die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung der in § 1 Abs. 2 genannten Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, und des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, westlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen;die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, und des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, westlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen;