Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Mond- und Attersee, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 44/2015

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Bezeichnung

Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache (offizielle Gebietskennziffer AT3117000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und werden als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet.

Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2025,)

§ 2

Text

Paragraph 2,, Grenzen

  1. Absatz eins,Die Grenzen des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
  2. Absatz 2,Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von folgender Verordnung erfasst ist:
    Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2012,.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Schutzzweck

Der Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

  1. Ziffer eins
    des in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensraums des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)
Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung des Lebensraums

3140

Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des des Callitricho-Batracdhion

sowie

  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs römisch zwei der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)
Tabelle 2

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

1139

Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)

1141

Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke)

sowie

  1. Ziffer 3
    der in der Tabelle 3 angeführten Pflanzenart des Anhangs römisch zwei der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensraums
Tabelle 3

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

4096

Sumpfgladiole

(Gladiolus palustris)

Moorwiesen und Moorwälder mit wechselfeuchten, humosen, eher nährstoffarmen aber basenreichen Böden und in Übergangsbereichen von feuchten zu trockenen, nährstoffarmen Wiesen bis in Höhenlagen von 1.500 m; dabei insbesondere auf Streuwiesen (Molinion), Halbtrockenrasen (Mesobromion) sowie in Kalk-Trockenkiefernwäldern (Erico-Pinion)

Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2025,)

§ 4

Text

Paragraph 4,, Erlaubte Maßnahmen

  1. Absatz eins,Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001. Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2025,)
  2. Absatz 2,Außerhalb des im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      die rechtmäßige Ausübung der Fischerei gemäß dem Oö. Fischereigesetz, der Atterseefischereiordnung sowie der Mondseefischereiordnung;
    2. Ziffer 2
      der Gemeingebrauch gemäß Paragraph 8, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung, Instandhaltung und Änderung von Erholungs- und Freizeitanlagen, ausgenommen die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen unter Wasser, die maschinelle Veränderung des Seebodens sowie die Errichtung von Stegen, Plattformen, etc. mit einem Ausmaß von mehr als 50 m²;
    4. Ziffer 4
      die Linien- und Ausflugsschifffahrt;
    5. Ziffer 5
      die Errichtung von Gebäuden am Ufer sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Kraftwerken, Hochwasserschutzanlagen, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Fahrtrinnen, Marinas, etc.;
    6. Ziffer 6
      Sport- und Freizeitaktivitäten, wie Segeln, Rudern, Wasserschifahren, Motorbootfahren, Tauchen, etc., ausgenommen Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen;
    7. Ziffer 7
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
    8. Ziffer 8
      das Setzen oder die Veränderung von Bojen im Rahmen der jeweiligen Bojenverordnungen.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 2, der Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in der Gemeinde St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2012,, festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen für das im Paragraph 2, Absatz 2, genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Ziel des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz eins,Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1, der Tierarten gemäß Tabelle 2 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2025,)
  2. Absatz 2,Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
  3. Absatz 3,Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Landschaftspflegeplan

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3140

Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

Erhalt des trophischen Zustands der Seen; Reduktion von Nährstoffen in belasteten Uferabschnitten bzw. Zubringern; Renaturierung von Uferbereichen (Rückbau hart verbauter Abschnitte, Herstellen von Flachwasserbereichen, etc.)

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Renaturierung verbauter Gewässerabschnitte; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken; Erhalt der Gewässergüteklasse

und

  1. Ziffer 2
    einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten.

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1139

Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)

Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten

1141

Seelaube (Chalcalburnus chalcoides

mento, Mairenke)

Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten

und

  1. Ziffer 3
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Pflanzenart zu gewährleisten

Tabelle 5

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

4096

Sumpfgladiole

(Gladiolus palustris)

Sicherung einer extensiven düngerfreien Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd (Mahd nach Ausfall der Samen der Sumpfgladiole) samt Abtransport des Mähguts; Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen

Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2025,)

§ 7

Text

Paragraph 7,, Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt , L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, Amtsblatt , L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch Amtsblatt , L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025“: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/251 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, Amtsblatt , L, 2025/251, 17.2.2025.

Anmerkung, LGBl.Nr. 69 aus 2025,)

§ 8

Text

Paragraph 8,, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet werden, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2006,, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/01

Anl. 2/02

Anl. 2/03

Anl. 2/04

Anl. 2/05

Anl. 2/06

Anl. 2/07

Anl. 2/08

Anl. 2/09

Anl. 2/10

Anl. 3/1

Anl. 3/2