(4)Absatz 4,Im Landesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Das Land hat Ausnahmen zuzustimmen, wenn diese den geplanten Straßenbau weder erheblich erschweren noch wesentlich verteuern oder wenn sie zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Das Land ist in diesem Verfahren Partei.
Vorhaben, die Gegenstand eines vor der Kundmachung nach Abs. 2 anhängigen Verfahrens waren, sowie Bauvorhaben gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, bedürfen keiner Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung.Vorhaben, die Gegenstand eines vor der Kundmachung nach Absatz 2, anhängigen Verfahrens waren, sowie Bauvorhaben gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Landesgesetzblatt 6650, bedürfen keiner Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung.