Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung zum Nachweis von Deutschkenntnissen im Bereich der Wohnbauförderung (Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020)

StF: LGBl.Nr. 1/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 14, Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Nachweis von Deutschkenntnissen

Der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz 9, Ziffer 3, Oö. WFG 1993 gilt als erfüllt durch Vorlage

  1. Ziffer eins
    eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, oder 12 Integrationsgesetz - IntG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,,
  2. Ziffer 2
    einer Spracheinstufungsbestätigung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen,
  3. Ziffer 3
    eines Prüfungszeugnisses eines vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgers, das Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweist,
  4. Ziffer 4
    eines Nachweises eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschul-abschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,,
  5. Ziffer 5
    eines Nachweises eines positiven Abschlusses im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule,
  6. Ziffer 6
    eines Nachweises über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit Berechtigung zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  7. Ziffer 7
    eines Nachweises der mindestens zweijährigen Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung mit Belegung eines Studienfachs mit Unterrichtssprache Deutsch und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs im Umfang von mindestens 32 ECTS- Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) bzw. eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses oder
  8. Ziffer 8
    eines Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.142 aus 1969, oder über eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.