Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
StF: LGBl. 0838-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–19:

Der Bund,

vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
und
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,
im Folgenden “Vereinbarungsparteien” genannt,
sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Präambel

Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, aufgrund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen. Basis bildet hierzu die Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2007,.

Ratifikationstext

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 19. September 2013 genehmigt.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 8, mit Ablauf des 4. Oktober 2013 in Kraft getreten:

Art. 1

Text

Artikel 1

In Verfolgung und aufbauend sowie ergänzend zur Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2007, kommen die Vereinbarungsparteien überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung von Projekten des Hochwasserschutzes im gesamten Bereich der österreichischen Donau zu schließen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2017 bis 2023 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, zu fördern. Die geplanten Projekte und dazugehörigen Studien, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von 255 098 430,– € (in Worten: zweihundertfünfundfünzigmillionenachtundneunzigtausendvierhundert-dreißig Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:
    • Strichaufzählung
      Bund 50 vH;
    • Strichaufzählung
      Betroffenes Bundesland 30 vH;
    • Strichaufzählung
      Antrag stellender Interessent 20 vH.
  2. Absatz 2,Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,– € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert.
  3. Absatz 3,Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,– € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.
  2. Absatz 2,Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarungsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung für den Hochwasserschutz Wien 4. Teil in pauschaler Form analog den Förderungen des 1. bis 3. Teiles des HWS Wien weiterhin gewährt wird.

Art. 5

Text

Artikel 5

Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung von in der Anlage 1 angeführten Projekten gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Art. 6

Text

Artikel 6

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wobei für jedes einzelne Projekt ein Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,, zu beachten.

Art. 7

Text

Artikel 7

Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Art. 8

Text

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. Ziffer eins
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind
    und
  2. Ziffer 2
    beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Kosten Hochwasserschutz BUND für die Jahre 2014-2023

Anmerkung, Anhang ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Zeitplan

Anmerkung, Anhang ist als PDF dokumentiert.)