Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997
StF: LGBl. 0032-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph 2

Ausgangsbetrag

2. Abschnitt, Bezüge und Sonderzahlungen der Landesorgane

Paragraph 3

Höhe der Bezüge

Paragraph 4

Anfall und Einstellung der Bezüge

Paragraph 5

Sonderzahlung

Paragraph 6

Bezugsfortzahlung

Paragraph 7

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

3. Abschnitt, Sonstige Ansprüche der Landesorgane

Paragraph 8

Dienstwagen

Paragraph 9

Vergütung für Dienstreisen

4. Abschnitt, Pensionsvorsorge der Landesorgane

Paragraph 10

Pensionsversicherungsbeitrag

Paragraph 11

Anrechnungsbetrag

Paragraph 12

Anrechnung

5. Abschnitt, Freiwillige Pensionsvorsorge der Landesorgane

Paragraph 13

Beitragsleistung

6. Abschnitt, Ansprüche der Gemeindeorgane

Paragraph 14

Höhe der Bezüge und Entschädigungen in einer Stadt mit eigenem Statut

Paragraph 15

Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden

7. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen für Gemeindeorgane

Paragraph 16

Kommissionsgebühr

Paragraph 17

Bezügevorrang und Sonderzahlungen

Paragraph 18

Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen

Paragraph 19

Entstehen, Erlöschen und Ruhen der Ansprüche

Paragraph 20

Auszahlung

Paragraph 21

Vergütung für Dienstreisen

Paragraph 22

Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge

8. Abschnitt, Bezüge des Präsidenten und der Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer

Paragraph 23

Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge

9. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen für Organe und Schlußbestimmungen

Paragraph 24

Verzichtsverbot

Paragraph 24 a

Ruhe- und Versorgungsbezugsbegrenzung

Paragraph 25

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 26

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt

Paragraph eins

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2,Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.
  3. Absatz 3,Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  4. Absatz 4,Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.
  5. Absatz 5,Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2

Ausgangsbetrag

  1. Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,).
  2. Absatz 2,Der Ausgangsbetrag erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat die sich durch die Erhöhung ergebenden Ausgangsbeträge im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen der Landesorgane

Paragraph 3

Höhe der Bezüge

  1. Absatz eins,Die Bezüge betragen für
    1. Ziffer eins
      den Landeshauptmann 200 %,
    2. Ziffer 2
      einen Landeshauptmann-Stellvertreter 190 %,
    3. Ziffer 3
      einen Landesrat 180 %,
    4. Ziffer 4
      den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 150 %,
    5. Ziffer 5
      einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 140 %,
    6. Ziffer 6
      den Landesrechnungshofdirektor 120 %,
    7. Ziffer 7
      den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 110 %,
    8. Ziffer 8
      einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 100 %,
    9. Ziffer 9
      den zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages 100 %,
    10. Ziffer 10
      einen Abgeordneten des NÖ Landtages 80 %,
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Hätte ein Landesorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  3. Absatz 3,Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann des Landtages haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktion ist innerhalb von vier Wochen zu melden.
  4. Absatz 4,Besteht neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch auf Ruhebezug oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach dem vorstehenden Satz um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4

Anfall und Einstellung der Bezüge

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
  2. Absatz 2,Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  3. Absatz 3,Scheidet ein Landesorgan durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5

Sonderzahlung

Neben den Bezügen gebührt dem Landesorgan für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6

Bezugsfortzahlung

  1. Absatz eins,Haben Landesorgane keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. Absatz eins a,Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2003,, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, in Abzug zu bringen. Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsausübung Ansprüche auf monatliche Bezüge oder Entschädigungen nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind diese monatlichen Bezüge oder Entschädigungen von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, ebenfalls in Abzug zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn im Zeitraum der Bezugsfortzahlung Funktionen nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes neuerlich ausgeübt werden.
  3. Absatz 2,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes, einer neuerlichen Funktion nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder einer neuerlichen Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. Ziffer 2
      für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      aus einer Pension
      besteht.
  4. Absatz 3,Die Bezugsfortzahlung gebührt
    1. Ziffer eins
      Anspruchsberechtigten, die nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens sechs Monaten,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens drei Monaten.
  5. Absatz 4,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. Ziffer eins
      auf eine Geldleistung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan darauf verzichtet hat, oder
    2. Ziffer 2
      auf eine Pension deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  6. Absatz 5,Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  7. Absatz 6,Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 7

Text

Paragraph 7

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

  1. Absatz eins,Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Das Landesorgan hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
  4. Absatz 4,Paragraph 97, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Landesorgane nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche der Landesorgane

Paragraph 8

Dienstwagen

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Landesregierung sowie den Präsidenten des NÖ Landtages gebührt ein Dienstwagen.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber 7 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu leisten.

§ 9

Text

Paragraph 9

Vergütung für Dienstreisen

Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)

  1. Ziffer eins
    der Mitglieder der Landesregierung und
  2. Ziffer 2
    der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages
    sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

4. Abschnitt
Pensionsversicherung der Landesorgane

Paragraph 10

Pensionsversicherungsbeitrag

  1. Absatz eins,Das Landesorgan hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß Paragraph 6, im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl.Nr. 47 aus 1997,, anzuwenden.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Landesorgane der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

 

ab 1985

10,35 %

 

1984

10,40 %

 

1983

10,45 %

 

1982

10,49 %

 

1981

10,54 %

 

1980

10,59 %

 

1979

10,64 %

 

1978

10,69 %

 

1977

10,74 %

 

1976

10,79 %

 

1975

10,84 %

 

1974

10,89 %

 

1973

10,94 %

 

1972

10,98 %

 

1971

11,03 %

 

1970

11,08 %

 

1969

11,13 %

 

1968

11,18 %

 

1967

11,23 %

 

1966

11,28 %

 

1965

11,33 %

 

1964

11,38 %

 

1963

11,42 %

 

1962

11,47 %

 

1961

11,52 %

 

1960

11,57 %

 

1959

11,62 %

 

1958

11,67 %

 

1957

11,72 %

 

1956

11,77 %

 

1955

11,82 %

  1. Absatz 2,Absatz eins und Absatz eins a, sowie die Paragraphen 11 und 12 sind nicht auf Landesorgane anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11

Anrechnungsbetrag

  1. Absatz eins,Bei einem Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, nach Ablauf jedes Kalenderjahres im Nachhinein innerhalb von drei Monaten einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
  2. Absatz 2,Ist das Landesorgan nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. Absatz 3,Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 10, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. Jänner 1998 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, aufzuwerten und bis zum 30. September 2008 an die in Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12

Anrechnung

Die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

5. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge der Landesorgane

Paragraph 13

Beitragsleistung

  1. Absatz eins,Für ein Landesorgan, das nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %
    1. Ziffer eins
      des ihm nach Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezuges und
    2. Ziffer 2
      der Sonderzahlungen
    in die vom Landesorgan ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
  2. Absatz 2,Die übrigen, von Absatz eins, nicht erfaßten Landesorgane können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Ab dem auf die Abgabe einer solchen Erklärung folgenden Monatsersten
    1. Ziffer eins
      verringern sich die ihm nach den Paragraphen 3, 4 und 5 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und
    2. Ziffer 2
      ist für das Landesorgan ein Beitrag von 10 % der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
  3. Absatz 3,Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2000,, ist für Landesorgane (Paragraph eins, Absatz eins,) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die in den Paragraphen 3 und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat das Land wahrzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse (Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber dem Land abzugeben.
    3. Ziffer 3
      Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend.

§ 14

Text

6. Abschnitt
Ansprüche der Gemeindeorgane

Paragraph 14

Höhe der Bezüge und Entschädigungen in einer Stadt mit eigenem Statut

  1. Absatz eins,Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 65 % bis höchstens 140 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (Paragraph 18,) festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Bezüge dürfen für
    1. Ziffer eins
      jedes zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglied des Stadtsenates 80 %,
    2. Ziffer 2
      ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates ausgenommen eines nach Ziffer eins, 50 %
    des für den Bürgermeister nach Absatz eins, festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Die Entschädigungen dürfen für
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied des Gemeinderates 20 %,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden des Kontrollausschusses 50 %
    des für den Bürgermeister nach Absatz eins, festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.

§ 15

Text

Paragraph 15

Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden

  1. Absatz eins,Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

36 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

42 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

48 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

53 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

61 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

72 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

76 %

 

über

20.000 Einwohnern

91 %

des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (Paragraph 18,) fest.
  1. Absatz 2,Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Entschädigungen haben für
    1. Ziffer eins
      den (Ersten) Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 15,75 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 18,25 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 21 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 23,5 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 27,5 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 32,5 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 35 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 42,5 %

  1. Ziffer 2
    den Zweiten Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 12,5 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 14,75 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 16,75 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 18,75 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 22 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 26 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 28 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 34 %

  1. Ziffer 3
    den Dritten Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 11 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 13 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 14,75 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 16,5 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 19,25 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 22,75 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 24,5 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 29,75 %

  1. Ziffer 4
    die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), einen Ortsvorsteher in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 9,5 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 11 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 12,5 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 14,25 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 16,5 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 19,5 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 21 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 25,5 %

  1. Ziffer 5
    die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 4,75 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 5,5 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 6,25 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 7,25 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 8,25 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 9,75 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 10,5 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 12,75 %

  1. Ziffer 6
    die Mitglieder des Gemeinderates in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

1 % bis 2,5 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

1,25 % bis 2,75 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

1,25 % bis 3,25 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

1,5 % bis 3,75 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

1,75 % bis 4,25 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

2 % bis 5 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

2,25 % bis 5,25 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

2,75 % bis 6,5 %

des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu betragen.
Die Entschädigung für einen Ortsvorsteher (Ziffer 4,) darf nicht höher festgesetzt werden, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte jedoch die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates), so kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.
  1. Absatz 4,Der Gemeinderat kann beschließen, dass den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 18 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt. Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung gebührt höchstens für die ersten zehn stattfindenden Sitzungen des Gemeinderates einer Funktionsperiode in einem Kalenderjahr.

§ 16

Text

7. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Gemeindeorgane

Paragraph 16

Kommissionsgebühr

Den Mitgliedern des Gemeinderates, deren monatliche Entschädigung weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (Paragraph 2,) beträgt oder die ein Sitzungsgeld gemäß Paragraph 15, Absatz 4, beziehen und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, kann zusätzlich eine Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde dieser Tätigkeit von höchstens 0,05 % des Ausgangsbetrages (Paragraph 2,) zuerkannt werden, sofern für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

§ 17

Text

Paragraph 17

Bezügevorrang und Sonderzahlungen

  1. Absatz eins,Hat ein Gemeindeorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge oder Entschädigungen nach dem 6. Abschnitt, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug. Der Gemeinderat kann in der Verordnung (Paragraph 18,) festlegen, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates oder das Sitzungsgeld neben der Entschädigung für den Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses gebührt. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeindevorstandes neben der Entschädigung als Ortsvorsteher gebührt, wobei diese Entschädigungen jedoch insgesamt 30 % des für den Bürgermeister festgesetzten Bezuges nicht übersteigen dürfen.
  2. Absatz 2,Neben den Bezügen (Paragraph 14, Absatz eins und 2 und Paragraph 15, Absatz eins,) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 5,
  3. Absatz 3,Auf Organe nach Paragraph 14, Absatz eins und 15 Absatz eins, ist Paragraph 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Bezugsfortzahlung auf die Dauer von höchstens 3 Monaten besteht. Diese Höchstdauer verlängert sich je vollem Jahr der zusammenhängenden Funktionsausübung um einen Monat, höchstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten.

§ 18

Text

Paragraph 18

Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen

Die Höhe der Bezügen gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß Paragraph 16, hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei

  1. Ziffer eins
    die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß Paragraph 15, Absatz eins,) der Gemeinde und
  2. Ziffer 2
    die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung
zu berücksichtigen sind.

§ 19

Text

Paragraph 19

Entstehen, Erlöschen und Ruhen der Ansprüche

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung entsteht mit dem jeweiligen Funktionsbeginn (z. B. die Angelobung als Bürgermeister; Beginn der Funktionsperiode für die Mitglieder des Gemeindevorstandes; Wahl zum Vorsitzenden eines Ausschusses). Für den Fall, dass der Funktionsbeginn nicht auf den ersten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf die Kommissionsgebühr entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung erlischt mit dem Funktionsende, spätestens jedoch mit dem Funktionsbeginn der neuen Mandats- oder Amtsträger. Für den Fall, dass das Funktionsende nicht auf den letzten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.
  4. Absatz 4,Der Bezug des Bürgermeisters gemäß Paragraph 14, Absatz eins, bzw. Paragraph 15, Absatz eins, wird auf 80 v.H. gekürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als zwei Monate verhindert ist. Der gemäß Paragraph 41, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes bzw. Paragraph 27, der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person gebührt für diesen Zeitraum anstelle ihrer bisherigen Entschädigung eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteiles des Bezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen.
  5. Absatz 4 a,Die in Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 3 a und in Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, beschriebenen Zeiträume gelten jedenfalls als Verhinderung einer Bürgermeisterin im Sinne des Absatz 4,, wenn sie dies schriftlich bekanntgibt. Ein Widerruf dieser Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen.
  6. Absatz 4 b,Eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister kann ungeachtet des Zeitraumes gemäß Absatz 4 a, schriftlich erklären, ihr oder sein Amt zum Zweck der Kinderbetreuung für eine bestimmte Dauer nicht auszuüben (Karenzzeit). Die Karenzzeit darf frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen und spätestens mit Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes enden. Sofern eine Bürgermeisterin gemäß Absatz 4 a, ihre Verhinderung schriftlich bekanntgegeben und bis zur Geburt des Kindes nicht schriftlich widerrufen hat, kann sie die Karenzzeit nur unmittelbar im Anschluss an die in Absatz 4 a, genannten Zeiträume in Anspruch nehmen. Während der Dauer der Karenzzeit wird der Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf 50 % gekürzt. Insofern die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sonstige Sozialleistungen (z. B. Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) in Anspruch nimmt, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich der Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden. Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 4 a, zweiter Satz gelten sinngemäß.
  7. Absatz 5,Wenn der Vorsitz eines Gemeinderatsausschusses unbesetzt ist und der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, so gebührt dem Stellvertreter des Vorsitzenden in dieser Zeit eine Entschädigung in der Höhe der dem Vorsitzenden zustehenden Entschädigung. Der letzte Satz der Absatz eins und 3 gilt sinngemäß.

§ 20

Text

Paragraph 20

Auszahlung

Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß. Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 21

Vergütung für Dienstreisen

Dienstreisen der Gemeindeorgane sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, abzugelten. Für Reisen im Gemeindegebiet gebührt keine Reisezulage.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22

Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge

  1. Absatz eins,Für die Pensionsversicherung des Bürgermeisters und der Organe gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 12 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für die freiwillige Pensionsvorsorge des Bürgermeisters und der Organe gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2000,, ist für Gemeindeorgane (Paragraph eins, Absatz 2,) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die in den Paragraphen 3 und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat die Stadt bzw. die Gemeinde wahrzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse (Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde abzugeben.
    3. Ziffer 3
      Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

8. Abschnitt
Bezüge des Präsidenten und der Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer

Paragraph 23

Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge

  1. Absatz eins,Die Bezüge betragen für
    1. Ziffer eins
      den Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 75 %,
    2. Ziffer 2
      einen Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 55 %
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Die Abschnitte 2, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer tritt.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

9. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Organe und Schlußbestimmungen

Paragraph 24

Verzichtsverbot

  1. Absatz eins,Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
  2. Absatz 2,Auf Geldleistungen nach dem 6. Abschnitt ist ein Verzicht (ganz oder teilweise) nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, daß ihm durch die Annahme der Geldleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein die Geldleistungen nach diesem Gesetz übersteigender Schaden oder sozialrechtlicher Nachteil erwachsen würde.

§ 24a

Text

§24a

Ruhe- und Versorgungsbezugsbegrenzung

  1. Absatz eins,Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus Leistungszusagen
    1. Litera a
      von Rechtsträgern, die landesgesetzlich errichtet worden sind,
    2. Litera b
      von Rechtsträgern, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder tatsächlicher Beherrschung auf Grund finanzieller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen des Landes Niederösterreich, einer oder mehrerer niederösterreichischer Gemeinden bzw. eines Gemeindeverbandes der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
    haben einen Pensionssicherungsbeitrag für jenen Anteil zu leisten, der die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1997,, und Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,, übersteigt. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
  2. Absatz 2,Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und ist an jenen landesgesetzlich errichteten Rechtsträger oder jenes Unternehmen zu leisten, von dem die Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
  3. Absatz 3,Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% beträgt, und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 25

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 26

Text

Paragraph 26

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Am 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2,, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25,
    2. Ziffer 2
      Am 1. Juli 1998: Paragraph eins, Absatz 2,, die Abschnitte 6 und 7 sowie die Paragraphen 24, Absatz 2 und 25,
  2. Absatz 2,Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden und müssen in jedem Fall mit 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gilt für Bezüge, die am 31. Dezember 2011 € 3.998,40 nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezüge und Entschädigungen, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und € 3.998,40 nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, in der Fassung der 8. Novelle tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für jeden bis zum 31. Dezember 2010 in der Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan zurückgelegten Kalendermonat hat das Land oder die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 bis zum 30. Juni 2012, längstens aber binnen sechs Monaten nach dem in Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung vor der 8. Novelle angeführten Zeitpunkt, zu leisten.
  5. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, 16, 17, Absatz eins, 18, 19, Absatz 4, 4 a und 4 b und 20 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, ist auf die Beendigung von Funktionsausübungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2024 wirksam werden.
  7. Absatz 7,Die Verordnungen der Gemeinderäte gemäß Paragraph 18, über die Entschädigungen bleiben in ihrer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, maßgeblichen Fassung bis zur Erlassung von neuen Vorschriften über die Entschädigungen in Geltung. Für die Berechnung der Entschädigungen nach diesen weiterhin in Geltung befindlichen Verordnungen ist Paragraph 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, anzuwenden. Insofern in einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, in Kraft stehenden Verordnung des Gemeinderates eine Entschädigung vorgesehen ist, die das in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, festgesetzte Mindestausmaß unterschreitet, so stellt letzteres die den Mitgliedern des Gemeinderates gebührende Entschädigung dar. Verordnungen der Gemeinderäte gemäß Paragraph 18, über die Entschädigungen, die sich am Ausgangsbetrag nach Paragraph 2, bemessen, dürfen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.
  8. Absatz 8,Mitgliedern des Gemeinderates, denen durch eine Verordnung gemäß Paragraph 18, anstelle ihrer Entschädigung ein Sitzungsgeld gemäß Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entschädigung in der Höhe des in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 6, vorgesehenen Mindestausmaßes bis der Gemeinderat eine anderslautende Regelung erlässt.
  9. Absatz 9,Unbeschadet des Absatz 8, können Gemeinderäte nach Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2024, Verordnungen gemäß Paragraph 18, erlassen, die Sitzungsgelder für Mitglieder des Gemeinderates festlegen. Diese Verordnungen sind mit dem ersten Tag eines Monats in Kraft zu setzen. Sieht eine solche Verordnung ein abweichendes Inkrafttreten vor oder ergebe sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ein anderes Inkrafttreten, so tritt die Festlegung des Sitzungsgeldes mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.
  10. Absatz 10,Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 30. Juni 2024 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Organe.
  11. Absatz 11,Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Organe bis 31. Dezember 2025 und für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 10 und in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Organe bis 30. Juni 2025.
  12. Absatz 12,Der Ausgangsbetrag erhöht sich für Gemeindeorgane für das Kalenderjahr 2025 – anstelle der in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Anpassung – um den Anpassungsfaktor 1,035. Ergibt sich durch die Anwendung dieses Anpassungsfaktors für ein Gemeindeorgan gemäß Paragraph 14, Absatz eins, für das Kalenderjahr 2025 rechnerisch eine monatliche Bezugserhöhung von mehr als € 437,80, so beträgt die monatliche Bezugserhöhung für dieses im Kalenderjahr 2025 € 437,80. Dies findet im Kalenderjahr 2025 bei der Berechnung der Sonderzahlung anteilsmäßig Berücksichtigung.
  13. Absatz 13,Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2026.