Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
StF: LGBl. Nr. 66/2015

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 14. Juli 2026 aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2026,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Städte, Marktgemeinden und Gemeinden: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf.

§ 2

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen.
  2. Ziffer 2
    Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 11 keine größere Breite ergibt.
  3. Ziffer 3
    Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung.
  4. Ziffer 4
    Siedlungsgrenzen: Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.

§ 3

Text

Paragraph 3

Zielsetzungen

  1. Ziffer eins
    Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche.
  2. Ziffer 2
    Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
  3. Ziffer 3
    Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope.
  4. Ziffer 4
    Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.

§ 4

Text

Paragraph 4

Maßnahmen für den Naturraum

  1. Absatz eins,In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden können.
  2. Absatz 2,In den in den Anlage 3 - 11 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5

(entfällt)

§ 6

Text

Paragraph 6

Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung

In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Übersicht

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Legende für die Anlagen 3 – 11

Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Text

Anlage 3

Blatt 42 Gänserndorf NORD

Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage 4

Blatt 43 Marchegg NORD

Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 5

Text

Anlage 5

Blatt 41 Deutsch-Wagram SÜD

Anmerkung, Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 6

Text

Anlage 6

Blatt 42 Gänserndorf SÜD

Anmerkung, Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 7

Text

Anlage 7

Blatt 43 Marchegg SÜD

Anmerkung, Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 8

Text

Anlage 8

Blatt 59 Wien NORD

Anmerkung, Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 9

Text

Anlage 9

Blatt 60 Bruck an der Leitha NORD

Anmerkung, Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 10

Text

Anlage 10

Blatt 61 Hainburg an der Donau NORD

Anmerkung, Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 11

Text

Anlage 11

Blatt 60 Bruck an der Leitha SÜD

Anmerkung, Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 12

Text

Anlage 12

Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost

Anmerkung, Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 13

Text

Anlage 13

Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies

Anmerkung, Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)