(1)Absatz eins,Funktionsdienstposten (§ 6 Abs. 3 NÖ GBedG 2025, § 2 Abs. 3 GBDO, §§ 2 Abs. 4 und 45 GVBG sowie § 25 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440) sind im Dienstpostenplan gesondert zu bezeichnen. Im Dienstpostenplan von Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten der Amtsleitung (leitende Gemeindebedienstete bzw. leitender Gemeindebediensteter) als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen.Funktionsdienstposten (Paragraph 6, Absatz 3, NÖ GBedG 2025, Paragraph 2, Absatz 3, GBDO, Paragraphen 2, Absatz 4 und 45 GVBG sowie Paragraph 25, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440) sind im Dienstpostenplan gesondert zu bezeichnen. Im Dienstpostenplan von Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten der Amtsleitung (leitende Gemeindebedienstete bzw. leitender Gemeindebediensteter) als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen.