die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne der auf Grund des § 31a WRG 1959 erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung. Bis zur Neuregelung der wassergefährdenden Stoffe durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gelten im Schongebiet die chlorierten Kohlenwasserstoffe und Phenole sowie jene flüssigen Stoffe als wassergefährdend, die ein gleich hohes oder höheres Grundwassergefährdungspotential darstellen, als dies bei chlorierten Kohlenwasserstoffen oder Phenolen der Fall ist. Die Bewilligungspflicht ist in diesen Fällen bei einer Menge von über 200 l gegeben. Senkgruben, die nicht größer sind als die, die für die Sammlung von Abwässern von Ein- bis Zweifamilienhäusern errichtet werden müssen, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben sind jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen;die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne der auf Grund des Paragraph 31 a, WRG 1959 erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung. Bis zur Neuregelung der wassergefährdenden Stoffe durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gelten im Schongebiet die chlorierten Kohlenwasserstoffe und Phenole sowie jene flüssigen Stoffe als wassergefährdend, die ein gleich hohes oder höheres Grundwassergefährdungspotential darstellen, als dies bei chlorierten Kohlenwasserstoffen oder Phenolen der Fall ist. Die Bewilligungspflicht ist in diesen Fällen bei einer Menge von über 200 l gegeben. Senkgruben, die nicht größer sind als die, die für die Sammlung von Abwässern von Ein- bis Zweifamilienhäusern errichtet werden müssen, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben sind jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen;