Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausgestaltung und die Mindestinhalte des Dienstpostenplanes von Gemeinden und Gemeindeverbänden ab dem Haushaltsjahr 2025, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung über die Ausgestaltung und die Mindestinhalte des Dienstpostenplanes von Gemeinden und Gemeindeverbänden ab dem Haushaltsjahr 2025
StF: LGBl. Nr. 36/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2024 aufgrund der Paragraphen 6, Absatz 2 und 117 Absatz 2, des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Ausgestaltung des Dienstpostenplanes

  1. Absatz eins,Im Dienstpostenplan ist die Zahl jener Stellen (Dienstposten) der Gemeindeverwaltung bzw. Gemeindeverbandsverwaltung festzusetzen, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes mit einer oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind.
  2. Absatz 2,Ein Dienstposten ist im Dienstpostenplan auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      mit
      1. Litera a
        dem zugehörigen Verwendungszweig,
      2. Litera b
        der zugehörigen Verwendung,
      3. Litera c
        dem zugehörigen Tätigkeitsprofil und
      4. Litera d
        der zugehörigen Verwendungsgruppe
      gemäß der Anlage 1 zum NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, in der geltenden Fassung, (im Folgenden: NÖ GBedG 2025)
    2. Ziffer 2
      und zusätzlich mit
      1. Litera a
        dem zugehörigen Dienstzweig und
      2. Litera b
        der zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
      gemäß den Anlagen 1, 1a und 1b zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, (im Folgenden: GBDO) sowie der Anlage 1 zum NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, (im Folgenden: GVBG).
    Bei Dienstposten des Tätigkeitsprofils 8.1. der Anlage 1 zum NÖ GBedG 2025 bzw. des Dienstzweiges Nr. 108 der Anlage 1 zum GVBG ist keine Verwendung und Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe anzuführen. Die Ausweisung des Dienstzweiges und der zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe gemäß der Ziffer 2, des ersten Satzes kann unterbleiben, wenn in der Gemeinde bzw. im Gemeindeverband keine Bediensteten mehr beschäftigt sind, deren Dienstverhältnisse dem Geltungsbereich der GBDO oder des GVBG unterliegen.
  3. Absatz 3,Der Dienstpostenplan ist nach der Vorlage der Tabelle in Anlage 2 zu erstellen, in den Voranschlag bzw. Nachtragsvoranschlag aufzunehmen und zusätzlich in einem maschinenlesbaren Format darzustellen. Für Zahlenangaben ist – auch zum Zweck der Ausweisung von Verwendungs-, Entlohnungs- und Funktionsgruppen – ausschließlich die arabische Zahlenschrift zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die im Dienstpostenplan ausgewiesenen Verwendungszweige, Verwendungen, Verwendungsgruppen und Tätigkeitsprofile gemäß dem NÖ GBedG 2025 entsprechen den in Anlage 1 angeführten Dienstzweigen gemäß den Anlagen 1, 1a und 1b zur GBDO sowie der Anlage 1 zum GVBG und den zugehörigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen. Dasselbe gilt auch umgekehrt.
  5. Absatz 5,Ergänzende Hinweise im Dienstpostenplan, die sich nicht auf die konkreten zugeordneten Bediensteten beziehen, (z. B. Hinweise auf einen Teilbereich der Gemeindeverwaltung bzw. Gemeindeverbandsverwaltung) sind zulässig.

§ 2

Text

Paragraph 2

Gesonderte Bezeichnung von Funktionsdienstposten

  1. Absatz eins,Funktionsdienstposten (Paragraph 6, Absatz 3, NÖ GBedG 2025, Paragraph 2, Absatz 3, GBDO, Paragraphen 2, Absatz 4 und 45 GVBG sowie Paragraph 25, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440) sind im Dienstpostenplan gesondert zu bezeichnen. Im Dienstpostenplan von Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten der Amtsleitung (leitende Gemeindebedienstete bzw. leitender Gemeindebediensteter) als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Bei Funktionsdienstposten ist – sofern dies gesetzlich vorgesehen ist – im Dienstpostenplan jene Funktionsgruppe anzuführen, die mit Verordnung des Gemeinderates bzw. des Verbandsvorstandes zugeordnet wurde.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des in Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz GBDO geregelten Falles entsprechen folgende Bezeichnungen als Funktionsdienstposten der linken und rechten Spalte der nachfolgenden Tabelle einander für Zwecke der Darstellung im Dienstpostenplan:

Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, GBDO)

Dienstposten der Amtsleitung (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ GBedG 2025)

Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung (Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, GBDO)

Dienstposten der Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs oder Referates, einer Schule sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ GBedG 2025)

die mit einem Leiterposten (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a und b GBDO) vergleichbaren Dienstposten (Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, GBDO)

die mit einem Leitungsposten nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ GBedG 2025 vergleichbaren Dienstposten – Schlüsselkräfte (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, NÖ GBedG 2025)

Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung (Paragraph 2, Absatz 3, Litera d, GBDO)

Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung – Fachexpertinnen und Fachexperten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ GBedG 2025)

  1. Absatz 4,Sofern Bedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut sind, diensthoheitliche Befugnisse (z. B. Dienstaufsicht) wahrzunehmen haben, ist bei diesen Funktionsdienstposten ein allfälliger Personalzulagenanspruch im Dienstpostenplan auszuweisen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)