§ 9Paragraph 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001, außer Kraft, sie ist jedoch nach Maßgabe des § 7 Oö. FlUGG 2008 weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten der Oö. FlUGV 2008 ereignet haben. (Anm: LGBl. Nr. 97/2008) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2001,, außer Kraft, sie ist jedoch nach Maßgabe des Paragraph 7, Oö. FlUGG 2008 weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten der Oö. FlUGV 2008 ereignet haben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2008,)