(2)Absatz 2,Die einer Partei gemäß § 69 Abs. 5 zufallenden Mandate sind vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Bewerberinnen und Bewerbern auf dem Landeswahlvorschlag der jeweiligen wahlwerbenden Partei von der Landeswahlbehörde zuzuweisen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der insgesamt landesweit für die jeweilige wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber so viele Vorzugsstimmen, wie der Wahlzahl entspricht, landesweit erreicht haben (Vorzugsstimmenmandate). Die danach allenfalls noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der jeweiligen Partei enthaltenen Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen, wobei Bewerberinnen und Bewerber, denen im Ermittlungsverfahren auf Landesebene bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen worden ist, nicht zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Zahl an erreichten Vorzugsstimmen oder bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los, sofern es sich um die Zuweisung des letzten Mandats dieser Partei handelt. Jene Bewerberinnen und Bewerber, denen bereits ein Mandat auf Grund eines Kreiswahlvorschlags zugewiesen wurde, sind bei der Zuweisung der Mandate durch die Landeswahlbehörde nur zu berücksichtigen, wenn sie das ihnen gemäß § 67 zugewiesene Mandat ablehnen (§ 73). Damit ist das Ermittlungsverfahren auf Landesebene abgeschlossen.Die einer Partei gemäß Paragraph 69, Absatz 5, zufallenden Mandate sind vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Bewerberinnen und Bewerbern auf dem Landeswahlvorschlag der jeweiligen wahlwerbenden Partei von der Landeswahlbehörde zuzuweisen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der insgesamt landesweit für die jeweilige wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber so viele Vorzugsstimmen, wie der Wahlzahl entspricht, landesweit erreicht haben (Vorzugsstimmenmandate). Die danach allenfalls noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der jeweiligen Partei enthaltenen Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen, wobei Bewerberinnen und Bewerber, denen im Ermittlungsverfahren auf Landesebene bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen worden ist, nicht zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Zahl an erreichten Vorzugsstimmen oder bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los, sofern es sich um die Zuweisung des letzten Mandats dieser Partei handelt. Jene Bewerberinnen und Bewerber, denen bereits ein Mandat auf Grund eines Kreiswahlvorschlags zugewiesen wurde, sind bei der Zuweisung der Mandate durch die Landeswahlbehörde nur zu berücksichtigen, wenn sie das ihnen gemäß Paragraph 67, zugewiesene Mandat ablehnen (Paragraph 73,). Damit ist das Ermittlungsverfahren auf Landesebene abgeschlossen.