Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz, Fassung vom 20.09.2026

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG)

StF: LGBl.Nr. 113/2018 (GP XXVIII RV 885/2018 AB 910/2018 LT 32; VO (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S 35 [CELEX-Nr. 32014R1143]; VO (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 59 [CELEX-Nr. 32014R0511]; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 vom 13. Oktober 2015, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015, S 4 [CELEX-Nr. 32015R1866])

Änderung

LGBl.Nr. 89/2019 (GP XXVIII RV 1134/2019 AB 1164/2019 LT 39; VO (EU) 2017/625 vom 15. März 2017, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1 [CELEX - Nr. 32017R0625]; VO (EU) 2016/1191 vom 6. Juli 2016, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S 1 [CELEX - Nr. 32016R1191])

LGBl.Nr. 95/2020 (GP XXVIII RV 1425/2020 AB 1453/2020 LT 50; RL 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 1 [CELEX-Nr. 32012L0027])

LGBl.Nr. 50/2022 (GP XXIX RV 154/2022 AB 188/2022 LT 7; RL (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82 [CELEX-Nr. 32018L2001])

LGBl.Nr. 95/2023 (GP XXIX RV 536/2023 AB 616/2023 LT 19)

LGBl.Nr. 99/2024 (GP XXIX IA 962/2024 AB 973/2024 LT 30; RL (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S 82 [CELEX-Nr. 32018L2001]; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413])

LGBl.Nr. 29/2026 (GP XXIX RV 1273/2026 AB 1290/2026 LT 42; RL (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023, ABl. L 231, 20.9.2023, S 1 [CELEX-Nr. 32023L1791]; RL (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024, ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1275])

LGBl.Nr. 34/2026 (GP XXIX RV 1301/2026 AB 1322/2026 LT 43; RL (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S 1 [CELEX-Nr. 32020L2184])

LGBl.Nr. 58/2026 (GP XXIX RV 1391/2026 AB 1420/2026 LT 46)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT, Allgemeines

Paragraph eins

Geltungsbereich

2. ABSCHNITT, Prävention und Management der Ein- und Ausbringung invasiver Arten – Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

Paragraph 2

Behörden

Paragraph 3

Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen,

Wiederherstellungsmaßnahmen

Paragraph 4

Maßnahmen für invasive Arten von nationaler Bedeutung

Paragraph 5

Betretungsrechte, Auskunfts- und Ausweispflichten

Paragraph 6

Strafbestimmungen

3. ABSCHNITT, Zugang zu genetischen Ressourcen – Begleitende Maßnahmen betreffend die , Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866

Paragraph 7

Behörden

Paragraph 8

Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen

Paragraph 9

Strafbestimmungen

4. ABSCHNITT, Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel – Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2017/625

Paragraph 10

Behörden

Paragraph 11

Kontrolle und Information

Paragraph 12

Strafbestimmungen

5. ABSCHNITT, Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden – Begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) 2016/1191

Paragraph 13

Zentralbehörde

6. ABSCHNITT, Entfallen

Paragraph 14

Entfallen

7. ABSCHNITT, Umsetzung der Artikel 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001

Paragraph 14 a

Umsetzung des Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018/2001

Paragraph 15

Besondere Verfahrensbestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie; Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch und Mediationsverfahren

8. ABSCHNITT, Umsetzung betreffend Artikel 17, der Richtlinie (EU) 2020/2184

Paragraph 16

Information über den Wasserpreis

Paragraph 17

Strafbestimmung

9. ABSCHNITT, Schlussbestimmungen

Paragraph 18

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. ABSCHNITT, Allgemeines

Paragraph eins,, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt:
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S 35,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 59,
    3. Ziffer 3
      der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1866, der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015, S 4,
    4. Ziffer 4
      der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1,
    5. Ziffer 5
      der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012,, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S 1,
    6. Ziffer 6
      Artikel 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82,
    7. Ziffer 7
      Artikel 17, der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S 1.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, 95 aus 2020,, 29 aus 2026,)
  2. Absatz 2,Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

Text

2. ABSCHNITT, Prävention und Management der Ein- und Ausbringung invasiver Arten - Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

Paragraph 2,, Behörden

  1. Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Vollziehung der Artikel 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, die Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 6, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Oberösterreich vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, zu erstellen (Landesaktionsplan) bzw. an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken. In diesen sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Oberösterreich verhindert werden soll.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Oberösterreich weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Artikel 19, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
    1. Ziffer eins
      ob die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem im Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder
    2. Ziffer 2
      ob die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.
    Im Fall von Ziffer eins, können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinn des Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, angeordnet werden.
  5. Absatz 5,Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplans nach Absatz 2, oder von Managementmaßnahmen nach Absatz 3, ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes Oberösterreich bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans oder von Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Maßnahmen für invasive Arten von nationaler Bedeutung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in einer nationalen Liste im Sinn des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, sowie Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 festlegen.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Betretungsrechte, Auskunfts- und Ausweispflichten

  1. Absatz eins,Den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplans und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (Absatz 4,) ungehinderter Zutritt bzw. ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen sowie von Managementaufgaben im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, beauftragten Personen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  3. Absatz 3,Organe nach Absatz eins, haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Absatz 2, haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Verfügungsberechtigten (Absatz 4,) vorzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder auf die der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, unterliegenden Tiere und Pflanzen.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Verstöße gegen die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und des Paragraph 4, stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, entzogen werden.
  3. Absatz 3,Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG erklärt werden.

§ 7

Text

3. ABSCHNITT, Zugang zu genetischen Ressourcen - Begleitende Maßnahmen betreffend die , Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866

Paragraph 7,, Behörden

  1. Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Vollziehung der Artikel 5, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, sowie der Artikel 3 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1866, die Landesregierung; soweit dabei Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörden zu richten;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 9, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1866, ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,, Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, nach Maßgabe dieser Bestimmung und Artikel 4, Ziffer 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1866, mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
    1. Ziffer eins
      dem Nutzer nach Maßgabe des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des zweiten Unterabsatzes dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.

§ 9

Text

Paragraph 9,, Strafbestimmungen

Verstöße gegen die Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.

§ 10

Text

4. ABSCHNITT, Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel - Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2017/625

Paragraph 10,, Behörden

  1. Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Vollziehung der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Vollziehung der Artikel 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 12, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,)

§ 11

Text

Paragraph 11,, Informationsübermittlung

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Artikel 4, Absatz 2, sowie Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,)

§ 12

Text

Paragraph 12,, Strafbestimmungen

Verstöße gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), soweit sich diese jeweils auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Rechtsvorschriften stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,)

§ 13

Text

5. ABSCHNITT, Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden - Begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) 2016/1191

Paragraph 13,, Zentralbehörde

Das Amt der Oö. Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1191

  1. Ziffer eins
    für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten;
  2. Ziffer 2
    für die Entgegennahme und Beantwortung der Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie für die Erteilung der für diese Ersuchen erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Urkunden gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1191 über das Vorhandensein des aktiven bzw. passiven Wahlrechts gemäß der Oö. Kommunalwahlordnung.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,)

§ 14

Text

6. ABSCHNITT, Entfallen

Paragraph 14

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 2026,)

§ 14a

Text

7. ABSCHNITT, Umsetzung der Artikel 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001

Paragraph 14 a,, Umsetzung des Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018/2001

  1. Absatz eins,Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sehen bei der Planung, auch bei der frühzeitigen Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Netzen für Elektrizität, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, vor.
  2. Absatz 2,Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände werden dazu angehalten, die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und sich mit den Netzbetreibern abzustimmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.

Anmerkung, LGBl.Nr. 99 aus 2024,)

§ 15

Text

Paragraph 15,, Besondere Verfahrensbestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie; Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch und Mediationsverfahren

  1. Absatz eins,Das Amt der Oö. Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Artikel 16, Absatz eins und 2 der RL (EU) 2018 aus 2001, aus oder die Landesregierung betraut durch Verordnung einen Dritten mit dieser Aufgabe. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.
  2. Absatz 2,Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Anlaufstelle ist berechtigt, zu Verfahren gemäß Absatz eins, bei den Behörden Zeitpläne anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Zur Bereinigung von im Verfahren auftretenden Interessenskonflikten zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten hat die Behörde das Verfahren auf Antrag des Antragstellers zum Zweck eines auf dessen Kosten durchzuführenden Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Artikel 16, Absatz 5, der RL (EU) 2018 aus 2001, verlängern sich um die Dauer der Mediation.

Anmerkung, LGBl.Nr. 50 aus 2022,, 99 aus 2024,)

§ 16

Text

8. ABSCHNITT, Umsetzung betreffend Artikel 17, der Richtlinie (EU) 2020/2184

Paragraph 16,, Information über den Wasserpreis

  1. Absatz eins,Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Gebührenpflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
  2. Absatz 2,Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß Absatz eins,, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Informationen haben auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, zu erfolgen. Die Informationen sind in digitaler Form (Hyperlink) zur Verfügung zu stellen, wenn die Gebührenpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde der Übermittlung in digitaler Form zugestimmt haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 34 aus 2026,)
  4. Absatz 4,Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Absatz eins und 2 dürfen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der Gebührenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

Anmerkung, LGBl.Nr. 95 aus 2023,)

§ 17

Text

Paragraph 17,, Strafbestimmung

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage der Informationspflicht gemäß Paragraph 16, nicht ordnungsgemäß nachkommt. Anmerkung, LGBl.Nr. 34 aus 2026,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 95 aus 2023,)

§ 18

Text

9. ABSCHNITT, Schlussbestimmungen

Paragraph 18,, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Invasive Arten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2017,, außer Kraft.

Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2019,, 95 aus 2020,, 50 aus 2022,, 95 aus 2023,)