Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oberösterreichische Landesbank-Einbringungsgesetz, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Landesgesetz vom 5. Dezember 1996 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Oberösterreichischen Landesbank in eine Aktiengesellschaft (Oberösterreichische Landesbank-Einbringungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 21/1997 (GP XXIV RV 789/1996 AB 889/1996 LT 50)

Änderung

LGBl.Nr. 25/2004 (GP XXVI RV 41/2003 AB 128/2004 LT 7)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

Paragraph eins

Rechtsgrundlagen

Paragraph 2

Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens

Paragraph 3

Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft

Paragraph 4

Liquidation

Paragraph 5

Beziehungen zwischen dem Land Oberösterreich und der Aktiengesellschaft

Paragraph 6

Abgabenbefreiung

Paragraph 7

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 8

Inkrafttreten

§ 1

Text

Paragraph eins

Rechtsgrundlagen

  1. Absatz eins,Mit Beschluß des Landtages des Erzherzogthums Österreich ob der Enns vom 22. Mai 1890, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1890,, wurde die Oberösterreichische Landes-Hypothekenanstalt und mit Beschluß vom 30. November 1898, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1899,, die Communal-Creditanstalt des Landes Oberösterreich gegründet, welche durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 30. März 1939, Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77 aus 1939,, in einem Institut als "Oberösterreichische Landes-Hypothekenanstalt" vereint wurden. Mit Beschluß des Landtages vom 26. Juni 1974, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1974,, erfolgte die Umbenennung in "Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank", mit Beschluß des Landtages vom 10. November 1988, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1988,, in "Oberösterreichische Landesbank".
  2. Absatz 2,Die Oberösterreichische Landesbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinn des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinn des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. römisch eins, Seite 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 2

Text

Paragraph 2

Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens

  1. Absatz eins,Die Oberösterreichische Landesbank hat ihr gesamtes Unternehmen mit Ende des Geschäftsjahres 31. Dezember 1996 in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Paragraph 92, Bankwesengesetz einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Aktiengesellschaft ist von der Oberösterreichischen Landesbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
  3. Absatz 3,Die Einbringung (Absatz eins,) hat zu Buchwerten gegen Gewährung von Inhaberaktien zu erfolgen. Die gesetzliche Rücklage ist zu dotieren.
  4. Absatz 4,Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

§ 3

Text

Paragraph 3

Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft

  1. Absatz eins,Die Haftung des Landes Oberösterreich als Ausfallsbürge gemäß Paragraph 1356, ABGB bleibt im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten, die die einbringende Oberösterreichische Landesbank bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingegangen ist, aufrecht.

  1. Absatz 2,Das Land Oberösterreich haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß Paragraph 1356, ABGB auch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die diese nach ihrer Eintragung in das Firmenbuch bis zum 1. April 2007 eingeht, für Verbindlichkeiten, die ab dem 3. April 2003 eingegangen werden, jedoch nur dann, wenn deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Nach dem 1. April 2007 können Haftungen und Garantien des Landes Oberösterreich für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft nur mehr nach Maßgabe des Absatz 7, begründet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2004,)

  1. Absatz 3,Dem Land Oberösterreich steht das einseitige Recht zu, die Ausfallsbürgschaft mit Wirkung für die Zukunft aufzukündigen. Diese Kündigung ist nur durch einen Beschluß der Landesregierung mit Zustimmung des Landtages jeweils zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich.

  1. Absatz 4,Die Kündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit sind in der "Amtlichen Linzer Zeitung" und der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

  1. Absatz 5,Dem Land Oberösterreich steht für die Zeit der aufrechten Ausfallsbürgschaft gemäß Absatz 2, eine Haftungsprovision zu, die jeweils zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres fällig ist. Die Haftungsprovision wird berechnet auf der Basis der Passiva des Monatsausweises gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, für den Monat Mai 2003 abzüglich der Einlagen des Landes im weiteren Sinn, insbesondere der Einlagen der Landesgesellschaften und der Landeskonten, eigener Pfandbriefe, eigener Kommunalbriefe, der Pfand- und Kommunalbriefe, die über die Pfandbriefstelle emittiert werden, der Wohnbaubankanleihen, die über die Hypo-Wohnbaubank emittiert werden, der durchlaufenden Geschäfte (Treuhandgeschäfte) und des Haftkapitals, zuzüglich 20% der Eventualverpflichtungen gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,. Die Haftungsprovision beträgt ein Promille der Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag ist für die Jahre 2004 bis 2006 in unverminderter Größe zu begleichen. Ab dem Jahr 2007 errechnet sich die jährliche Haftungsprovision jeweils aus dem Betrag des Vorjahres dividiert durch den Faktor 1,2825. Die letzte Zahlung ist im Jahr 2017 fällig. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2004,)

  1. Absatz 6,Für die Dauer der Haftung des Landes gemäß Absatz 2, ist von der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf ihre Geschäftsordnung aus dem Kreise ihrer Mitglieder ein Aufsichtskommissär zu bestellen. Dieser wird vom Leiter der mit der Aufgabengruppe Finanzen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten. Dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter ist seitens der Aktiengesellschaft der erforderliche Zugang zu Informationen einzuräumen und sind diese als Sachverständige zu den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sowie des Vorstandes zu laden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2004,)

  1. Absatz 7,Das Land Oberösterreich kann durch Beschluss der Landesregierung allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2004,)

§ 4

Text

Paragraph 4

Liquidation

  1. Absatz eins,Die Oberösterreichische Landesbank wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft ins Firmenbuch aufgelöst. Die aus der Einbringung erworbenen Aktien sind im Rahmen der Liquidation dem Land Oberösterreich zu übertragen.
  2. Absatz 2,Mit der Übertragung der Aktien an das Land Oberösterreich ist die Liquidation der Oberösterreichischen Landesbank abgeschlossen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Beziehungen zwischen dem Land Oberösterreich und der

Aktiengesellschaft

  1. Absatz eins,Die Aktien der Aktiengesellschaft stehen mehrheitlich im Eigentum des Landes Oberösterreich.

  1. Absatz 2,Die Belastung, Veräußerung oder unentgeltliche Abtretung der im Zuge der Einbringung erworbenen Aktien der Aktiengesellschaft, die im Eigentum des Landes stehen, bedarf der Ermächtigung des Landtags.

  1. Absatz 3,Das Land Oberösterreich unterstützt die Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass unbeschadet des Paragraph 3, eine Verpflichtung des Landes, Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2004,)

§ 6

Text

Paragraph 6

Abgabenbefreiung

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 7

Text

Paragraph 7

Übergangs- und Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation gemäß Paragraph 4, Absatz 2, treten die Beschlüsse des Landtages des Erzherzogthums Österreich ob der Enns vom 22. Mai 1890, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1890,, und 30. November 1898, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1899,, sowie der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 30. März 1939, Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77 aus 1939,, und die auf dieser Grundlage ergangenen Satzungsbestimmungen für die Oberösterreichische Landesbank außer Kraft.
  2. Absatz 2,Bis zum Abschluß der Liquidation der Oberösterreichischen Landesbank führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Oberösterreichischen Landesbank die Geschäfte weiter.

§ 8

Text

Paragraph 8

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.