Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Fassung vom 02.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
StF: LGBl. 0350/2-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 14. Februar 2024 aufgrund des Paragraph 73, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), Landesgesetzblatt 0350, müssen die in der Anlage enthaltenen Muster verwendet werden. Die Zustimmungserklärung gemäß Muster 6 der Anlage ist jedoch auch in Form einer Liste, in die die Namen mehrerer wahlwerbender Personen mit ihren Unterschriften eingetragen werden, darstellbar.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Die Wählerverzeichnisse (Paragraph 18, NÖ GRWO 1994) müssen enthalten:
    1. Litera a
      Eine durchlaufende Numerierung der Eintragung der Wahlberechtigten,
    2. Litera b
      deren Vor- und Nachnamen und gegebenenfalls einen akademischen Grad oder sonstigen Titel (z. B. Ing.),
    3. Litera c
      deren Anschrift und
    4. Litera d
      deren Geburtsjahr.
  2. Absatz 2,Die Wählerverzeichnisse müssen zur Erleichterung des Verfahrens zur Ausstellung von Wahlkarten Raum für Eintragungen über deren Ausstellung und können zur Erleichterung des Abstimmungsverfahrens Raum für Eintragungen der erfolgten Stimmabgabe (fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses) aufweisen.
  3. Absatz 3,Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengel und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern (eventuell Stiegennummern) geordnet angelegt werden.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Der amtliche Stimmzettel hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber der Parteien zu richten.
  2. Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel muss aus weichem, weißlichen (hellen) Papier hergestellt werden.
  3. Absatz 3,In seiner höchstens zweizeiligen Überschrift ist der amtliche Stimmzettel als solcher zu bezeichnen. Die Überschrift ist zudem mit dem Namen der Gemeinde und dem Datum der Wahl zu konkretisieren.
  4. Absatz 4,Unterhalb der Überschrift hat der amtliche Stimmzettel Hinweise für die gültige Abgabe der Stimme für eine Wahlpartei und der gültigen Vergabe von Vorzugsstimmen anzuführen.
  5. Absatz 5,Unterhalb der Hinweise sind die Spalten für die Wahlvorschläge der Wahlparteien im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,, anzuführen, und zwar von links nach rechts in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung. Es ist dabei für alle Spalten die gleiche Spaltenbreite zu verwenden.
  6. Absatz 6,An der Spitze der Spalte (am Kopf) jeder auf dem amtlichen Stimmzettel aufscheinenden Liste einer Wahlpartei sind zur Bezeichnung derselben folgende Elemente anzuführen:
    • Strichaufzählung
      eine Rubrik mit einem Kreis zur Abgabe der Parteistimme,
    • Strichaufzählung
      die Listennummer, welche der Reihenfolge der kundgemachten Wahlvorschläge entspricht,
    • Strichaufzählung
      sowie die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung der Partei in Klammer.
  7. Absatz 7,Unterhalb der in Absatz 6, genannten Elemente einer auf dem amtlichen Stimmzettel angeführten Liste einer Wahlpartei ist in dieser Spalte die Rubrik mit der Überschrift „Wahlwerber“ anzuschließen.
  8. Absatz 8,Für die namentliche Anführung der kandidierenden Personen gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Für die Nennung einer Person in der Rubrik „Wahlwerber“ sind allein deren Daten im Wählerverzeichnis relevant.
    2. Litera b
      Als Vorname ist lediglich ein Name anzuführen, bei Personen mit mehreren Vornamen ist der erste im Wählerverzeichnis genannte Vorname maßgeblich. Ist der erste im Wählerverzeichnis angeführte Vorname durch einen Bindestrich mit einem anderen Vornamen verbunden, so gilt dies als ein Name.
    3. Litera c
      Familiennamen sind nach dem Vornamen anzuführen. Im Wählerverzeichnis geführte Doppelnamen sind anzuführen.
    4. Litera d
      Zulässig geführte Namensbestandteile gelten mit dem sich darauf beziehendem Namen als ein Name. Adelstitel wie Fürstin oder Graf sind jedoch zusätzlich zum Namen nicht anzuführen, auch wenn diese Titel von EU-Bürgern rechtmäßig verwendet werden.
    5. Litera e
      Andere unterscheidende Merkmale (z. B. zweite Vornamen) sind nur dann anzuführen, um die Unterscheidbarkeit von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern sicherzustellen.

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2021, zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Muster 4 der Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 1. Juni 2022 liegt, das Muster 4 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2022, zu verwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 3 und die Muster 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9a, 10, 10a, 11, 12, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 der Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024, treten mit 1. März 2024 in Kraft. Abweichend davon sind für Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem 1. März 2024 liegt, die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor Landesgesetzblatt 19 aus 2024, anzuwenden.

Anl. 1

Text

Anlage

Muster 1:

Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung

Muster 2:

Kundmachung der Mitglieder der Gemeindewahlbehörde

Muster 3:

Kundmachung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde(n) und der besonderen Wahlbehörde(n)

Muster 4:

Wähleranlageblatt

Muster 5:

Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses

Muster 6:

Wahlvorschlag

Muster 7:

Unterstützungserklärungen

Muster 8:

Kundmachung der Wahlvorschläge

Muster 9:

Kundmachung des Wahllokales (Gemeinde ohne Wahlsprengel)

Muster 10:

Kundmachung der Wahllokale (Gemeinde mit Wahlsprengel)

Muster 11:

Überkuvert

Muster 12:

Wahlkarte

Muster 13:

Verzeichnis der Überkuverts und Wahlkarten ohne Überkuverts

Muster 14:

Amtlicher Stimmzettel

Muster 15:

Abstimmungsverzeichnis

Muster 16:

Niederschrift der Sprengelwahlbehörde

Muster 17:

Niederschrift der besonderen Wahlbehörde

Muster 18:

Niederschrift der Gemeindewahlbehörde – Briefwahlkartenkontrollverfahren

Muster 19:

Niederschrift der Gemeindewahlbehörde – Ermittlungsverfahren

Muster 20:

Kundmachung des Wahlergebnisses