Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBI. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025:Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, LGBI. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025:
Die Länder Niederösterreich und Wien, vertreten durch die Landeshauptleute, - im folgenden Vertragsparteien genannt - geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen: