(5)Absatz 5,Über das Ergebnis der Beratung eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums ist durch die für Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung eine Niederschrift zu verfassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder sowie der sonst anwesenden Personen,
Beschlüsse samt Begründung und Abstimmungsergebnisse.
Die Niederschrift ist durch die Verfasserin bzw. den Verfasser, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die anwesenden Mitglieder des Fachbeirates oder Gutachtergremiums zu unterfertigen. Bei umfangreicheren Niederschriften ist aus Gründen der Zeitökonomie eine Genehmigung in der nächstfolgenden Sitzung dieses Fachbeirates oder Gutachtergremiums zulässig.
Alternativ ist eine Genehmigung im Umlaufweg möglich. Die Niederschrift ist dabei binnen zwei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern des Fachbeirates oder Gutachtergremiums zur Durchsicht und Genehmigung zu übermitteln. Sollten innerhalb weiterer zwei Wochen keine Rückmeldungen einlangen, gilt die Niederschrift als genehmigt.