Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über Flächenwidmungspläne, die
einer Umweltprüfung zu unterziehen sind
(Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne)

StF: LGBl.Nr. 110/2006

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 8, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen sind im Sinn des Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 2, Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (Paragraph 24, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen, wenn die neu zu widmende Fläche
    1. Ziffer eins
      im Europaschutzgebiet liegt, oder
    2. Ziffer 2
      ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 Meter zu einem Europaschutzgebiet liegt. Ausgenommen davon sind
      1. Litera a
        Widmungen als Grünland (Paragraph 30, Absatz eins, Oö. ROG 1994) sowie Sonderausweisungen im Grünland (Paragraph 30, Absatz 8 und 8 a Oö. ROG 1994),
      2. Litera b
        Widmungen als Wohngebiete (Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994), Dorfgebiete (Paragraph 22, Absatz 2, Oö. ROG 1994), Kurgebiete (Paragraph 22, Absatz 3, Oö. ROG 1994), Kerngebiete (Paragraph 22, Absatz 4, Oö. ROG 1994), Gemischte Baugebiete (Paragraph 22, Absatz 5, Oö. ROG 1994), Zweitwohnungsgebiete (Paragraph 23, Absatz 2, Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² und Gebiete für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m² Gesamtverkaufsfläche,
      3. Litera c
        Sonderausweisungen im Grünland gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Oö. ROG 1994 sowie Grünzüge und Trenngrün mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m².
      Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins, Oö. ROG 1994 keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wurde.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2021,)
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung des Flächenausmaßes gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind gleichartige Widmungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Rechtswirksamkeit erlangt haben und mit der Widmungsfläche räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer eins und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
  2. Absatz 2,Auf der Grundlage der Kriterien des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des Paragraph 33, Absatz 8, Oö. ROG 1994 erhebliche Umweltauswirkungen durch eine Flächenwidmung voraussichtlich zu erwarten und die Widmungsänderung einer Umweltprüfung zu unterziehen bei einer Widmung als
    1. Litera a
      Industriegebiet (Paragraph 22, Absatz 7, Oö. ROG 1994) und
    2. Litera b
      Sondergebiet des Baulandes, das dazu bestimmt ist, Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der SEVESO III-Richtlinie fallen (Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, Oö. ROG 1994).
    Eine erhebliche Umweltauswirkung ist auch dann nicht zu erwarten, wenn ein bereits rechtswirksam gewidmetes Industriegebiet (Paragraph 22, Absatz 7, Oö. ROG 1994) zur geringfügigen Erweiterung eines bestehenden Industriebetriebs um nicht mehr als 20% der bisherigen Fläche oder jedenfalls nicht mehr als um 5.000 m² erweitert wird.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2021,)

§ 3

Text

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.