Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

StF: LGBl.Nr. 142/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 10, Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Sitzungsgeld, Reisekosten und Barauslagen

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 300 Euro. Für Vorbereitung, Sitzungsführung und Nachbereitung erhöht sich das Sitzungsgeld für das vorsitzführende Mitglied auf 500 Euro. Durch diese Vergütung ist sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben für diese Sitzungen weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen (wie insbesondere Kopierkosten). Hinsichtlich der Vergütung der Reisekosten gilt Paragraph 4, Ziffer eins, Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein jährlich anzuweisen. Die Vergütung und Erstattung für die bereits stattgefundenen vier Sitzungen sind bis zum 30. April 2023 anzuweisen.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.