Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 - Oö. VergRSG 2006)

StF: LGBl.Nr. 130/2006 (GP XXVI RV 903/2006 AB 1015/2006 LT 33; RL 89/665/EWG vom 21. Dezember 1989, ABl.Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 33; RL 92/13/EWG vom 25. Februar 1992, ABl.Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 14)

Änderung

LGBl.Nr. 68/2010 (GP XXVII RV 214/2010 LT 10; RL 2007/66/EG vom 11. Dezember 2007, ABl.Nr. L 335 vom 20.12.2007,S. 31)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38, RL 2009/81/EU vom 13. Juli 2009, ABl. Nr. L 216 vom 20.8.2009, S 76)

LGBl.Nr. 77/2018 (GP XXVIII RV 788/2018 AB 815/2018 LT 29; RL 2014/23/EU vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32014L0023])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

1. TEIL

GELTUNGSBEREICH UND ZUSTÄNDIGKEIT

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Zuständigkeit

2. TEIL

NACHPRÜFUNGSVERFAHREN

Paragraph 3

Nachprüfungsantrag

Paragraph 4

Fristen für Nachprüfungsanträge

Paragraph 5

Inhalt des Nachprüfungsantrags

Paragraph 6

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 7

Nichtigerklärung von Entscheidungen

3. TEIL

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

Paragraph 8

Antrag auf einstweilige Verfügung

Paragraph 9

Wirkungen des Antrags auf einstweilige Verfügung

Paragraph 10

Parteien

Paragraph 11

Erlassung der einstweiligen Verfügung

4. TEIL

FESTSTELLUNGSVERFAHREN

Paragraph 12

Antrag auf Feststellung

Paragraph 13

Fristen

Paragraph 14

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags

Paragraph 15

Verfahrensrechtliche Bestimmungen im Feststellungsverfahren

Paragraph 16

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

Paragraph 16 a

Unwirksamerklärung des Widerrufs

5. TEIL

GEMEINSAME VERFAHRENSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Paragraph 17

Auskunftspflicht und Akteneinsicht

Paragraph 17 a

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Paragraph 18

Bekanntmachungen und Verständigungen

Paragraph 18 a

Zustellungen

Paragraph 19

Mündliche Verhandlung

Paragraph 20

Entscheidungsfristen

Paragraph 21

Mutwillensstrafen

Paragraph 21 a

Verfahrenshilfe

Paragraph 22

Gebühren

Paragraph 23

Gebührenersatz

6. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 24

In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 24 a

Verweisungen

§ 1

Text

1. TEIL, GELTUNGSBEREICH UND ZUSTÄNDIGKEIT

Paragraph eins,, Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Artikel 14b Absatz 2, Ziffer 2, B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)

§ 2

Text

Paragraph 2,, Zuständigkeit

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinn des Paragraph eins, obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  3. Absatz 3,Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), Paragraph 2, Ziffer 11, Litera a, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) oder Paragraph 3, Ziffer 16, Litera a, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012)) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)
  4. Absatz 4,Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die dazu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis bzw. dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, 4 und 5 zur Feststellung, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen der bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder der dazu ergangenen Verordnungen oder bei Einhaltung der Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde;
    4. Ziffer 4
      zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den Paragraphen 143 und 305 BVergG 2018, Paragraph 72, BVergGKonz 2018 oder Paragraph 107, BVergGVS 2012 erteilt wurde;
    5. Ziffer 5
      zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 4 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 BVergG 2018 bzw. Paragraph 130, Absatz 4 bis 6 BVergGVS 2012 rechtswidrig war;
    6. Ziffer 6
      in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrags;
    7. Ziffer 7
      in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß Paragraph 16, Absatz 7,
    Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)
  5. Absatz 5,Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die dazu ergangenen Verordnungen bzw. wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, bzw.
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, zur Feststellung, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen der bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und der dazu ergangenen Verordnungen oder bei Einhaltung der Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den Paragraphen 150, bzw. 311 BVergG 2018 bzw. Paragraph 115, BVergGVS 2012 erklärt wurde;
    4. Ziffer 4
      in einem Verfahren gemäß Ziffer eins und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs gemäß Paragraph 16 a,
    Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)
  6. Absatz 6,Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters bzw. der Bieterin um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet, noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)

§ 3

Text

2. TEIL, NACHPRÜFUNGSVERFAHREN

Paragraph 3,, Nachprüfungsantrag

  1. Absatz eins,Ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags behauptet wird und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
  2. Absatz 2,Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im Paragraph 4, vorgesehene Frist, ist ein Bieter bzw. eine Bieterin berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung vorgesehenen Frist zu beantragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 77 aus 2018,)
  3. Absatz 3,Dem Nachprüfungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern bzw. Unternehmerinnen angefochten, hat das Landesverwaltungsgericht nach Möglichkeit die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,)

§ 4

Text

Paragraph 4,, Fristen für Nachprüfungsanträge

  1. Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist zehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
  3. Absatz 3,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung - mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)

§ 5

Text

Paragraph 5,, Inhalt des Nachprüfungsantrags

  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse;
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung insbesondere die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters bzw. der für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin;
    4. Ziffer 4
      Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin;
    5. Ziffer 5
      die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin als verletzt erachtet;
    6. Ziffer 6
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
    7. Ziffer 7
      einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und
    8. Ziffer 8
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 77 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Ein Nachprüfungsantrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
    2. Ziffer 2
      er nicht innerhalb der Fristen des Paragraph 4, gestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
  3. Absatz 3,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  4. Absatz 4,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)

§ 6

Text

Paragraph 6,, Parteien des Nachprüfungsverfahrens

  1. Absatz eins,Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre bzw. seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin bzw. Nebenintervenient beitreten; Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Parteien sind ferner jene Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegner bzw. Antragsgegnerinnen). Insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei.
  3. Absatz 3,Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin verliert die Parteistellung, wenn er bzw. sie nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (Paragraph 18, Absatz 3,) begründete Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinn des Absatz 2, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 18, Absatz eins, erheben. Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Paragraph 42, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 77 aus 2018,)
  4. Absatz 4,Haben mehrere Unternehmer bzw. Unternehmerinnen dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin angefochten, kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.

§ 7

Text

Paragraph 7

Nichtigerklärung von Entscheidungen

  1. Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin für nichtig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller bzw. die Antragstellerin in dem von ihm bzw. von ihr nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, geltend gemachten Recht verletzt, und
    2. Ziffer 2
      diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

    Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)

  2. Absatz 2,Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)

§ 8

Text

3. TEIL, EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

Paragraph 8,, Antrag auf einstweilige Verfügung

  1. Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin, dem bzw. der die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse;
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie des Vorliegens der im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit;
    4. Ziffer 4
      die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen;
    5. Ziffer 5
      die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
    6. Ziffer 6
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 77 aus 2018,)
  3. Absatz 3,Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der im Paragraph 4, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
  4. Absatz 4,Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im Paragraph 4, bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls bereits erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der im Paragraph 4, bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags außer Kraft. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung unverzüglich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
  6. Absatz 6,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  7. Absatz 7,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 4, genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)

§ 9

Text

Paragraph 9,, Wirkungen des Antrags auf einstweilige Verfügung

Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrags gemäß Paragraph 18, Absatz 6 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag

  1. Ziffer eins
    bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bzw.
  2. Ziffer 2
    bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
  3. Ziffer 3
    die Angebote nicht öffnen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 77 aus 2018,)

§ 10

Text

Paragraph 10,, Parteien

Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre bzw. seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenientin bzw. Nebenintervenient beitreten; Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)

§ 11

Text

Paragraph 11

Erlassung der einstweiligen Verfügung

  1. Absatz eins,Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bieter bzw. Bewerberinnen oder Bieterinnen und des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf ihre Erlassung abzuweisen.
  2. Absatz 2,Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
  3. Absatz 3,In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Die einstweilige Verfügung ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Die einstweilige Verfügung ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
  4. Absatz 4,Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
  5. Absatz 5,Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,)

§ 12

Text

4. TEIL, FESTSTELLUNGSVERFAHREN

Paragraph 12,, Antrag auf Feststellung

  1. Absatz eins,Ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags hatte, kann, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen bundesgesetzliche Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen bundesgesetzliche Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    3. Ziffer 3
      die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den Paragraphen 143 und 305 BVergG 2018, Paragraph 72, BVergGKonz 2018 oder Paragraph 107, BVergGVS 2012 wegen eines Verstoßes gegen bundesgesetzliche Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    4. Ziffer 4
      der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 4 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 BVergG 2018 bzw. Paragraph 130, Absatz 4 bis 6 BVergGVS 2012 rechtswidrig war, oder
    5. Ziffer 5
      die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen bundesgesetzliche Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)
    Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer eins, 3 und 4 kann der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer 2 bis 4 kann der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrags abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,)
  2. Absatz 2,Ein Bieter bzw. eine Bieterin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags hatte und dem bzw. der durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters bzw. der Bieterin um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,)
  3. Absatz 3,Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Absatz eins, von mehreren Unternehmern bzw. Unternehmerinnen gestellt, sind die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
  4. Absatz 4,Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, die bzw. der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist.
    Bis zur Stellung eines Antrags gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 77 aus 2018,)

§ 13

Text

Paragraph 13,, Fristen

Anträge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.

Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)

§ 14

Text

Paragraph 14,, Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags

  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw. der Antragstellerin einschließlich deren elektronischer Adresse;
    3. Ziffer 3
      soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers bzw. der allfälligen Zuschlagsempfängerin,
    4. Ziffer 4
      die Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden,
    6. Ziffer 6
      die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin als verletzt erachtet,
    7. Ziffer 7
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    8. Ziffer 8
      ein bestimmtes Begehren und
    9. Ziffer 9
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 77 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 13, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 13, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  3. Absatz 3,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im Paragraph 13, genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den Paragraphen 3, ff. hätte geltend gemacht werden können. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  5. Absatz 5,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, 2, oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)

§ 15

Text

Paragraph 15,, Verfahrensrechtliche Bestimmungen im Feststellungsverfahren

Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 2, Absatz 4 und 5 sind der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin und ein allfälliger Zuschlagsempfänger bzw. eine allfällige Zuschlagsempfängerin. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 2, Absatz 6, sind der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter bzw. Bieterinnen. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß Paragraph 16, Absatz 2, 5 und 6 können nur von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 77 aus 2018,)

§ 16

Text

Paragraph 16,, Feststellung von Rechtsverstößen,, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

  1. Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und 5 und Absatz 5, Ziffer eins und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Absatz und in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Absatz 4, oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  3. Absatz 3,Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin auf Grund der Bestimmungen bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  4. Absatz 4,Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  5. Absatz 5,Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin an der Aufhebung des Vertrags sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  6. Absatz 6,Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags gemäß Absatz 3, oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Absatz 4, oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin an der Beendigung des Vertragsverhältnisses - auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen - überwiegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  7. Absatz 7,Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung des Vertrags gemäß den Absatz 2, erster Satz oder 3 abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 Prozent, im Unterschwellenbereich 10 Prozent der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem Oö. Gesundheitsfonds oder seinem allfälligen Rechtsnachfolger bzw. seiner allfälligen Rechtsnachfolgerin zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  8. Absatz 8,Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Schwere des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      die Vorgangsweise des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin;
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß der Schädigung bzw. der Gefährdung;
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß des erlangten Vorteils;
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß, in dem gesetzwidriges Verhalten der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen geduldet wurde;
    6. Ziffer 6
      das Vorhandensein schon vorher getroffener Vorkehrungen zur Verhinderung solchen Verhaltens;
    7. Ziffer 7
      der Beitrag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin zur Wahrheitsfindung;
    8. Ziffer 8
      die Vornahme einer Wiedergutmachung;
    9. Ziffer 9
      das Treffen von Vorkehrungen zur zukünftigen Verhinderung solchen Verhaltens;
    10. Ziffer 10
      das bereits erfolgte Eintreten gewichtiger rechtlicher Nachteile für den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin;
    11. Ziffer 11
      das Ausmaß, in dem der Vertrag aufrecht erhalten wird;
    12. Ziffer 12
      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,)
  9. Absatz 9,Die Absatz 2 bis 8 gelten nur, wenn der Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Absatz 2 bis 8 nur, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 - sofern es sich bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin bzw. einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem Paragraph 144, Absatz 2, oder Paragraph 306, Absatz 2, BVergG 2018, Paragraph 72, BVergGKonz 2018 oder Paragraph 108, Absatz 2, BVergGVS 2012, bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, - sofern es sich bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin bzw. einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
    eingebracht wurde. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)
  10. Absatz 10,Die Absatz 2 bis 9 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin bzw. welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,, Unwirksamerklärung des Widerrufs

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller bzw. die Antragstellerin dies beantragt hat und
  2. Ziffer 2
    das Interesse der Bieter bzw. Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,)

§ 17

Text

5. TEIL, GEMEINSAME VERFAHRENSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Paragraph 17,, Auskunftspflicht und Akteneinsicht

  1. Absatz eins,Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes haben Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen und vergebende Stellen dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer bzw. Unternehmerinnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  2. Absatz 2,Hat ein Auftraggeber bzw. eine Auftraggeberin, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, kann das Landesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin oder der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des bzw. der nicht säumigen Beteiligten entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  3. Absatz 3,Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2018,)

§ 17a

Text

Paragraph 17 a,, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teils in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)

§ 18

Text

Paragraph 18,, Bekanntmachungen und Verständigungen

  1. Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrags (Paragraph 3, Absatz eins,) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag, die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 5, Ziffer eins,) und
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 6, Absatz 3,
    Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber bzw. die bezeichnete Auftraggeberin sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Angaben zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)
  3. Absatz 3,Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin jedenfalls unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Absatz eins, genannten Angaben zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  4. Absatz 4,In einem Nachprüfungsverfahren ist die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls auch die im Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind jedenfalls von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unverzüglich zu verständigen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)
  5. Absatz 5,Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,)
  6. Absatz 6,Vom Eingang eines Antrags auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotseröffnung begehrt wird, sind die betroffene Auftraggeberin bzw. der betroffene Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle durch das Landesverwaltungsgericht unverzüglich zu verständigen. In dieser Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 9, hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)

§ 18a

Text

Paragraph 18 a,, Zustellungen

Soweit dem Landesverwaltungsgericht von einer Partei ihre elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)

§ 19

Text

Paragraph 19,, Mündliche Verhandlung

  1. Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu stellen. Dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin sowie etwaigen Antragsgegnern bzw. Antragsgegnerinnen ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
  3. Absatz 3,Soweit dem weder Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu fassen hat oder
    3. Ziffer 3
      bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben, oder dass er abzuweisen ist.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,, 77 aus 2018,)
  4. Absatz 4,Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

§ 20

Text

Paragraph 20,, Entscheidungsfristen

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 77 aus 2018,)
  3. Absatz 3,Über Anträge auf Feststellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,)

§ 21

Text

Paragraph 21

Mutwillensstrafen

Im Nachprüfungsverfahren und im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (Paragraph 35, AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswerts, höchstens jedoch 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, VStG sinngemäß anzuwenden.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,, Verfahrenshilfe

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrags zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der im Paragraph 13, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrags mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 14, Absatz 2, ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
  4. Absatz 4,Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)

§ 22

Text

Paragraph 22,, Gebühren

  1. Absatz eins,Für Anträge gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 12 Absatz eins und 2 ist vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühren, differenziert nach dem vom Auftraggeber bzw. von der Auftraggeberin durchgeführten Verfahren, allfällige Ausnahmen von der Gebührenpflicht und die Modalitäten der Gebührenentrichtung zu bestimmen. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

(3) In der Verordnung gemäß Absatz 2, hat die Landesregierung auf den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens verbundenen Aufwand für das Landesverwaltungsgericht und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin Bedacht zu nehmen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs-, der Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung überdies eine Rückzahlungsverpflichtung für zuviel entrichtete Gebühren festlegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 90 aus 2013,)

  1. Absatz 4,Die Pauschalgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.

§ 23

Text

Paragraph 23,, Gebührenersatz

  1. Absatz eins,Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der bzw. die vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegt, hat Anspruch auf Ersatz der gemäß Paragraph 22, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn er bzw. sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
    2. Ziffer 2
      dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Fall der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Fall der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)
  3. Absatz 3,Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Anmerkung, LGBl.Nr. 68 aus 2010,)

    .

§ 24

Text

6. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 24

In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 153 aus 2002,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 153 aus 2002,, fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 153 aus 2002,.
  3. Absatz 3,Nach einer Aufhebung eines Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, welche nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Bieter bzw. Bieterinnen, die einen Teilnahmeantrag gemäß Paragraph 5, Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 153 aus 2002,, gestellt haben, besitzen auch in diesem fortgesetzten Verfahren Parteistellung.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, gelten bis 31. Dezember 2006 als gesondert anfechtbare Entscheidungen die im Paragraph 20, Ziffer 13, des Bundesvergabegesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 99, genannten und die Widerrufsentscheidung.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018): Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,;
    • Strichaufzählung
      Bundesvergabegesetz Konzessionen (BVergGKonz 2018): Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 - BVergGKonz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,;
    • Strichaufzählung
      Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012): Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 - BVergGVS 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,;
    • Strichaufzählung
      Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Landesgesetz auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwiesen wird, ist diese in der Fassung ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S 389 anzuwenden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018,)

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 68 aus 2010,)

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.