Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen sowie die Betrauung von Straßenaufsichtsorganen (Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz)

StF: LGBl.Nr. 28/1988 (GP XXIII RV 120 AB 159/1988 LT 21)

Änderung

LGBl.Nr. 60/1992 (GP XXIV RV 79 AB 132/1992 LT 9)

LGBl.Nr. 88/1993 (GP XXIV IA 256 AB 304/1993 LT 18)

LGBl.Nr. 44/2000 (GP XXV IA 745/2000 AB 769/2000 LT 25)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 126/2005 (GP XXVI RV 675/2005 AB 702/2005 LT 24)

LGBl.Nr. 84/2009 (GP XXVI RV 1859/2009 AB 1885/2009 LT 60)

LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 112/2015 (GP XXVII IA 1475/2015 AB 1537/2015 LT 55)

LGBl.Nr. 57/2018 (GP XXVIII RV 682/2018 AB 725/2018 LT 26)

LGBl.Nr. 59/2024 (GP XXIX RV 835/2024 AB 856/2024 LT 26)

Sonstige Textteile

Artikel römisch zwei der FAG-Novelle 1986, BGBl.Nr. 384, lautet:

"Artikel römisch zwei, (Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

§ 1

Text

1. ABSCHNITT, Kurzparkzonen

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27 und 28 StVO 1960.
  3. Absatz 3,Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist;
    3. Ziffer 3
      eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht;
    4. Ziffer 4
      die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;
    5. Ziffer 5
      die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2018,)
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 3, bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2018,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung der Parkgebühr ist die Fahrzeuglenkerin bzw. der Fahrzeuglenker verpflichtet. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2009,)

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann das im Absatz eins, genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 % gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
  3. Absatz 3,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,)

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Bei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und der zu verwendenden Kurzparknachweise ist auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Parkgebühr ist, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)

§ 5

Text

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraphen 26 und 26 a StVO 1960;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß Paragraph 27, StVO 1960;
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5 a, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
    6. Ziffer 6
      Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestimmen, sofern diese nicht Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2005,, 84 aus 2009,)

§ 5a

Text

2. ABSCHNITT, Aufsichtsorgane zur Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht

Paragraph 5 a

  1. Absatz eins,Die Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des Paragraph 8, - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht
    1. Ziffer eins
      Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder
    2. Ziffer 2
      besondere Aufsichtsorgane betrauen (Paragraph 5 b bis Paragraph 5 d,). Die Betrauung kann befristet erfolgen.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 1992,, 59 aus 2024,)

§ 5b

Text

Paragraph 5 b

  1. Absatz eins,Zu besonderen Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, die
    1. Ziffer eins
      die erforderliche gesundheitliche Eignung (Absatz 2,) sowie Verläßlichkeit (Absatz 3,) besitzen,
    2. Ziffer 2
      mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Absatz 4,).
    Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  2. Absatz 2,Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. Anmerkung, LGBl.Nr. 90 aus 2013,, 57 aus 2018,)
  4. Absatz 4,Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  5. Absatz 5,Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und zur Ausstellung eines Ausweises ist die Gemeinde zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
    2. Ziffer 2
      Führerscheinregister: Daten über das Vorliegen von Lenkberechtigungen, Daten über Entzüge von Lenkberechtigungen,
    3. Ziffer 3
      Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
    4. Ziffer 4
      Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  6. Absatz 6,Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 1992,)

§ 5c

Text

Paragraph 5 c

  1. Absatz eins,Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszustellen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  2. Absatz eins a,Der Dienstausweis kann in digitaler Form ausgestellt werden. Für den Nachweis der Betrauung können die Daten gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Anwendung ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  3. Absatz 2,Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie Form und Inhalt des Dienstausweises können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  4. Absatz 3,Die Behörde hat über die betrauten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Name, Lichtbild, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2018,, 59 aus 2024,)
  5. Absatz 4,Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Betrauung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 1992,)

§ 5d

Text

Paragraph 5 d

  1. Absatz eins,Die Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,) endet
    1. Ziffer eins
      durch Verzicht,
    2. Ziffer 2
      durch den Ablauf einer allfälligen Befristung,
    3. Ziffer 3
      wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder
    4. Ziffer 4
      die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)
  2. Absatz 2,Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach der Betrauung bekannt wird, dass eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,
    2. Ziffer 2
      eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder
    3. Ziffer 3
      es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 1992,)

§ 5e

Text

3. ABSCHNITT, Aufsichtsorgane für die straßenpolizeiliche Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Verkehrsregelung

Paragraph 5 e

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann Organe der Straßenaufsicht betrauen und vereidigen. Diese Organe können insbesondere zur Durchführung von Überwachungen des ruhenden Verkehrs sowie Verkehrsregelungen nach Paragraph 97, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Vereidigung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
  2. Absatz 2,Die Vereidigung ist nach der in der Anlage enthaltenen Eidesformel vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Für die Betrauung der Organe der Straßenaufsicht, das Ende und den Widerruf der Betrauung und deren Dienstausweise sowie dem Schutz der Dienstausweise gelten Paragraph 5 a, Absatz 2, und 3, Paragraph 5 b, Absatz eins und 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz von Absatz 4, nicht zur Anwendung kommt, Paragraphen 5 c, 5 d und Paragraph 6, Absatz 3, sinngemäß. Für die Betrauung sind für den jeweiligen Einsatzbereich besondere praktische und theoretische Voraussetzungen erforderlich, insbesondere bestimmte Lenkberechtigungen und entsprechende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachweis der fachlichen Qualifikation.

Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)

§ 6

Text

4. ABSCHNITT, Schlussbestimmungen, Mitwirkung von Organen des Bundes und weitere Befugnisse der Aufsichtsorgane

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Wer
    1. Litera a
      durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder
    2. Litera b
      den Geboten des Paragraph 2, Absatz 2, oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 1992,, 90 aus 2001,)
  2. Absatz 2,Bei allen gemäß Absatz eins, mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des Paragraph 50, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2018,)
  3. Absatz 3,Wer das im Paragraph 5 c, vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 1992,, 90 aus 2001,, 90 aus 2013,)
  4. Absatz 4,Bei den nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Strafverfolgung der Lenkerin bzw. des Lenkers aus in ihrer bzw. seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder
    2. Ziffer 2
      die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,
    die Organe gemäß Paragraphen 5 a und 8 dieses Gesetzes technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37 und 37 a VStG geleistet wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 112 aus 2015,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2024,)

§ 7

Text

Paragraph 7

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 126 aus 2005,)

§ 8

Text

Paragraph 8

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mitzuwirken durch

  1. Litera a
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. Litera b
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Anmerkung, LGBl.Nr. 61 aus 2005,, 4 aus 2013,)

§ 8a

Text

Paragraph 8 a

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind berechtigt - unbeschadet des Paragraph 8, sowie der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weiteren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu befragen.
  2. Absatz 2,Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 6, Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im Sinn des Absatz eins, ermächtigen, unter den Voraussetzungen des Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2015,)
  3. Absatz 3,Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Absatz eins, so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,)

§ 9

Text

Paragraph 9

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 10

Text

Paragraph 10

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.