Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, Fassung vom 20.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen sozialer Hilfe, den Einsatz der eigenen Mittel sowie den Kostenbeitrag (Oö. Sozialhilfeverordnung 1998)

StF: LGBl.Nr. 118/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 8 und 9 und des Paragraph 16, Absatz 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 75 aus 2011,)

§ 2

Text

Paragraph 2

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 75 aus 2011,)

§ 3

Text

Paragraph 3

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 75 aus 2011,)

§ 4

Text

Paragraph 4,, Einkommen

  1. Absatz eins,Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:
    1. Ziffer eins
      bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;
    2. Ziffer 2
      bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG 1988), der Sanierungsgewinne (Paragraph 36, EStG 1988), der Freibeträge nach Paragraphen 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (Paragraph 10, EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Ziffer eins, hinzuzurechnen;
    3. Ziffer 3
      bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes;
    4. Ziffer 4
      alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden;
    5. Ziffer 5
      das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 141 aus 2001,, 128 aus 2009,, 33 aus 2011,, 96 aus 2013,, 2 aus 2018,)
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Absatz eins :
    1. Ziffer eins
      Leistungen aus dem Grund einer Behinderung;
    2. Ziffer 2
      Pflegegeld, soweit nichts anderes bestimmt ist;
    3. Ziffer 3
      Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt;
    4. Ziffer 4
      Unterhaltsleistungen für Kinder.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 33 aus 2011,)

§ 5

Text

Paragraph 5,, Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge

  1. Absatz eins,Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 75 aus 2011,)
  2. Absatz 2,Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und
    2. Ziffer 2
      die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und
    3. Ziffer 3
      der vom Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, nicht erfasste Betrag.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 128 aus 2009,, 33 aus 2011,, 106 aus 2012,, 96 aus 2013,)
  3. Absatz 3,Wenn der Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes. Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2013,)
  4. Absatz 4,Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 106 aus 2012,)
  5. Absatz 5,Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eine Vorschußzahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschußleistung verlangt werden.
  6. Absatz 6,Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe ist ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB nicht zu berücksichtigen. Anmerkung LGBl.Nr. 96 aus 2013,, 80 aus 2018,)

§ 5a

Text

Paragraph 5 a

Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 75 aus 2011,)

§ 6

Text

Paragraph 6,, Kostenbeiträge allgemein

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß Paragraph 4, auszugehen.
  2. Absatz 2,Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch
    1. Ziffer eins
      Beratung
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, des Oö. SHG 1998 zur Unterstützung von Pflegepersonen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, Oö. SHG 1998 zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung sowie
    4. Ziffer 4
      Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. SHG 1998.
  3. Absatz 3,Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.
  4. Absatz 4,Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Absatz 3, verlangt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 128 aus 2009,)

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,, Kostenbeiträge in der Mobilen Betreuung und, Hilfe sowie Sozialen Hauskrankenpflege

  1. Absatz eins,Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 106 aus 2012,, 142 aus 2021,)
  2. Absatz 2,Vom Einkommen gemäß Paragraph 4, sind abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      für jene Unterkunft, die der vorrangigen Deckung des Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Person dient: 
      1. Litera a
        nachgewiesene Mieten – abzüglich allenfalls hiezu geleisteter Zuschüsse – zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;
      2. Litera b
        bei Haus- oder Wohnungseigentümern ein Pauschalbetrag in Höhe der Hälfte jenes Richtsatzes, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird, zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;
    2. Ziffer 2
      für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;
    3. Ziffer 3
      für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird;
    4. Ziffer 4
      abweichend von Ziffer 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag in Höhe von
      1. Litera a
        monatlich 204,10 Euro für das 1. Lehrjahr,
      2. Litera b
        monatlich 222,15 Euro für das 2. Lehrjahr,
      3. Litera c
        monatlich 240,20 Euro ab dem 3. Lehrjahr;
    5. Ziffer 5
      nachgewiesene Kosten für erforderliche anerkannte Therapien betreuter Minderjähriger – ausgenommen solcher, die auf Grundlage des Oö. ChG geleistet werden;
    6. Ziffer 6
      die Kosten für einen in einem Alten- und Pflegeheim wohnenden Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie sonstige Unterhaltsleistungen, soweit diese aus diesem Einkommen bestritten werden.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 75 aus 2011,, 106 aus 2012,, 123 aus 2020,, 114 aus 2023,, 2 aus 2024,)
  3. Absatz 3,Der gemäß Absatz 2, ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Heimhilfe und Stützkräfte, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Oö. SHG 1998

sonstige Mobile Dienste gemäß, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b, Oö. SHG 1998

ohne, Pflegegeld-, bezug

mit, Pflegegeld-, bezug

ohne, Pflegegeld-, bezug

mit, Pflegegeld-, bezug

bis zur Höhe des Ausgleichszulage-Richtsatzes

4,10 Euro

9,60 Euro

3,60 Euro

9,10 Euro

zuzüglich bis zu 100 Euro

4,20 Euro

9,70 Euro

4,20 Euro

9,70 Euro

zuzüglich bis zu 200 Euro

8,30 Euro

13,80 Euro

8,40 Euro

13,90 Euro

zuzüglich bis zu 300 Euro

10,90 Euro

16,40 Euro

10,90 Euro

16,40 Euro

zuzüglich bis zu 400 Euro

13,60 Euro

19,10 Euro

13,60 Euro

19,10 Euro

zuzüglich bis zu 500 Euro

16,50 Euro

22,00 Euro

16,50 Euro

22,00 Euro

zuzüglich bis zu 600 Euro

19,70 Euro

25,20 Euro

19,70 Euro

25,20 Euro

zuzüglich bis zu 700 Euro

22,90 Euro

28,40 Euro

22,90 Euro

28,40 Euro

zuzüglich bis zu 800 Euro

26,20 Euro

31,70 Euro

26,20 Euro

31,70 Euro

zuzüglich bis zu 900 Euro

29,70 Euro

35,20 Euro

29,70 Euro

35,20 Euro

zuzüglich bis zu 1.000 Euro

33,60 Euro

39,10 Euro

33,60 Euro

39,10 Euro

zuzüglich bis zu 1.100 Euro

37,40 Euro

42,90 Euro

37,40 Euro

42,90 Euro

zuzüglich bis zu 1.200 Euro

41,40 Euro

46,90 Euro

41,40 Euro

46,90 Euro

zuzüglich bis zu 1.300 Euro

45,60 Euro

51,10 Euro

45,60 Euro

51,10 Euro

zuzüglich bis zu 1.400 Euro

50,10 Euro

55,60 Euro

50,10 Euro

55,60 Euro

zuzüglich mehr als 1.400 Euro

50,30 Euro

55,80 Euro

54,50 Euro

60,00 Euro

Anmerkung, LGBl.Nr. 106 aus 2012,, 96 aus 2013,, 122 aus 2014,, 151 aus 2015,, 88 aus 2016,, 2 aus 2018,, 120 aus 2018,, 140 aus 2019,, 123 aus 2020,, 142 aus 2021,, 109 aus 2022,, 114 aus 2023,, 117 aus 2024,, 100 aus 2025,)
  1. Absatz 4,Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Absatz 3, ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 106 aus 2012,)
  2. Absatz 5,Über den nach Absatz 3, ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2013,)
  3. Absatz 6,Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
  4. Absatz 7,Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Absatz 3, eingehoben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2013,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 33 aus 2011,)

§ 6b

Text

Paragraph 6 b,, Kostenbeiträge in der Familienhilfe

  1. Absatz eins,Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß Paragraph 4, zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:

1.

für eine alleinerziehende Person

100 %,

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen

70 %,

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen

25 %.

  1. Absatz 2,Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 3,Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Absatz eins, sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 4,Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 7 Euro zu entrichten.
  4. Absatz 5,Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre der Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Absatz 4, ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln.
  5. Absatz 6,Über den nach Absatz eins bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eine Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten.
  6. Absatz 7,Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
  7. Absatz 8,Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Absatz eins bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht.

Anmerkung, LGBl.Nr. 123 aus 2020,)

§ 6c

Text

Paragraph 6 c,, Kostenbeiträge für sonstige Soziale Dienste

Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre. Die Oö. Landesregierung hat die näheren Regelungen in einer Richtlinie festzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 75 aus 2011,, 106 aus 2012,)

§ 7

Text

Paragraph 7,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993), Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 1996,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Kostenbeitrag für persönliche Hilfe durch Familienhilfe gemäß Paragraph 6 b, Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

 

bis 500 Euro

2,80 Euro

bis 2.000 Euro

14,20 Euro

 

bis 600 Euro

3,60 Euro

bis 2.200 Euro

15,70 Euro

 

bis 700 Euro

4,30 Euro

bis 2.400 Euro

17,20 Euro

 

bis 800 Euro

5,10 Euro

bis 2.600 Euro

18,70 Euro

 

bis 900 Euro

5,90 Euro

bis 2.800 Euro

20,30 Euro

 

bis 1.000 Euro

6,60 Euro

bis 3.000 Euro

21,80 Euro

 

bis 1.200 Euro

8,10 Euro

bis 3.500 Euro

25,60 Euro

 

bis 1.400 Euro

9,70 Euro

bis 4.000 Euro

29,30 Euro

 

bis 1.600 Euro

11,20 Euro

bis 4.500 Euro

33,10 Euro

 

bis 1.800 Euro

12,70 Euro

ab 4.501 Euro

33,90 Euro

“

Anmerkung, LGBl.Nr. 106 aus 2012,, 96 aus 2013,, 122 aus 2014,, 151 aus 2015,, 88 aus 2016,, 2 aus 2018,, 120 aus 2018,, 123 aus 2020,, 142 aus 2021,, 109 aus 2022,, 114 aus 2023,, 117 aus 2024,, 100 aus 2025,)

Art. 2

Text

 

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 93 aus 2010,)

 

  1. Absatz eins,Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.
  2. Absatz 2,Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 117 aus 2011,)

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 jeweils festgelegte Höchstgrenze von 500 Euro gilt nur für Personen, die ab dem 1. Jänner 2012 erstmals oder nach einer länger als 3 Monate dauernden Unterbrechung Leistungen der Familienhilfe beziehen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 106 aus 2012,)

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2013 ereignet haben.
  2. Absatz 2,Der im Paragraph 5, Absatz 7, festgelegte Betrag von 7.300 Euro gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 2013 erstmals eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen beziehen. Für Personen, die unmittelbar vor dem 1. Jänner 2013 bereits eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen bezogen haben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin der Betrag von 12.000 Euro.