Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme)

StF: LGBl. Nr. 111/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Oö. ROG 1994 sind im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (Paragraph 24, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.

  1. Absatz 2,Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen und das Raumordnungsprogramm oder eine Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Oö. ROG 1994 oder deren Änderungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch das Raumordnungsprogramm oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Oö. ROG 1994 Flächenwidmungsakte ermöglicht werden,
    1. Ziffer eins
      die in einem Europaschutzgebiet liegen, oder
    2. Ziffer 2
      die ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 Meter zu einem Europaschutzgebiet liegen. Ausgenommen davon sind Festlegungen in Raumordnungsprogrammen, die
      1. Litera a
        Widmungen als Grünland (Paragraph 30, Absatz eins, Oö. ROG 1994) sowie Sonderausweisungen im Grünland (Paragraph 30, Absatz 8 und 8 a Oö. ROG 1994) ermöglichen,
      2. Litera b
        Widmungen als Wohngebiete (Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994), Dorfgebiete (Paragraph 22, Absatz 2, Oö. ROG 1994), Kurgebiete (Paragraph 22, Absatz 3, Oö. ROG 1994), Kerngebiete (Paragraph 22, Absatz 4, Oö. ROG 1994), Gemischte Baugebiete (Paragraph 22, Absatz 5, Oö. ROG 1994) und Zweitwohnungsgebiete (Paragraph 23, Absatz 2, Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² ermöglichen,
      3. Litera c
        Sonderausweisungen im Grünland gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Oö. ROG 1994 mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² ausdrücklich ermöglichen,
      4. Litera d
        Widmungen als Gebiete für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) bis zu einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 5.000 m² ermöglichen.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Oö. ROG 1994 für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie keinem der im Absatz 2 und 3 angeführten Planungsfälle zuzuordnen sind.

  1. Absatz 2,Folgende Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Oö. ROG 1994, durch deren Planungsinhalte keine erheblichen Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung unter Berücksichtigung der Prüfkriterien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 Oö. ROG 1994 zu erwarten sind. Erhebliche Umweltauswirkungen sind dann nicht zu erwarten, wenn die Planungszielsetzungen und die darauf aufbauenden Planungsmaßnahmen in einem Raumordnungsprogramm offensichtlich positive Auswirkungen auf die Umwelt haben und/oder damit Projekte ausgeschlossen werden, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hervorbringen könnten;
    2. Ziffer 2
      Raumordnungsprogramme über die Verwendung von Grundstücken als Gebiete für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) bei einer Einschränkung des Warenangebots auf den Bereich Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung bis zu einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 40.000 m²;
    3. Ziffer 3
      Raumordnungsprogramme über die Verwendung von Grundstücken als Gebiete für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994), die nicht unter Ziffer 2, fallen bis zu einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 25.000 m².

  1. Absatz 3,Geringfügige Änderungen von Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen. Als geringfügig gelten Änderungen, die die festgelegten Planungsziele oder Planungsmaßnahmen nicht wesentlich ändern.

§ 3

Text

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.