§ 2Paragraph 2
Die amtlichen Stimmzettel müssen aus weichem, weißlichem (hellen) Papier hergestellt werden. Stimmzettel gem. § 76 Abs. 5 NÖ VVVG sind aus weichem, unterschiedlich hell gefärbtem Papier herzustellen.Die amtlichen Stimmzettel müssen aus weichem, weißlichem (hellen) Papier hergestellt werden. Stimmzettel gem. Paragraph 76, Absatz 5, NÖ VVVG sind aus weichem, unterschiedlich hell gefärbtem Papier herzustellen.