Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Klimaanlagenverordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende
Überprüfung von Klimaanlagen
(Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV)

StF: LGBl.Nr. 117/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 31 a, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt sicherheitstechnische Anforderungen sowie Anforderungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zur Reinhaltung der Luft, und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr.  36 aus 2026,)
  2. Absatz 2,Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz 5, Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Einschlägige Fachgebiete und, Gewerbeberechtigungen, gemäß Paragraph 31 a, Absatz 5, Oö. LuftREnTG

  1. Absatz eins,Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz 5, Oö. LuftREnTG:
    • Strichaufzählung
      Elektrotechnik,
    • Strichaufzählung
      Gebäudetechnik,
    • Strichaufzählung
      Installationstechnik,
    • Strichaufzählung
      Maschinenbau,
    • Strichaufzählung
      Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),
    • Strichaufzählung
      Technische Chemie,
    • Strichaufzählung
      Technische Physik und
    • Strichaufzählung
      Verfahrenstechnik.
    Anmerkung, LGBL.Nr. 39 aus 2021,)
  2. Absatz 2,Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz 5, Oö. LuftREnTG:
    • Strichaufzählung
      Elektrotechnik,
    • Strichaufzählung
      Gas- und Sanitärtechnik,
    • Strichaufzählung
      Heizungstechnik,
    • Strichaufzählung
      industrielle Herstellung von Klimaanlagen,
    • Strichaufzählung
      Ingenieurbüro für Elektrotechnik,
    • Strichaufzählung
      Ingenieurbüro für Installationstechnik,
    • Strichaufzählung
      Ingenieurbüro für Maschinenbau,
    • Strichaufzählung
      Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),
    • Strichaufzählung
      Ingenieurbüro für technische Physik,
    • Strichaufzählung
      Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik,
    • Strichaufzählung
      Kälte- und Klimatechnik und
    • Strichaufzählung
      Lüftungstechnik.
  3. Absatz 3,Die Überprüfungsberechtigung gemäß Paragraph 31 a, Absatz 5, Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Absatz 2, angeführten Gewerbe.

§ 4

Text

Paragraph 4

Überprüfung von Klimaanlagen

  1. Absatz eins,Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. Anmerkung, LGBL.Nr. 39 aus 2021,)
  2. Absatz 2,Entfallen Anmerkung, LGBL.Nr. 39 aus 2021,)
  3. Absatz 3,Die Überprüfung nach Absatz eins, hat folgende Leistungen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z. B. Wärme- bzw. Kältedämmung, Stromversorgung usw. und des Aufstellungsumfelds;
    2. Ziffer 2
      Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z. B. Anschlussleistung, Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches;
    3. Ziffer 3
      Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersysteme und der Wärmetauscher, wie z. B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der Wirksamkeit;
    4. Ziffer 4
      Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit;
    5. Ziffer 5
      Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit - diese Überprüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 195 ff und der darauf gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind;
    6. Ziffer 6
      Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und
    8. Ziffer 8
      Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre).
    Anmerkung, LGBL.Nr. 39 aus 2021,)

§ 5

Text

Paragraph 5,,

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 36 aus 2026,)

§ 6

Text

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.