Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Juli 1971, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird

StF: BGBl.Nr. 299/1971

Anm: Gilt als Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 55g Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (gemäß § 145a Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 54, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Im Einzugsgebiet des Hainbaches ist nach den Grundsätzen einer modernen Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung ein ausgeglichener Wasserhaushalt herzustellen und beizubehalten.

§ 2

Text

Paragraph 2

Zur Gewährleistung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes sind alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches derart aufeinander abzustimmen, daß nachteilige Auswirkungen auf das ober- und unterirdische Gewässerregime vermieden werden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Vor allem haben Regulierungs- und Meliorationsmaßnahmen am Hainbach und an seinen Zubringern unter Berücksichtigung des Konsumtionsvermögens des Hainbach-Unterlaufes und des Schwemmbaches so zu erfolgen, daß keine nachteiligen Beeinflussungen der Unterläufe (Schwemmbach und Mattig) eintreten. Zu diesem Zwecke ist besonderer Wert auf die Einrichtung von Retentionsbecken zu legen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Um die sinkende Tendenz des Grundwasserspiegels in den Talräumen von Hainbach und Schwemmbach auszugleichen, ist nach Möglichkeit für die Versickerung von Oberflächenwässern vorzusorgen.

§ 5

Text

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Diese Verordnung erstreckt sich auf alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches, an dem folgende Ortsgemeinden Anteil haben:
    1. Ziffer römisch eins m
      politischen Bezirk Vöcklabruck, Land OÖ: Oberhofen am Irrsee.
    2. Ziffer römisch eins m
      politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, Land Salzburg: Köstendorf, Neumarkt am Wallersee und Straßwalchen.
    3. Ziffer römisch eins m
      politischen Bezirk Braunau am Inn, Land OÖ: Lengau und Munderfing.
  2. Absatz 2,Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und von Salzburg haben für die Eintragung der Einzugsgebietsgrenzen in Karten zu sorgen, die beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Vöcklabruck, Salzburg-Umgebung und Braunau am Inn, bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden, bei der Agrarbehörde römisch eins. Instanz des Landes Salzburg sowie bei den Gemeindeämtern in Oberhofen am Irrsee, Köstendorf, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen, Lengau und Munderfing aufzulegen sind.

§ 6

Text

Paragraph 6

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und von Salzburg haben für die Erstellung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes für das Einzugsgebiet der Mattig - einschließlich des Hainbaches - zu sorgen, der eine Grundlage für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im Einzugsgebiet bildet. Dieser Rahmenplan ist auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des gesamten Mattig-Einzugsgebietes abzustimmen.

§ 7

Text

Paragraph 7

Die Interessen der Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Köstendorf, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen, Lengau und Munderfing an dem anzustrebenden ausgeglichenen Wasserhaushalt werden im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, Litera e, WRG 1959 als rechtliche Interessen anerkannt.