Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 - Oö. FlUGV 2008)

StF: LGBl.Nr. 47/2008 (VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S.1)

Änderung

LGBl.Nr. 97/2008 (VO[EG] Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

LGBl.Nr. 39/2010 (VO[EG] Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

LGBl.Nr. 113/2011

LGBl.Nr. 47/2015

LGBl.Nr. 39/2016 (VO(EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S 1 [CELEX-Nr. 32004R0882])

LGBl.Nr. 118/2017

LGBl.Nr. 131/2019

LGBl.Nr. 146/2021

LGBl.Nr. 131/2022

LGBl.Nr. 109/2023

LGBl.Nr. 125/2024

LGBl.Nr. 86/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, Landesgesetzblatt Nr. 6, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Höhe der Untersuchungsgebühr

  1. Absatz eins,Die Höhe der Gebühr gemäß Paragraph eins, i.V. mit Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 beträgt
    1. Ziffer eins
      für die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 22,80 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß Paragraph 2, Absatz 4, LMSVG-KoGeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,,
    2. Ziffer 2
      für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten oder weitere amtliche Untersucher in einem Untersuchungsteam je angefangene 1/4 Stunde 14,50 Euro.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 118 aus 2017,, 131 aus 2019,, 146 aus 2021,, 131 aus 2022,, 109 aus 2023,, 125 aus 2024,, 86 aus 2025,)
  2. Absatz 2,Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Absatz eins, um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.
  3. Absatz 3,Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst:
    1. Ziffer eins
      je Schlachttag: 18,60 Euro,
    2. Ziffer 2
      je amtliche Kontrolle nach Paragraph 54, LMSVG: 16,60 Euro.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 118 aus 2017,, 131 aus 2019,, 146 aus 2021,, 131 aus 2022,, 109 aus 2023,, 125 aus 2024,, 86 aus 2025,)

§ 2

Text

Paragraph 2,, Zeitberechnung

  1. Absatz eins,Die Zeit gemäß Paragraph eins, bei routinemäßiger Schlachttieruntersuchung einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentation setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einer 10minütigen Rüstzeit je Untersuchungsplatz und
    2. Ziffer 2
      30 Sekunden Untersuchungszeit pro Schwein, zwei Minuten Untersuchungszeit pro Rind oder Einhufer, eine Minute Untersuchungszeit pro Kalb bis zum Alter von 8 Monaten und 40 Sekunden Untersuchungszeit pro Schaf oder Ziege, jedoch mindestens eine angefangene 1/4 Stunde.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2008,, 39 aus 2010,)
  2. Absatz 2,Die Zeit bei routinemäßiger Fleischuntersuchung setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einer 10minütigen Rüstzeit je Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FlUVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, und
    2. Ziffer 2
      aus der Untersuchungszeit, die sich als Zeitaufwand nach Anhang römisch eins FlUVO je Tier ergibt und
    3. Ziffer 3
      aus einer 5minütigen Dokumentationszeit für die Anzahl durchgeführter Untersuchungen von bis zu 250 Schweinen oder 36 Rindern oder Kälbern oder Schafen, Ziegen bzw. Lämmer, jedoch im maximalen Ausmaß von 1/2 Stunde für den Dokumentationsaufwand der Erstuntersucherin oder des Erstuntersuchers und
    4. Ziffer 4
      aus einer Dokumentationszeit von Ziffer 3, für den Dokumentationsaufwand der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin oder des hauptverantwortlichen amtlichen Tierarztes oder deren Stellvertreter oder den damit beauftragten Erstuntersucherinnen oder Erstuntersuchern, wenn in einem Schlachtbetrieb gleichzeitig mehrere Aufsichtsorgane tätig sind.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2008,)
  3. Absatz 3,Die ersten 5 Minuten der (letzten) angefangenen 1/4 Stunde sind nicht in Rechnung zu stellen.
  4. Absatz 4,Fallen zusätzlich zu den Untersuchungszeiten dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten an wie z. B. verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel etc., so sind diese der Zeit zuzurechnen.
  5. Absatz 5,Untersuchungszeiten und die Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sind der Zeitberechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand hinzuzuzählen.
  6. Absatz 6,Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, LMSVG ist zumindest eine angefangene 1/4 Stunde zu berechnen. Diese Zeit umfasst Rüstzeit und die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, ist die für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns aufzuwendende Zeit nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2008,)
  7. Absatz 7,Für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Fall der Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes ist eine 1/4 Stunde zu verrechnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 113 aus 2011,)

§ 3

Text

Paragraph 3,, Pauschalgebühr

  1. Absatz eins,Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 37,90 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 75,80 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Ein Rind oder ein Pferd ist eine UE,
    2. Ziffer 2
      ein Kalb unter 8 Monaten ist 0,66 UE,
    3. Ziffer 3
      ein Zuchtwild (Schwarzwild) ist 0,66 UE,
    4. Ziffer 4
      ein Schwein aller Altersstufen ist 0,40 UE,
    5. Ziffer 5
      ein Schaf/Lamm/Ziege/Kitz ist 0,125 UE,
    6. Ziffer 6
      ein Zuchtwild (außer Schwarzwild) ist 0,16 UE,
    7. Ziffer 7
      eine Pute (unabhängig vom Gewicht) ist 0,066 UE,
    8. Ziffer 8
      eine Gans, Ente (unabhängig vom Gewicht) ist 0,05 UE,
    9. Ziffer 9
      ein Stück sonstiges Geflügel (Huhn, Perlhuhn, Fasan) ist 0,02 UE,
    10. Ziffer 10
      ein Kaninchen (alle Altersstufen) ist 0,066 UE,
    11. Ziffer 11
      ein Zuchtlaufvogel (Strauß, unabhängig vom Gewicht) ist 0,4 UE.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 113 aus 2011,, 39 aus 2016,, 118 aus 2017,, 131 aus 2022,, 109 aus 2023,, 125 aus 2024,, 86 aus 2025,)
  2. Absatz 2,Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumentation und der Rüstzeit, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme inkl. Verpackung für die Trichinenuntersuchung, die Trichinenuntersuchung, die Probenentnahme inkl. Verpackung für die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab. Nicht gedeckt ist der Versand der Probe in ein Labor.
  3. Absatz 3,Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach Paragraph 2, Absatz 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß Paragraph eins, zu vergebühren.
  4. Absatz 4,Die teilmobile Schlachtung gilt grundsätzlich nicht als routinemäßig im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, die zu einer Pauschalgebühr führt. Die Untersuchungsgebühren, die im Rahmen einer teilmobilen Schlachtung entstehen, sind von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer zu entrichten, der Zulassungsinhaber ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 125 aus 2024,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2008,, 39 aus 2010,)

§ 4

Text

Paragraph 4,, Zuschläge

  1. Absatz eins,Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,92 Euro. Anmerkung, LGBl.Nr. 39 aus 2010,, 39 aus 2016,, 118 aus 2017,, 86 aus 2025,)
  2. Absatz 2,Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. Anmerkung, LGBl.Nr. 113 aus 2011,)
  3. Absatz 3,Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach Paragraph eins, je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG beträgt:
    1. Litera a
      Rinder und Einhufer: 1,00 Euro,
    2. Litera b
      Schweine: 0,30 Euro,
    3. Litera c
      Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,40 Euro,
    4. Litera d
      Geflügel:
      • Strichaufzählung
        2,10 Euro/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
      • Strichaufzählung
        2,10 Euro/100 Stück Puten,
    5. Litera e
      Kaninchen und Hasenartige: 1,00 Euro/100 Stück.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 118 aus 2017,, 13 aus 2019,, 146 aus 2021,, 131 aus 2022,, 109 aus 2023,, 125 aus 2024,, 86 aus 2025,)
  4. Absatz 4,Der Zuschlag zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Probenahme nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG,
    1. Ziffer eins
      wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß Paragraph 55, LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oder
    3. Ziffer 3
      im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO jedenfalls.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2008,, 118 aus 2017,, 131 aus 2019,)

§ 5

Text

Paragraph 5

Zusammenrechnung, Gebührenentrichtung

  1. Absatz eins,Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.

  1. Absatz 2,Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch in der Höhe der Pauschalgebühr zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund der Anmeldung (Paragraph 2, Absatz eins, FlUVO) zur Schlachtstätte begeben hat und die Unternehmerin oder der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht vornehmen will.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Aufzeichnungs- und Meldepflichten

  1. Absatz eins,Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb Beginn, Ende und Art seiner täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei der Untersuchung von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, jeweils geordnet nach Tierart, sowie die Art und Dauer der durchgeführten Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- und Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen. Die Dokumentation ist nach den Vorgaben der vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten und aufgelegten Formulare schriftlich festzuhalten und an die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder den hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt unverzüglich zu übergeben.
  2. Absatz 2,Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder deren Stellvertreter oder der beauftragte Erstuntersucher hat die zusammengefassten Aufzeichnungen (Sammelmeldung) eines Arbeitstages der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person zur Kenntnis zu bringen und gegenzeichnen zu lassen. Die gleiche Vorgangsweise ist bei allfälligen Vorkommnissen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben, einzuhalten. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt oder von der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes auf der Sammelmeldung festzuhalten oder dieser beizuschließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 113 aus 2011,)
  3. Absatz 3,Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin eines Betriebs hat die Sammelmeldung nach Beendigung der Tätigkeit täglich in elektronischer Form an die Verrechnungsstelle zu übermitteln. Bei weniger als fünf Untersuchungstagen pro Monat ist eine Sammelmeldung bis zum Ende des Monats - auch in nicht elektronischer Form - zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 113 aus 2011,)
  4. Absatz 4,Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, haben diese die in Absatz eins bis 3 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

§ 7

Text

Paragraph 7,, Entschädigung der Aufsichtsorgane (und Wegentschädigung)

  1. Absatz eins,Dem gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Paragraph eins, angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr
    1. Ziffer eins
      als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher
      1. Litera a
        für Untersuchungen bzw. Kontrollen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, je angefangene 1/4 Stunde 24,20 Euro;
      2. Litera b
        für Untersuchungen gemäß Paragraph 3, durch ein Aufsichtsorgan eine Pauschalentschädigung für bis zu zwei Untersuchungseinheiten von 77,60 Euro bzw. für bis zu vier Untersuchungseinheiten von 109,80 Euro;
      3. Litera c
        für Untersuchungen gemäß Paragraph 3, durch zwei Aufsichtsorgane für das die Schlachttieruntersuchung durchführende Organ bei bis zu maximal zwei Untersuchungseinheiten eine Pauschalentschädigung von 29,40 Euro und bei bis zu vier Untersuchungseinheiten 40,00 Euro und für das die Fleischuntersuchung durchführende Organ eine Pauschalentschädigung von 48,20 Euro bei bis zu zwei Untersuchungseinheiten und von 69,80 Euro bei bis zu vier Untersuchungseinheiten.
    2. Ziffer 2
      als Aufsichtsorgan in der Funktion einer weiteren amtlichen Untersucherin oder eines weiteren amtlichen Untersuchers in einem Untersuchungsteam 16,10 Euro je angefangene 1/4 Stunde;
    3. Ziffer 3
      als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent 13,20 Euro je angefangene 1/4 Stunde;
    4. Ziffer 4
      als Aufsichtsorgan für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG je angefangene 1/4 Stunde: 19,50 Euro;
    5. Ziffer 5
      für die Entnahme und das Bereitmachen zum Versand von Proben im Rahmen des Rückstandsüberwachungsprogramms gemäß Paragraph 56, LMSVG je Probe 18,00 Euro bei geschlachteten Tieren;
    6. Ziffer 6
      für die Durchführung der Trichinenuntersuchung
      1. Litera a
        nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung (Zuschläge) nach Ansätzen erfolgt, je Tier 0,25 Euro;
      2. Litera b
        nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung nach tatsächlichem Zeitaufwand erfolgt, von 12,27 Euro je angefangene 1/4 Stunde;
      3. Litera c
        nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die nicht der LMSVG-KoGeV unterliegen, je Tier 0,29 Euro.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 39 aus 2010,, 47 aus 2015,, 39 aus 2016,, 118 aus 2017,, 131 aus 2019,, 146 aus 2021,, 131 aus 2022,, 109 aus 2023,, 125 aus 2024,, 86 aus 2025,)
  2. Absatz 2,Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, an Samstagen zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach Paragraph 2,
  4. Absatz 4,Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß Paragraph 6, einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß Paragraph 3, - 17,80 Euro pro gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro Abrechnungstag
    1. Ziffer eins
      einen Zuschlag von 0,06 Euro je 1.000 GVE der Vorjahresschlachtzahlen des Betriebs, für den es die Diensteinteilung und Sammelmeldung vornimmt und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag von 0,70 Euro, wenn nur ein Kontrollorgan im Betrieb eingesetzt war bzw. 2,10 Euro, wenn mehr als ein Kontrollorgan am Abrechnungstag (Schlachttag, Kontrolltag) im Betrieb eingesetzt war.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2008,, 131 aus 2019,, 131 aus 2022,, 125 aus 2024,, 86 aus 2025,)
  5. Absatz 4 a,Diese Entschädigung entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Sammelmeldung nach Paragraph 6, Absatz 3, erster Fall nicht täglich;
    2. Ziffer 2
      die Sammelmeldung nach Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Fall (weniger als fünf Untersuchungstage pro Monat) nicht (spätestens) bis zum 10. des auf die Untersuchungen folgenden Monats eingereicht bzw. freigegeben ist;
    3. Ziffer 3
      sich im Zug von Kontrollen herausstellt, dass eine falsche Meldung übermittelt wurde.
    Wurde die Entschädigung bereits ausbezahlt, kann mit der geschuldeten Entschädigung gegengerechnet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 113 aus 2011,)
  6. Absatz 5,Die Höhe der Wegentschädigung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg (Entfernung zwischen Berufssitz des Aufsichtsorgans und Ort der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle)
    1. Ziffer eins
      zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sowie für Schlachttieruntersuchung bei teilmobiler Schlachtung, bis zu einer Entfernung von 30 Kilometern 0,50 Euro pro angefangenem Kilometer,
    2. Ziffer 2
      zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sowie für Schlachttieruntersuchung bei teilmobiler Schlachtung, bei einer Entfernung über 30 Kilometern 0,90 Euro pro angefangenem Kilometer,
    3. Ziffer 3
      zu Hygienekontrollen in Betrieben, die in den Geltungsbereich der LMSVG-KoGeV fallen, 0,50 Euro pro angefangenem Kilometer.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2008,, 39 aus 2010,, 109 aus 2023,, 125 aus 2024,, 86 aus 2025,)
  7. Absatz 6,Bei mehreren Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen am selben Tag an verschiedenen Orten, sofern diese in einem Untersuchungsgang gemacht werden können, darf jeweils nur der Anspruch auf die Wegentschädigung für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vorgenommen, gebührt die Wegentschädigung nur einmal.
  8. Absatz 7,Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Absatz eins, Litera b, oder Litera c, ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.
  9. Absatz 8,Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 39 aus 2010,)
  10. Absatz 9,Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 39 aus 2010,)
  11. Absatz 10,Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle der Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.
  12. Absatz 11,Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010
  13. Absatz 12,Dem Aufsichtsorgan gebührt Entschädigung für den nachgewiesenen Sachaufwand. Unter Sachaufwand ist zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Untersuchungsbehelfe und -geräte sowie Reagenzien für die Trichinenschau;
    2. Ziffer 2
      die für die Tauglichkeitskennzeichnung benötigten Stempel;
    3. Ziffer 3
      Behältnisse für die Entnahme und Versendung von Proben einschließlich der Versendungskosten.
  14. Absatz 13,Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 123,70 Euro für gemäß Paragraph 26, Absatz eins, LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en). Anmerkung, LGBl.Nr. 131 aus 2019,, 125 aus 2024,)
  15. Absatz 14,Dem Aufsichtsorgan gebührt eine Entschädigung in Höhe von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, für nachgewiesene Untersuchungs- und Dokumentationszeiten im Bereich der Überwachung des Tierschutzes beim Transport, bei der Anlieferung oder Entladung, beim Zutrieb, bei der Betäubung und Schlachtung sowie daraus resultierende Behördenvorladungen, welche über die routinemäßigen Kontrollen und Untersuchungen hinausgehen. Ebenso kann eine Entschädigung für die Mitwirkung an behördlichen Audits zuerkannt werden. Derartige Entschädigungsansprüche sind mit Begründung zu beantragen. Die Entscheidung und Zuerkennung dieser Entschädigung erfolgt im Einzelfall. Anmerkung, LGBl.Nr. 125 aus 2024,)

§ 8

Text

Paragraph 8

Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung

Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 7, auf Grund der Meldung gemäß Paragraph 6 und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum Fünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2008,)

§ 9

Text

Paragraph 9

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2001,, außer Kraft, sie ist jedoch nach Maßgabe des Paragraph 7, Oö. FlUGG 2008 weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten der Oö. FlUGV 2008 ereignet haben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2008,)