(1)Absatz eins,Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Altmünster, Ebensee, Gmunden und Traunkirchen werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Altmünster, Ebensee, Gmunden und Traunkirchen werden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.