Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe , Fassung vom 25.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer
löschbare Stoffe
StF: LGBl. 4400/11-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 1998 aufgrund des Paragraph 10, Absatz 5, des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400–4, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Leicht entzündliche Stoffe

  1. Absatz eins,Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges Einwirken einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z. B.: Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden können und nach deren Entfernen selbständig weiterbrennen. Kurzzeitig sind maximal 10 Sekunden.
  2. Absatz 2,Die Form des Vorliegens wird bestimmt durch das Verhältnis von Oberfläche zu Masse des Stoffes. Staub und Späne des Stoffes sind leichter entzündlich als seine festgefügten Stücke (Beispiel: Säge- und Hobelspäne sind leicht entzündlich, Harthölzer in bauüblichen Abmessungen sind schwer entzündlich).
  3. Absatz 3,Leicht entzündliche Stoffe sind insbesondere:
    • Strichaufzählung
      loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras, lose Textilien,
    • Strichaufzählung
      Vollpappe (z. B.: Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z. B.: Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen,
    • Strichaufzählung
      Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,
    • Strichaufzählung
      brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21o C (z. B.: Benzin, Alkohol, Azeton),
    • Strichaufzählung
      Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische).

§ 2

Text

Paragraph 2

Zündschlagfähige Stoffe

  1. Absatz eins,Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z. B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.
  2. Absatz 2,Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z. B.: Patronen, Geschoße)
    • Strichaufzählung
      Pyrotechnische Gegenstände (z. B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel

§ 3

Text

Paragraph 3

Schwer löschbare Stoffe

  1. Absatz eins,Schwer löschbar sind Stoffe, die nur mit Sonderlöschmitteln (z. B.: Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden können, weil sie entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden können oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickeln.
  2. Absatz 2,Vollständige Ablöschung liegt vor, wenn ein Wiederaufflammen des Brandes ohne Wärmezufuhr nicht mehr eintritt.
  3. Absatz 3,Schwer löschbare Stoffe sind insbesondere:
    • Strichaufzählung
      gepreßte Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh,
    • Strichaufzählung
      Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepreßter Form,
    • Strichaufzählung
      Polstermöbel, Matratzen,
    • Strichaufzählung
      Gegenstände aus Gummi (z. B. Autoreifen),
    • Strichaufzählung
      brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind (z. B.: Mineralölprodukte),
    • Strichaufzählung
      Metallspäne (z. B.: Grauguß, Aluminium, Zink),
    • Strichaufzählung
      organische Peroxide.

§ 4

Text

Paragraph 4

Informationsverfahren

Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26. April 1983, S. 8., in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG, ABl.Nr. L 100 vom 19. April 1994, S. 30., der Kommission übermittelt.

Notifizierung 97/765/A vom 21. 10. 1997