(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 41 Abs. 1 oder 2, 42 Abs. 1, 43, 45 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 47 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 51 Abs. 3, 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 4 oder 5, 74 Abs. 25 oder 26 nicht entspricht.Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 32, Absatz eins, 38, Absatz eins, 2, 3, oder 4, 41 Absatz eins, oder 2, 42 Absatz eins, 43, 45, Absatz eins, 2, 3, 4, oder 5, 47 Absatz 2, 3, 4, oder 6, 51 Absatz 3, 53, Absatz eins, 54, Absatz 2, 4, oder 5, 74 Absatz 25, oder 26 nicht entspricht.