Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Kosten-Nutzen-Analyse-Verordnung - Energie, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Grundsätze für die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher geregelt werden (Oö. Kosten-Nutzen-Analyse-Verordnung - Energie)

StF: LGBl.Nr. 25/2021 (RL (EU) 2018/2002 vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 210 [CELEX-Nr. 32018L2002]; RL (EU) 2019/944 vom 5. Juni 2019, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S 125 [CELEX-Nr. 32019L0944])

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund Paragraph 14, Absatz eins, Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2020,, und Paragraph 7, Absatz 3, Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei nicht hocheffizienten Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW nach Maßgabe des Anhangs römisch neun Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ ist die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess.
  2. Absatz 2,„Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ ist die KWK, die den in der Anlage römisch vier zum ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2021,, festgelegten Kriterien entspricht.
  3. Absatz 3,„Geplante Anlage“ ist eine Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Abwärmenutzung erfüllt.
  4. Absatz 4,„Vergleichsanlage“ ist eine zur geplanten Anlage gleichwertige Anlage, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.
  5. Absatz 5,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Oö. ElWOG 2006.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem 2. Teil des Oö. ElWOG 2006 auf Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW anzuwenden, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 14, Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz auf Industrieanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze sowie Energieerzeugungsanlagen in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz jeweils mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW anzuwenden, sofern diese Anlagen nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen.
  3. Absatz 3,Wird die Errichtung oder die erhebliche Modernisierung einer Anlage nach Absatz eins, oder 2 geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante erhebliche Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Systemgrenze

  1. Absatz eins,Bei der Bewertung sind innerhalb festgelegter geografischer Grenzen (Systemgrenzen) die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden können, zu berücksichtigen, wobei den praktischen Möglichkeiten wie zB technische Machbarkeit und Entfernung Rechnung zu tragen ist.
  2. Absatz 2,Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, zB Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
  3. Absatz 3,Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie - in städtischen Gebieten - die Wärmelasten und -kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Umfang der Kosten-Nutzen-Analyse

  1. Absatz eins,Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf die Beschreibung der geplanten Neuerrichtung oder die erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 mit einer gleichwertigen hocheffizienten Anlage.
  2. Absatz 2,Die Anlagenbeschreibung hat insbesondere Angaben zu folgenden Kriterien zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      elektrische Leistung;
    2. Ziffer 2
      thermische Leistung;
    3. Ziffer 3
      zum Einsatz gelangender Brennstofftyp;
    4. Ziffer 4
      geplante Verwendung;
    5. Ziffer 5
      geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr;
    6. Ziffer 6
      Standortwahl;
    7. Ziffer 7
      Bedarf an Strom und Wärme;
    8. Ziffer 8
      geplante Nutzungsdauer;
    9. Ziffer 9
      klimarelevante CO2-Emissionen.
  3. Absatz 3,Beim Anlagenvergleich sind der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten innerhalb der Systemgrenze genutzt werden können, zu berücksichtigen. In den Anlagenvergleich fließen ferner die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
  4. Absatz 4,Die Kosten-Nutzen-Analyse beinhaltet eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Finanzanalyse

  1. Absatz eins,Die Finanzanalyse hat einen Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben. Sofern das durchführende Unternehmen eine belastbare Grundlage für Annahme eines kürzeren Berechnungszeitraums vorlegt, kann dieser Zeitraum herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Kälte- und Wärmeproduktion der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und der Vergleichsanlage sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren bzw. gegebenenfalls eines kürzeren Berechnungszeitraums gemäß Absatz eins, zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Finanzanalyse hat dabei jedenfalls folgende Kriterien zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Investitionskosten für die Errichtung bzw. erhebliche Modernisierung der Anlage, die Auskoppelung sowie den Transport und die Einspeisung von Wärme bzw. Kälte;
    2. Ziffer 2
      Betriebskosten für die Anbindung von Anlagen und Netz;
    3. Ziffer 3
      Energiekosten;
    4. Ziffer 4
      Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Berechnungszeitraums gemäß Absatz eins und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals;
    5. Ziffer 5
      sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung;
    6. Ziffer 6
      Steuern und Abgaben;
    7. Ziffer 7
      CO2-Kosten sowie Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten, soweit möglich;
    8. Ziffer 8
      Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit, soweit möglich;
    9. Ziffer 9
      Erlöse aus dem Verkauf von Energie (Strom/Wärme/Kälte);
    10. Ziffer 10
      externer Nutzen im Bereich Umwelt, Klimaschutz, Gesundheit und Sicherheit, soweit möglich;
    11. Ziffer 11
      Förderungen und Subventionen;
    12. Ziffer 12
      kalkulatorischer Zinssatz;
    13. Ziffer 13
      Restbuchwert.

§ 7

Text

Paragraph 7,, Barwertvergleich

Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse sind sowohl für die geplante Neuerrichtung oder erhebliche Modernisierung der Anlage als auch die Vergleichsanlage die Barwerte zu ermitteln und einander gegenüberzustellen. Ein positives Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).

§ 8

Text

Paragraph 8,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.