Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V geschützter Landschaftsteil Waldgrundstück in Schlüßlberg, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. April 1988, mit der ein Waldgrundstück in der Gemeinde Schlüßlberg als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird

StF: LGBl. Nr. 35/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 8, des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 80, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Das Grundstück Nr. 211, KG. Schlüßlberg, im Gebiet der Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des Paragraph 8, des Gesetzes.

§ 2

Text

Paragraph 2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß Paragraph 4, des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

  1. Litera a
    Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 1000 m2;
  2. Litera b
    das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen durch den Grundeigentümer und von ihm ermächtigte Personen;
  3. Litera c
    die Errichtung und Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;
  4. Litera d
    die Errichtung und die Änderung von Wegen sowie Anlagen, die Erholungs- und Freizeitzwecken dienen;
  5. Litera e
    die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.