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 4,) sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (Paragraph 3, Ziffer eins,). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus. Diese bezieht sich jeweils auf nur einen Graureiher.