Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, Fassung vom 20.09.2026

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Dienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 - Oö. GBG 2021)

StF: LGBl.Nr. 76/2021 (GP XXVIII RV 1606/2021 AB 1661/2021 LT 57)

Änderung

LGBl.Nr. 113/2022 (GP XXIX RV 355/2022 AB 374/2022 LT 12)

LGBl.Nr. 47/2023 (GP XXIX RV 523/2023 AB 546/2023 LT 17; RL (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019, S 79 [CELEX-Nr. 32019L1158], RL (EU) 2019/1152 vom 20. Juni 2019, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019, S 105 [CELEX-Nr. 32019L1152])

LGBl.Nr. 79/2024 (GP XXIX RV 908/2024, AA 940/2024, ZA 941/2024 AB 934/2024 LT 28; RL (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S 79 [CELEX-Nr. 32019L1158], RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S 1 [CELEX-Nr. 32021L1883])

LGBl.Nr. 64/2025 (GP XXIX RV 1143/2025 AB 1172/2025 LT 37)

LGBl.Nr. 57/2026 (GP XXIX RV 1390/2026 AB 1417/2026 LT 46; [RL 2000/43/EG vom 29. Juni 2000, ABl. L 180 vom 19.7.2000, S 22 [CELEX-Nr. 32000L0043]; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. L 303 vom 2.12.2000, S 16 [CELEX-Nr. 32000L0078]; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S 44 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2014/54/EU vom 16. April 2014, ABl. L 128 vom 30.4.2014, S 8 [CELEX-Nr. 32014L0054]; RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S 33 [CELEX-Nr. 32022L2041]; RL (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023, ABl. L 132 vom 17.5.2023, S 21 [CELEX-Nr. 32023L0970]; RL (EU) 2024/1499 vom 7. Mai 2024, ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1499]; RL (EU) 2024/1500 vom 14. Mai 2024, ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1500])

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um: CELEX-Nr. 32021L1883

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. ABSCHNITT, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

2. ABSCHNITT, Gleichstellungsgebot

Paragraph 3

Gleichstellung

Paragraph 4

Auswahlverfahren; unzulässige Auswahlkriterien und Fragestellungen

Paragraph 5

Einreihung von Verwendungen

Paragraph 6

Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen

Paragraph 7

Sexuelle Belästigung; sonstige Belästigung

Paragraph 8

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Paragraph 8 a

Umsetzung der Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

Paragraph 8 b

Umsetzung der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne

Paragraph 8 c

Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen

Paragraph 8 d

Weitere Maßnahmen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

Paragraph 8 e

Besondere Maßnahmen für Bedienstete mit Behinderungen

Paragraph 9

Vertretung in Kommissionen

3. ABSCHNITT, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots

Paragraph 10

Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Paragraph 11

Festsetzung des Entgelts

Paragraph 12

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Paragraph 13

Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

Paragraph 14

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Paragraph 15

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Paragraph 16

Gleiche Arbeits- und Teilnahmebedingungen

Paragraph 17

Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Paragraph 18

Schadenersatz; Entschädigung; Bemessung

Paragraph 19

Geltendmachung von Ansprüchen, Beweislast, Benachteiligungsverbot

4. ABSCHNITT, Institutionen und Personen zur Gleichstellung

Paragraph 20

Institutionen und Personen

Paragraph 21

Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden

Paragraph 22

Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut

Paragraph 23

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 24

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 25

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 26

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 27

Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden

Paragraph 28

Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut

Paragraph 29

Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 30

Rechtsstellung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 31

Geheimhaltungsverpflichtung

Paragraph 32

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

5. ABSCHNITT, Besondere Fördermaßnahmen

Paragraph 33

Gleichstellungsgebot

Paragraph 34

Gleichstellungsprogramm

Paragraph 35

Vorrang beim beruflichen Aufstieg und Fortbildungsmaßnahmen; Frauenfördergebot

6. ABSCHNITT, Schlussbestimmungen

Paragraph 36

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 37

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. ABSCHNITT, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,, Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
    2. Ziffer 2
      Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zur Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, sowie
    3. Ziffer 3
      Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz fällt, sowie Land- und Forstarbeiter.
  2. Absatz 2,Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach Paragraph 71 b, Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) und Paragraph 45 a, Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des römisch acht. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichstellung mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      die dort genannten Organe für Lehrpersonen an den Privatschulen des Landes Oberösterreich zuständig sind und
    2. Ziffer 2
      der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten einer Lehrperson an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach Paragraph 71 b, Oö. LVBG oder Paragraph 45 a, Oö. LBG anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 Oö. LDHG eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespersonalausschusses als Mitglied angehört, auf das die für die Mitglieder gemäß Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 Oö. LDHG maßgeblichen Regelungen der Paragraphen 20 e, ff. Oö. LDHG sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Mitglied wird für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt, wobei Paragraph 20 e, Absatz 4, Oö. LDHG anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Absatz 2, sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.
  4. Absatz 4,Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dienststellen sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen sowie der Oberösterreichische Landesrechnungshof. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
  2. Absatz 2,Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist das nach den landes- und gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin bzw. jeder Dienststellenleiter, jede bzw. jeder Vorgesetzte sowie jede bzw. jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
  3. Absatz 3,Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  4. Absatz 4,Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem oder mehreren der im Absatz 3, genannten Gründe in besonderer Weise gegenüber anderen Personen, bei denen diese Gründe nicht vorliegen, benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  5. Absatz 5,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
  6. Absatz 6,Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor.
  7. Absatz 6 a,Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Person im Zusammenhang mit der Beantragung oder Inanspruchnahme eines Urlaubs oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vor. Die Paragraphen 23, 24, 26 und 29 gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 113 aus 2022,)
  8. Absatz 7,Unter Entgelt sind die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge sowie alle sonstigen Vergütungen (insbesondere Nebengebühren), die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dem bzw. der Bediensteten mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt, zu verstehen.
  9. Absatz 8,Entgelthöhe ist das Bruttojahresentgelt und das entsprechende Bruttostundenentgelt. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  10. Absatz 9,Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen Entgelthöhen von weiblichen und männlichen Bediensteten einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Entgelthöhe männlicher Bediensteter. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  11. Absatz 10,Median-Entgelthöhe ist die Entgelthöhe, von der aus die Zahl der Bediensteten einer Dienstgeberin bzw. eines Dienstgebers, die mehr verdienen, gleich groß ist wie die Zahl der Bediensteten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die weniger verdienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  12. Absatz 11,Mittleres geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen der Median- Entgelthöhe von weiblichen und männlichen Bediensteten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, ausgedrückt als Prozentsatz der Median-Entgelthöhe männlicher Bediensteter. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  13. Absatz 12,Entgeltquartil ist jede der vier gleich großen Gruppen von Bediensteten, in die sie gemäß ihrer jeweiligen Entgelthöhen in aufsteigender Folge unterteilt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  14. Absatz 13,Als Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder im Hinblick auf den Wert der Tätigkeit gleichwertige Arbeit verrichten, gelten jene Bediensteten, die nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften innerhalb eines Entlohnungsschemas gleich eingereiht sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  15. Absatz 14,Intersektionale Diskriminierung liegt vor, wenn eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts mit einem oder mehreren der im Absatz 3, genannten Diskriminierungsgründe zusammentrifft. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  16. Absatz 15,Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen handelt es sich um Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängigen Beschäftigten und den Selbständigen im Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 3

Text

2. ABSCHNITT, Gleichstellungsgebot

Paragraph 3,, Gleichstellung

  1. Absatz eins,Ziel des 2. und 3. Abschnitts ist die Gleichstellung unterschiedlicher ethnischer Zugehörigkeiten, Religionen, Weltanschauungen, von Menschen mit Behinderung, unterschiedlichen Alters, sexueller Orientierungen und der Geschlechter. Zur Gleichstellung gehört auch die sprachliche Gleichbehandlung, wobei wenn möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  2. Absatz 2,Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) und bei Beförderungen,
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 4

Text

Paragraph 4,, Auswahlverfahren; unzulässige Auswahlkriterien und Fragestellungen

  1. Absatz eins,Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht benachteiligend herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      eine bestehende oder frühere
      1. Litera a
        Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder
      2. Litera b
        Teilzeitbeschäftigung oder
      3. Litera c
        Herabsetzung der Wochendienstzeit;
    2. Ziffer 2
      Lebensalter und Familienstand;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers;
    4. Ziffer 4
      zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  2. Absatz 2,Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht zur Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragt werden und diese Informationen dürfen auch nicht auf andere Weise eingeholt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  3. Absatz 3,Auswahlverfahren sind in nichtdiskriminierender Weise durchzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 5

Text

Paragraph 5,, Einreihung von Verwendungen

Bei der Einreihung von Verwendungen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Funktionslaufbahnen bzw. Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine geschlechter-, alters-, religions- oder weltanschauungsspezifischen oder auf die sexuelle Orientierung, eine Behinderung oder ethnische Zugehörigkeit abzielenden Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 6

Text

Paragraph 6,, Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen

In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind das gebührende monatliche Einstiegsentgelt sowie die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften anzugeben und die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben sind so zu formulieren, dass sie Unterschiede der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Merkmal, etwa das Geschlecht oder ein Mindest- bzw. Höchstalter ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf das Vorliegen oder den Ausschluss eines bestimmten Merkmals schließen lassen. Soweit jedoch Förderungsmaßnahmen nach Paragraph 35, geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 7

Text

Paragraph 7,, Sexuelle Belästigung; sonstige Belästigung

  1. Absatz eins,Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis
    1. Ziffer eins
      von der Vertreterin oder dem Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers selbst sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird oder
    2. Ziffer 2
      durch Dritte sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird, und die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 2,Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
  3. Absatz 3,Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen in Bezug auf einen im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Grund, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des Absatz 2, darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  4. Absatz 4,Eine Diskriminierung liegt auch vor
    1. Ziffer eins
      bei Anweisung zur sexuellen oder sonstigen Belästigung einer Person oder
    2. Ziffer 2
      bei jeder, durch die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen oder sonstigen Belästigung durch die betroffene Person bedingten nachteiligen Behandlung (beispielsweise beim beruflichen Aufstieg) derselben.

§ 8

Text

Paragraph 8,, Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus einem der im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Gründe nach den Paragraphen 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,, Umsetzung der Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

  1. Absatz eins,Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung oder Durchsetzung
    1. Ziffer eins
      der Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union und
    2. Ziffer 2
      der Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates
    nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbots nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr Paragraph 19, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bedienstete sind binnen einer Woche ab Dienstantritt und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses schriftlich zu unterrichten, wobei hinsichtlich des Umfangs an Informationen die jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften sowie Artikel 4, Absatz 2, bzw. im Fall einer Entsendung ins Ausland auch Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union maßgeblich sind. Hat das Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 bereits bestanden, so sind diese Informationen nur auf Verlangen der bzw. des Bediensteten zur Verfügung zu stellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 47 aus 2023,)
  4. Absatz 4,Die Angaben gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera g bis l und Litera o, sowie Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union können durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.
  5. Absatz 5,Hat die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachweislich und ergebnislos aufgefordert, fehlende Informationen zum Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen, wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Informationsrechte nach Absatz 3, im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung als fehlend bezeichneten Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden und es obliegt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu beweisen, dass kein Verstoß gegen Informationspflichten vorliegt. Werden Informationen nach Absatz 3, nicht rechtzeitig oder vollständig bereitgestellt, haben Beamtinnen und Beamte ihr Informationsrecht mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
  6. Absatz 6,Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen einer dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit. Anmerkung, LGBl.Nr. 47 aus 2023,)
  7. Absatz 7,Eine Übertragung von Elternurlaub im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ist nicht möglich. Anmerkung, LGBl.Nr. 47 aus 2023,)
  8. Absatz 8,Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter zu Beginn eines Urlaubs im Sinn der Artikel 4, 5 und 6 oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn des Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende eines solchen Urlaubs oder einer solchen Arbeitsfreistellung gehemmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 47 aus 2023,, 79 aus 2024,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 113 aus 2022,)

§ 8b

Text

Paragraph 8 b,, Umsetzung der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne

Die bzw. der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbots gelten die Paragraphen 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr Paragraph 19, sinngemäß.

Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 8c

Text

Paragraph 8 c,, Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen

  1. Absatz eins,Soweit sich der Entgeltanspruch dem Grund und der Höhe nach nicht unmittelbar aus anzuwendenden Rechtsvorschriften ergibt, stellt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Informationen zu den objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien für die Festlegung des Entgelts, den Entgelthöhen und -entwicklungen in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Die Informationsverpflichtung betreffend der Entgeltentwicklung entfällt für Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber, die weniger als 50 Personen beschäftigen.
  2. Absatz 2,Bedienstete haben die Möglichkeit zunächst im Weg der zuständigen beruflichen Interessenvertretung oder der Gleichbehandlungsstelle Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen jener Gruppen von Bediensteten, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben, anzufordern und in schriftlicher Form, aufgeschlüsselt nach dem Geschlecht, zu erhalten. Sind die zur Verfügung gestellten Informationen unzutreffend oder unvollständig, hat die bzw. der Bedienstete das Recht, persönlich oder über die zuständige berufliche Interessenvertretung eine begründete Antwort zur Klarstellung und den Einzelheiten der bereitgestellten Daten zu erhalten. Eine Auskunft ist innerhalb einer angemessenen Frist, längstens innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, zu erteilen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber informiert jährlich alle Bediensteten über dieses individuelle Auskunftsrecht und über die Schritte, die erforderlich sind, um dieses Recht wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Informationen nach den vorstehenden Absätzen sowie jene nach Paragraph 6, sind barrierefrei zugänglich zu machen und Bedienstete dürfen nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen, um den Grundsatz des gleichen Entgelts durchzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, wenn sie bzw. er 250 oder mehr Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2027 und in der Folge jährlich, wenn sie bzw. er 150 bis 249 Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre und wenn sie bzw. er zwischen 100 und 149 Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre einen Bericht zum Entgeltgefälle innerhalb der Organisation zu erstellen und der nach Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle zu übermitteln. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;
    2. Ziffer 2
      das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;
    3. Ziffer 3
      das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;
    4. Ziffer 4
      das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;
    5. Ziffer 5
      den Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten;
    6. Ziffer 6
      den Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten in jedem Entgeltquartil;
    7. Ziffer 7
      das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten bei jeder Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aufgeschlüsselt nach dem Monatsgehalt bzw. Monatsentgelt sowie nach ergänzenden oder variablen Bezugs- bzw. Entgeltbestandteilen.
    Vor Fertigstellung des Berichts ist der zuständigen beruflichen Interessenvertretung unter Bekanntgabe des vorläufigen Berichts und der für die Berichterstellung angewandten Methoden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Informationen nach Ziffer 7, sind allen Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung zu stellen. Anfragen von Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung oder der Gleichbehandlungsstelle zu den bereitgestellten Daten sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten. Sind geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber unter Einbeziehung der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und der Gleichbehandlungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen.
  5. Absatz 5,Ergibt sich aus der Berichterstattung über das Entgelt in einer Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle in Höhe von 5 % oder mehr, das nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist und wird der ungerechtfertigte Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Berichterstattung über das Entgelt korrigiert, so muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemeinsam mit der zuständigen beruflichen Interessenvertretung der Bediensteten unter Einhaltung der im Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2023/970 festgelegten Anforderungen eine gemeinsame Entgeltbewertung vornehmen und Maßnahmen festlegen, um diese Ungleichheiten zu beseitigen. Die Umsetzung von Maßnahmen umfasst eine Analyse bestehender Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung oder die Einrichtung solcher Systeme, um sicherzustellen, dass jegliche unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Auf Vorschläge der zuständigen beruflichen Interessenvertretung ist bei der Umsetzung der Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber stellt die gemeinsame Entgeltbewertung den Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und über Ersuchen der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung und teilt sie der nach Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle mit.
  6. Absatz 6,Bei einer Verletzung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts gelten hinsichtlich der Rechtsfolgen die Paragraphen 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr Paragraph 19, sinngemäß.

Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 8d

Text

Paragraph 8 d,, Weitere Maßnahmen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

  1. Absatz eins,Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß dieser Bestimmungen gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat für Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, Litera e und des Artikel 6, der Richtlinie 2014/54/EU, ABl. Nr. L 128 vom 16. April 2014, S 8, zu sorgen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 8e

Text

Paragraph 8 e,, Besondere Maßnahmen für Bedienstete mit Behinderungen

  1. Absatz eins,Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Bedienstete mit Behinderungen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Dienstverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, lässt die Zulässigkeit der Abstandnahme der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers von einer Einstellung, der Veranlassung eines bestimmten dienstlichen Aufstiegs, der Weiterbeschäftigung oder der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen eines oder einer Bediensteten unberührt, wenn die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht befähigt oder nicht verfügbar ist.
  3. Absatz 3,Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, brauchen nicht gesetzt zu werden, falls sie die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten würden. Dabei sind insbesondere der mit diesen Maßnahmen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen der jeweiligen Organisationseinheit zu berücksichtigen. Eine solche Belastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch sonstige staatliche oder andere Maßnahmen im Rahmen des Schutzes von Menschen mit Behinderungen hinreichend ausgeglichen wird.

Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 9

Text

Paragraph 9,, Vertretung in Kommissionen

  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter anzustreben.
  2. Absatz 2,Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist oder es im Sinn des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz eins, geboten ist, kann die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der, der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  3. Absatz 3,Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung aus einem der Gründe des Paragraph 3, Absatz eins, nach den Paragraphen 3 bis 7 zu verständigen. Sie bzw. er hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 10

Text

3. ABSCHNITT, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots

Paragraph 10,, Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Ist das Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen einer vom Land oder von einer Gemeinde (von einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, nicht begründet worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

§ 11

Text

Paragraph 11,, Festsetzung des Entgelts

Erhält eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, durch das Land oder die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, bei der bzw. bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Grundes nicht erfolgt, hat sie bzw. er gegenüber dem Land oder der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 12

Text

Paragraph 12,, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, hat die Bedienstete (der Bedienstete) Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 13

Text

Paragraph 13,, Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, hat die bzw. der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 14

Text

Paragraph 14,, Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Ist eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

§ 15

Text

Paragraph 15,, Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

§ 16

Text

Paragraph 16,, Gleiche Arbeits- und Teilnahmebedingungen

Bei Verletzungen des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson, bei der eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Grundes nicht vorliegt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 17

Text

Paragraph 17,, Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Ist das Dienst-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen eines im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, bei der bzw. dem Bediensteten vorliegenden Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis aus einem dieser Gründe, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder

  1. Ziffer eins
    die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären bzw. ist auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festzustellen oder
  2. Ziffer 2
    seitens des Landes oder der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten.
Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 18

Text

Paragraph 18,, Schadenersatz; Entschädigung; Bemessung

  1. Absatz eins,Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter hat gegenüber einer sie bzw. ihn belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie bzw. er im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis sexuell oder auf sonstige Weise im Sinn des Paragraph 7, belästigt worden ist.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Bedienstete hat in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, auch gegenüber dem Land oder der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  3. Absatz 3,Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung oder Diskriminierung wegen einem der Gründe des Paragraph 3, Absatz eins, beträgt mindestens 1.000 Euro. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  4. Absatz 4,Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den Paragraphen 8 a bis 8 c und den Paragraphen 10 bis 18 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen oder wiederholte Diskriminierungen Bedacht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 19

Text

Paragraph 19,, Geltendmachung von Ansprüchen, Beweislast, Benachteiligungsverbot

  1. Absatz eins,Ansprüche von Bewerberinnen bzw. Bewerbern nach Paragraph 10 und von vertraglich Bediensteten oder Lehrlingen nach den Paragraphen 14 und 17 Ziffer 2, sind binnen drei Monaten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den Paragraphen 10, 14 und 17 Ziffer 2, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der Anspruchsberechtigte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme bzw. des beruflichen Aufstiegs oder von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Kommt der Bewerberin bzw. dem Bewerber oder der bzw. dem vertraglich Bediensteten oder Lehrling binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim betroffenen Rechtsträger eine Äußerung über ihr bzw. sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Anspruch binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses der bzw. des vertraglich Bediensteten oder eines Lehrlings gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder Paragraph 19, Absatz 9 und 10 sowie die Einbringung einer entsprechenden Feststellungsklage hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach Paragraphen 11 bis 13 und 16 sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach Paragraphen 12, 13 und 16 mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß ABGB. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  3. Absatz 3,Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach Paragraph 15, sind binnen drei Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach Paragraph 15, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs erlangt hat.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder Paragraph 19, Absatz 9 und 10 ist binnen 14 Tagen bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, ist binnen drei Monaten bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die provisorische Beamtin bzw. der provisorische Beamte schriftlich Kenntnis von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat.
  5. Absatz 5,Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach Paragraph 18, sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach Paragraph 18, sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach Paragraph 18, sind binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  6. Absatz 6,Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichstellungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (Paragraphen 17 bis 19 ZPO) beitreten.
  7. Absatz 7,Die Einbringung eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder eines Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichstellungsgebots bei der Gleichstellungskommission bewirken die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 5, Eine Hemmung der Fristen tritt auch ein, wenn die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über eine Beschwerde in Angelegenheiten der Entgelttransparenz in Kenntnis setzt. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  8. Absatz 8,Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Unter Beachtung des Artikel 6, EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes vorliegt.
  9. Absatz 8 a,Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entgelttransparenz verletzt, so muss sie bzw. er, wenn es sich nicht um einen offensichtlich unbeabsichtigten und geringfügigen Verstoß handelt, nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  10. Absatz 9,Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.
  11. Absatz 10,Absatz 9, gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin bzw. Zeuge auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 20

Text

4. ABSCHNITT, Institutionen und Personen zur Gleichstellung

Paragraph 20,, Institutionen und Personen

Institutionen und Personen, die sich mit der Gleichstellung im Sinn dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. Ziffer eins
    die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden;
  2. Ziffer 2
    die Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut;
  3. Ziffer 3
    die Gleichbehandlungsbeauftragten.

§ 21

Text

Paragraph 21,, Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden

  1. Absatz eins,Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Landesangelegenheiten an:
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, (zugleich Vorsitz in der Kommission) sowie eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter mit mindestens zweijähriger Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des öffentlichen Dienstrechts;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied auf Vorschlag der für das Dienstrecht der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung sowie der Oö. Gesundheitsholding GmbH;
    3. Ziffer 3
      je ein Mitglied auf Vorschlag des Landespersonalausschusses, des Zentralbetriebsrats der Oö. Gesundheitsholding GmbH und des Zentralausschusses für Oö. Landesmusikschulen;
    4. Ziffer 4
      falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, diese als Mitglied mit beratender Stimme.
  3. Absatz 3,Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Gemeindeangelegenheiten an:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Gemeinden;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe OÖ;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied auf Vorschlag der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzes sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  5. Absatz 5,Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der unter Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.
  7. Absatz 7,Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

§ 22

Text

Paragraph 22,, Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut

  1. Absatz eins,Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut einzurichten. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut eingerichtet oder die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden mit den Aufgaben in Form eines eigenen Senats betraut werden.
  2. Absatz 2,Der Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß Paragraph 28, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. der Dienstgeberinnen;
    3. Ziffer 3
      drei Mitglieder der Personalvertretung;
    4. Ziffer 4
      falls eine Frauenbeauftragte für den Wirkungsbereich einer Statutarstadt bestellt ist, diese als Mitglied mit beratender Stimme.
  3. Absatz 3,Unter den Mitgliedern nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
  5. Absatz 5,Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der unter Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen. Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7,Die Kommission hat aus den im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitgliedern eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter zu wählen.
  8. Absatz 8,Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

§ 23

Text

Paragraph 23,, Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz eins,Die jeweilige Gleichbehandlungskommission hat Gutachten zu allen die Gleichstellung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu erstatten.
  2. Absatz 2,Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes und von Verordnungen der Gemeinden, die Angelegenheiten der Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst unmittelbar berühren, sind der jeweiligen Gleichbehandlungskommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
  3. Absatz 3,Für den Landesdienst hat die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden in der Zusammensetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (Paragraph 34, Absatz eins,) zu erarbeiten.
  4. Absatz 4,Die Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut hat den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (Paragraph 34, Absatz eins,) zu erarbeiten.

§ 24

Text

Paragraph 24,, Gutachten der Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer der im Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweilige Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten,
    1. Ziffer eins
      ob eine Verletzung des Gleichstellungsgebots nach den Paragraphen 3 bis 7 bzw. Paragraph 33, oder
    2. Ziffer 2
      ob eine Verletzung des Frauenfördergebots nach Paragraph 35
    vorliegt.
  2. Absatz 2,Zur Antragstellung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,;
    2. Ziffer 2
      jede bzw. jeder Bedienstete, die bzw. der
      1. Litera a
        eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 3 bis 7 bzw. Paragraph 33,,
      2. Litera b
        eine Benachteiligung nach Paragraph 19, oder
      3. Litera c
        eine Verletzung des Frauenfördergebots nach Paragraph 35
      behauptet, und
    3. Ziffer 3
      jedes Mitglied der Kommission für ihren bzw. seinen Vertretungsbereich.
  3. Absatz 3,Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
  4. Absatz 4,Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.
  5. Absatz 5,Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die bzw. der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin bzw. den Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      die Vertreterin bzw. den Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die bzw. der der Diskriminierung beschuldigt wird, und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, auch die bzw. den einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigte Bedienstete bzw. beschuldigten Bediensteten, sofern dadurch nicht die Ermittlungen behindert werden.
  6. Absatz 6,Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor oder der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder dem Gemeindevorstand der betroffenen Gemeinde und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, auch der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, die bzw. der der Diskriminierung beschuldigt wird, und der bzw. dem einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigten Bediensteten.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 79 aus 2024,)
  7. Absatz 7,Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, so hat sie
    1. Ziffer eins
      der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor bzw. der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor bzw. dem Gemeindevorstand der betroffenen Gemeinde schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichstellung zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      die Landesamtsdirektorin bzw. den Landesamtsdirektor bzw. die Leiterin bzw. den Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor aufzufordern,
      1. Litera a
        die Diskriminierung zu beenden und
      2. Litera b
        die für die Verletzung des Gebots verantwortliche Bedienstete bzw. den für die Verletzung des Gebots verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
  8. Absatz 8,Kommt die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, aufzunehmen. Kommt die Leiterin bzw. der Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor bzw. der Gemeindevorstand diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.

§ 25

Text

Paragraph 25,, Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz eins,Die bzw. der Vorsitzende und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Gleichbehandlungskommission hat diese nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied einer Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten. Die Vertretung ist vom jeweiligen Mitglied zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.
  6. Absatz 6,Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.
  7. Absatz 7,Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden ist das Amt der Landesregierung. Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut ist der jeweilige Magistrat. Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut ist die Geschäftsstelle einvernehmlich festzulegen.
  8. Absatz 8,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amts weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 31, zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2025,, 57 aus 2026,)

§ 26

Text

Paragraph 26,, Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind Paragraph 6, Absatz eins und die Paragraphen 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 3, und 7 bzw. Paragraph 33, oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach Paragraph 35, behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat darzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      bei Berufung auf Paragraph 3, nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ist;
    2. Ziffer 2
      bei Berufung auf Paragraph 7, es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der bzw. dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  3. Absatz 3,Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat, soweit keine gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2025,)
  4. Absatz 4,Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Entscheidung des konkreten Falls notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falls erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2025,)
  5. Absatz 5,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
    1. Ziffer eins
      eine Schädigung berechtigter Interessen einer bzw. eines Bediensteten oder eine Gefährdung dienstlicher Interessen herbeiführen oder
    2. Ziffer 2
      den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  6. Absatz 6,Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der bzw. des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.

§ 27

Text

Paragraph 27,, Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden

  1. Absatz eins,Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter des Landes und der Gemeinden und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertretung sind die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle nach Paragraph 14, Oö. ADG und ihre bzw. seine Stellvertretung. Gleichbehandlungsstelle im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1499 und der Richtlinie (EU) 2024/1500 ist die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Zusammenwirken mit der Gleichbehandlungskommission. Der Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sind im Wege der Antidiskriminierungsstelle alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Der Paragraph 14, Absatz 4, 5, 6 und 7 sowie der Paragraph 15, Oö. ADG sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  2. Absatz 2,Das Mitglied der Oö. Gesundheitsholding GmbH sowie das Mitglied der Interessenvertretungen der Gemeinden der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden vertritt auf Auftrag der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten diese bzw. diesen für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich in den ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben unter deren Aufsicht und jederzeitigen Widerruf in einzelnen Angelegenheiten oder generell. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

§ 28

Text

Paragraph 28,, Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut

  1. Absatz eins,Der Stadtsenat der Städte Linz, Steyr und Wels hat nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen Personalvertretung eine Bedienstete oder einen Bediensteten der jeweiligen Statutarstadt zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt mit eigenem Statut im Wirkungsbereich des jeweiligen Magistrats für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Durch übereinstimmenden Beschluss der Stadtsenate der Städte Linz, Steyr und Wels kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter einer Statutarstadt zur bzw. zum gemeinsamen Gleichbehandlungsbeauftragten der Städte mit eigenem Statut für eine sechsjährige Funktionsdauer bestellt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist vom jeweiligen Stadtsenat für jede Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. jeden Gleichbehandlungsbeauftragten eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer der Verhinderung auf ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter über.

§ 29

Text

Paragraph 29,, Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

  1. Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte
    1. Ziffer eins
      hat sich mit allen die Gleichstellung in ihrem bzw. seinem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu befassen;
    2. Ziffer 2
      hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichstellung entgegenzunehmen und zu beantworten;
    3. Ziffer 3
      ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung wegen eines im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Grundes nach den Paragraphen 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten mit schriftlicher Zustimmung jener bzw. jenes Bediensteten, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, diese unverzüglich und unmittelbar der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde zur dienstrechtlichen bzw. disziplinären Behandlung anzuzeigen;
    4. Ziffer 4
      hat für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich bei Bedarf einen Bericht zu erstellen, der die Verwirklichung der Gleichstellung in den vorangegangenen Kalenderjahren zum Gegenstand hat und einen Tätigkeitsbericht der Gleichbehandlungskommission sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung von Frauen enthält (Gleichstellungsbericht). Der Bericht ist je nach Wirkungsbereich dem Landtag im Weg der Landesregierung bzw. der Statutarstadt zur Kenntnis zu bringen;
    5. Ziffer 5
      ist - vorbehaltlich des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes - berechtigt, zur Förderung der Gleichstellung einen Dialog im Sinn des 2. Kapitels des römisch drei. Titels der Richtlinie 2006/54/EG zu führen;
    6. Ziffer 6
      ist berechtigt, in ihrem bzw. seinem Wirkungsbereich Schlichtungsverfahren analog Paragraph 5, Oö. ADG durchzuführen;
    7. Ziffer 7
      ist für Fragen zuständig, die unter die Richtlinie (EU) 2023/970 fallen.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  2. Absatz 2,Eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. ein Gleichbehandlungsbeauftragter kann in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin bzw. Zeuge vernommen werden.

§ 30

Text

Paragraph 30,, Rechtsstellung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

  1. Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat im jeweiligen Wirkungsbereich ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 31, zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2025,, 57 aus 2026,)
  2. Absatz 2,Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter steht unter Fortzahlung ihrer bzw. seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der bzw. dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Städte mit eigenem Statut hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlich sind. Auf die Vergütung des Mehraufwands ist die für die Gemeindebeamtinnen bzw. Gemeindebeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bzw. ihm bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  4. Absatz 4,Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichstellung und Frauenförderung zu ermöglichen.

§ 31

Text

Paragraph 31,, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.

Anmerkung, LGBl.Nr. 64 aus 2025,)

§ 32

Text

Paragraph 32,, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter ruhen
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der (vorläufigen) Suspendierung,
      2. Litera b
        der Außerdienststellung,
      3. Litera c
        eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und
      4. Litera d
        der Ableistung des Präsenz- oder des Zivildienstes.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,
    3. Ziffer 3
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    4. Ziffer 4
      mit dem Ausscheiden aus dem Landes- bzw. Gemeinde(verbands)dienst,
    5. Ziffer 5
      durch Verzicht,
    6. Ziffer 6
      bei Gleichbehandlungsbeauftragten durch Ausscheiden aus dem betreffenden Wirkungsbereich.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Gleichbehandlungskommission sowie eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter von ihrer bzw. seiner Funktion zu entheben, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. Ziffer 2
      die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

§ 33

Text

5. ABSCHNITT, Besondere Fördermaßnahmen

Paragraph 33,, Gleichstellungsgebot

  1. Absatz eins,Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsprogramms hinzuwirken auf eine Beseitigung
    1. Ziffer eins
      einer bestehenden Unterrepräsentation eines Geschlechts an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Verwendungen sowie
    2. Ziffer 2
      von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis.
  2. Absatz 2,Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern in den Verwendungen.

§ 34

Text

Paragraph 34,, Gleichstellungsprogramm

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat auf Vorschlag nach Paragraph 23, Absatz 3, bzw. der Gemeinderat einer Stadt mit eigenem Statut hat auf Vorschlag nach Paragraph 23, Absatz 4, ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen. Bei den sonstigen Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden haben der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen.
  2. Absatz 2,Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  3. Absatz 3,Im Gleichstellungsprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dabei auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen.

§ 35

Text

Paragraph 35,, Vorrang beim beruflichen Aufstieg und Fortbildungsmaßnahmen; Frauenfördergebot

  1. Absatz eins,Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsprogramms so lange vorrangig zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts an der Gesamtzahl der auf die betreffende Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Fortbildungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

§ 36

Text

6. ABSCHNITT, Schlussbestimmungen

Paragraph 36,, Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 37

Text

Paragraph 37,, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 9, ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (bzw. Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Neubestellungen nach diesem Landesgesetz dürfen für die 29. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags erstmalig mit 1. Oktober 2021 – gegebenenfalls rückwirkend – erfolgen. Personen, die bisher die Funktion der Kontaktfrau nach dem Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ausgeübt haben, behalten ihre Funktion bis zum Ablauf der 29. Gesetzgebungsperiode.
  4. Absatz 4,Die Funktionsdauer der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten der Gemeinden sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Gemeinde nach dem Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz endet mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Solange die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden nach diesem Landesgesetz noch nicht bestellt sind, sind die Geschäfte durch die bisherigen Mitglieder fortzuführen.
  5. Absatz 5,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes für die Dauer der 28. Gesetzgebungsperiode neu zu bestellen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut sowie die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut sind nicht neu zu bestellen; sie nehmen ihre Funktionen im Sinn der Paragraphen 22 und 28 dieses Landesgesetzes bis zum Ablauf der 28. Gesetzgebungsperiode wahr.