Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V geschützter Landschaftsteil Krottensee in Gmunden, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der "Krottensee" in der Gemeinde Gmunden als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird

StF: LGBl. Nr. 19/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 12, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Der "Krottensee" in der Gemeinde Gmunden, politischer Bezirk Gmunden, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des Paragraph 12, Oö. NSchG 2001.

  1. Absatz 2,In der Anlage sind die Grenzen des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß Paragraph 5, des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

  1. Ziffer eins
    der Neubau, die Umlegung und der Umbau von Straßen, Forststraßen und Wegen;
  2. Ziffer 2
    die Neuanlage und die Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen;
  3. Ziffer 3
    infrastrukturelle Erschließungsmaßnahmen insbesondere Rohrleitungen, Fernmelde- und elektrische Leitungsanlagen sowie die Errichtung und das Betreiben von Stegen und Brücken;
  4. Ziffer 4
    die Errichtung touristischer Einrichtungen wie Informationsschilder, Ruhebänke, Zäune und Absperrungen;
  5. Ziffer 5
    die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen;
  6. Ziffer 6
    die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall;
  7. Ziffer 7
    die Eröffnung und die Erweiterung von Sand-, Lehm- und Schotterentnahmestellen sowie das Lagern und Ablagern dieser Materialien;
  8. Ziffer 8
    die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen;
  9. Ziffer 9
    das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen;
  10. Ziffer 10
    die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die Düngung, die Aufforstung, die Neuaufforstung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen;
  11. Ziffer 11
    das Einleiten von Oberflächenwasser und Abwasser.

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Gmunden, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.