(2)Absatz 2,Wasserberechtigte zur Wasserkraftnutzung mit Ausleitungskraftwerken in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2021 die im § 2 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2015 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung weitergehender Sanierungsmaßnahmen, besonders bezüglich der Abgabe von zusätzlichem Restwasser bei Wasserentnahmen und zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei Querbauwerken, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands erforderlich sind, bleibt vorbehalten.Wasserberechtigte zur Wasserkraftnutzung mit Ausleitungskraftwerken in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2021 die im Paragraph 2, festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2015 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung weitergehender Sanierungsmaßnahmen, besonders bezüglich der Abgabe von zusätzlichem Restwasser bei Wasserentnahmen und zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei Querbauwerken, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands erforderlich sind, bleibt vorbehalten.