(4)Absatz 4,Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist und für das keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge bestehen, nur eine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebiets im Sinn des Abs. 3 auf Grund des ermittelten durchschnittlichen Hektarwerts dieser Genossenschaftsjagd zu errechnen. Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist, keine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 3 auf Grund des zu ermittelnden durchschnittlichen Hektarwertes der beiden nächstgelegenen Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen.Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist und für das keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge bestehen, nur eine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebiets im Sinn des Absatz 3, auf Grund des ermittelten durchschnittlichen Hektarwerts dieser Genossenschaftsjagd zu errechnen. Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist, keine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Absatz 3, auf Grund des zu ermittelnden durchschnittlichen Hektarwertes der beiden nächstgelegenen Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen.