Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1868, RGBl. Nr. 44/1868, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 10, des Gesetzes vom 19. Mai 1868, RGBl. Nr. 44 aus 1868,, wird verordnet:
Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden unter Aufrechterhaltung der jeweiligen politischen Bezirke und unter Sicherstellung der angemessenen Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben am Standort Grieskirchen als Verwaltungsgemeinschaft eingerichtet.
Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat ihren Amtssitz in der Stadtgemeinde Grieskirchen.
Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden in Personalunion durch den Bezirkshauptmann bzw. die Bezirkshauptfrau von Grieskirchen geleitet.