Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung, Fassung vom 01.10.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung
StF: LGBl. Nr. 22/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 20. März 2018 aufgrund des Paragraph 10, Absatz 4, des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h

Paragraph 2 B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n

Paragraph 3, Lärmindizes

Paragraph 4, Maßgebender Immissionsort

Paragraph 5 B, e, u, r, t, e, i, l, u, n, g, s, m, a, ß, s, t, a, b

2. Abschnitt
Regelungen für den betriebsbedingten Schall

Paragraph 6, Grenzwerte für den betriebsbedingten Schall

Paragraph 7, Ermittlung und Beurteilung des betriebsbedingten Schalls

Paragraph 8, Straßenseitige (aktive) Maßnahmen

Paragraph 9, Objektseitige (passive) Maßnahmen für den betriebsbedingten Schall

3. Abschnitt
Regelungen für den baubedingten Schall

Paragraph 10, Schwellenwerte und Grenzwerte für den baubedingten Schall

Paragraph 11, Ermittlung und Beurteilung des baubedingten Schalls

Paragraph 12, Minderungsmaßnahmen

Paragraph 13, Objektseitige (passive) Maßnahmen für den baubedingten Schall

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für betriebs- und baubedingten Schall

Paragraph 14, Durchführung von objektseitigen (passiven) Maßnahmen

5. Abschnitt
Sprachliche Bestimmung

Paragraph 15, Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken, die sowohl gemäß Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500, als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, zu bewilligen sind.

§ 2

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    geschützte Personen: Personen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, die ausschließlich durch den vorhabensbedingten Verkehr des Straßenbauvorhabens im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, oder der Zulaufstrecken im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, gefährdet oder unzumutbar belästigt werden,
  2. Ziffer 2
    Aufenthaltsräume: jene Räume, die zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind (z. B. Wohn-, Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten,
  3. Ziffer 3
    Werktage: Wochentage von Montag bis Freitag,
  4. Ziffer 4
    Regelmonate: Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen. Ein Regelmonat hat 20 Werktage.

§ 3

Text

Paragraph 3

Lärmindizes

  1. Absatz eins,Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18. Juli 2002, Seite 12.
  2. Absatz 2,Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
    1. Ziffer eins
      Lr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    2. Ziffer 2
      Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
    3. Ziffer 3
      Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    4. Ziffer 4
      Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    5. Ziffer 5
      Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    6. Ziffer 6
      Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
    7. Ziffer 7
      Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
    Basis für den baubedingten Schall ist der A‐bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.1 der ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins und 2 gelten folgende Zeiträume:
    1. Ziffer eins
      Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,
    2. Ziffer 2
      Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
    3. Ziffer 3
      Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, angeführte ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐0 liegt beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 4

Text

Paragraph 4

Maßgebender Immissionsort

Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 liegt bei geschützten Personen auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger (aktiver) oder objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Beurteilungsmaßstab

Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Regelungen für den betriebsbedingten Schall

Paragraph 6

Grenzwerte für den betriebsbedingten Schall

  1. Absatz eins,Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Absatz 2, bei geschützten Personen wie folgt begrenzt:

Lden

=

55,0 dB

Lnight

=

45,0 dB

  1. Absatz 2,Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

Lden

=

60,0 dB

Lnight

=

50,0 dB

Immissionen aus dem Straßenverkehr gelten auch dann als zumutbar, wenn die vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, irrelevant sind. Im Bereich von 60,0 dB < Lden ≤ 65,0 dB sowie im Bereich von 50,0 dB < Lnight ≤ 55,0 dB sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB irrelevant.
  1. Absatz 3,Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

Lden

=

65,0 dB

Lnight

=

55,0 dB

Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.
  1. Absatz 4,Der Untersuchungsraum für die Einzelfallbeurteilung nach Absatz 3, darf auf jene Straßenabschnitte beschränkt bleiben, bei denen der vorhabensbedingte zusätzliche Straßenverkehr die nach Absatz 3, definierten jedenfalls unzulässigen Immissionen auslöst oder bei denen der vorhabensbedingte zusätzliche Straßenverkehr für sich die Immissionsgrenzwerte nach Absatz 2, erreichen kann.

    Die Festlegung der auslösenden Schwellwerte für die zusätzlichen Verkehrsmengen ist über nachvollziehbare Überlegungen zur Emission und Immission nach Paragraph 7, Absatz eins, in relevanten Abständen zur Straßenachse zu erstellen.

  2. Absatz 5,Für Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Absatz eins bis 4 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.
  3. Absatz 6,Unmittelbar vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen.

§ 7

Text

Paragraph 7

Ermittlung und Beurteilung des betriebsbedingten Schalls

  1. Absatz eins,Die Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen.
  2. Absatz 2,Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Straßenbauvorhabens des Landes bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben (Nullplanfall) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Vorhabensplanfall) heranzuziehen.

§ 8

Text

Paragraph 8

Straßenseitige (aktive) Maßnahmen

  1. Absatz eins,Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 6, erforderliche Lärmschutz für geschützte Personen, mit Ausnahme der Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5,, vorrangig durch straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Als straßenseitige (aktive) Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Trassierungen im Einschnitt und eine Kombination daraus.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Objekte oder Objektteile, deren Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau zum Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig ist.

§ 9

Text

Paragraph 9

Objektseitige (passive) Maßnahmen für den betriebsbedingten Schall

  1. Absatz eins,Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 6, technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von straßenseitigen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen zulässig.
  2. Absatz 2,Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 6, Absatz 5,, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für Lnight gemäß Paragraph 6, Absatz eins, überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.
  3. Absatz 3,Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 6, Absatz 5,, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lden gemäß Paragraph 6, Absatz 2, überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 6, Absatz 5,, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lnight gemäß Paragraph 6, Absatz 2, überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
  4. Absatz 4,Wird bei geschützten Personen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, so ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Fall haben die geschützten Personen Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
  5. Absatz 5,Im Bereich von Zulaufstrecken im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500, sowie im Fall des Paragraph 6, Absatz 6, ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Regelungen für den baubedingten Schall

Paragraph 10

Schwellenwerte und Grenzwerte für den baubedingten Schall

  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:

Lr,Bau,Tag,W

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,W

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,Sa

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,Sa

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,So

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,So

=

50,0 dB

Lr,Bau,Nacht

=

45,0 dB

  1. Absatz 2,Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Absatz 4, eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.

Gebietsnutzung

Schwellenwerte in dB

Tag

Abend

Nacht

Bauland-Kerngebiet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ROG 2014)

Lr,Bau,Tag,W ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,W ≤ 55,0

Lr,Bau,Nacht ≤ 50,0

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

Bauland-Betriebsgebiet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG 2014), Bauland-Industriegebiet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ ROG 2014)

Lr,Bau,Tag,W ≤ 65,0

Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0

Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

  1. Absatz 3,) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Absatz 4, eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.
  2. Absatz 4,Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte:

 

Tag

Abend

Nacht

Werktag

Lr,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB

Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB

Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB

Samstag

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB

Sonntag

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB

Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist der Baulärm im Einzelfall zu beurteilen.
  1. Absatz 5,Für die Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Absatz eins bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.
  2. Absatz 6,Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die in Absatz 4, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.
  3. Absatz 7,Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Ermittlung und Beurteilung des baubedingten Schalls

  1. Absatz eins,Die Beurteilungspegel gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind nach ÖNORM ISO 9613-2:2008-07-01 zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind die Schallimmissionen des Baulärms grundsätzlich mit einem Anpassungswert von + 5,0 dB zu versehen. Dies gilt jedoch nicht für den Baustellenverkehr, soweit er mit dem Verkehrslärm von öffentlichen Straßen vergleichbar ist.
  3. Absatz 3,Überschreiten die baubedingten Immissionen an Werktagen am Tag die Schwellenwerte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, nicht länger als einen Monat pro Baujahr, so kann der Beurteilungspegel Lr,Bau,Tag,W um 3,0 dB vermindert werden. Werden Schwellenwerte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gilt Satz 1 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.

§ 12

Text

Paragraph 12

Minderungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Wird ein Schwellenwert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, überschritten, sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt werden. Zu den Minderungsmaßnahmen zählen je nach Erfordernis der Einsatz lärmarmer Geräte, Maschinen und Baumethoden, bauseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, örtliche und zeitliche Optimierung des Bauablaufes, Lärmmonitoring und Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Absatz 2,Werden Schwellenwerte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gelten die Sätze 1 und 2 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
  3. Absatz 3,Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.

§ 13

Text

Paragraph 13

Objektseitige (passive) Maßnahmen für den baubedingten Schall

  1. Absatz eins,Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 12
    1. Ziffer eins
      die Grenzwerte für den Tag oder Abend gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder 5, haben die geschützten Personen Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren;
    2. Ziffer 2
      die Grenzwerte für die Nacht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder 5, haben geschützte Personen Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
  2. Absatz 2,Überschreiten die jeweiligen Beurteilungspegel die Grenzwerte gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, kann die Behörde geschützten Personen, alternativ zu den objektseitigen (passiven) Maßnahmen, durch Lärm nicht belastete Aufenthaltsräume über die Dauer jenes Zeitraums anbieten, der zur Grenzwertüberschreitung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, geführt hat. Stimmt die geschützte Person diesem Angebot zu, so entfällt der Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß auch für geschützte Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5,

§ 14

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für betriebs- und baubedingten Schall

Paragraph 14

Durchführung von objektseitigen (passiven) Maßnahmen

Im Bewilligungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 13, auf Basis von Detailberechnungen und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde im Bewilligungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen (Raumnutzungserhebungen und Begehungen) vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige (passive) Maßnahmen sind vom Land Niederösterreich als Straßenerhalter gemäß Paragraph 15, NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500, zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.

§ 15

Text

5. Abschnitt
Sprachliche Bestimmung

Paragraph 15

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.