(3)Absatz 3,Für die Betrauung der Organe der Straßenaufsicht, das Ende und den Widerruf der Betrauung und deren Dienstausweise sowie dem Schutz der Dienstausweise gelten § 5a Abs. 2 und 3, § 5b Abs. 1 und 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz von Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt, §§ 5c, 5d und § 6 Abs. 3 sinngemäß. Für die Betrauung sind für den jeweiligen Einsatzbereich besondere praktische und theoretische Voraussetzungen erforderlich, insbesondere bestimmte Lenkberechtigungen und entsprechende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachweis der fachlichen Qualifikation.Für die Betrauung der Organe der Straßenaufsicht, das Ende und den Widerruf der Betrauung und deren Dienstausweise sowie dem Schutz der Dienstausweise gelten Paragraph 5 a, Absatz 2, und 3, Paragraph 5 b, Absatz eins und 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz von Absatz 4, nicht zur Anwendung kommt, Paragraphen 5 c, 5 d und Paragraph 6, Absatz 3, sinngemäß. Für die Betrauung sind für den jeweiligen Einsatzbereich besondere praktische und theoretische Voraussetzungen erforderlich, insbesondere bestimmte Lenkberechtigungen und entsprechende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachweis der fachlichen Qualifikation.