Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
StF: LGBl. 3706-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe gelten in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, StVO 1960 erheben.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe zu erheben (Parkabgabe). Dies gilt auch für den Bereich von Kurzparkzonen außerhalb der Zeit der Kurzparkzonenregelung.

§ 2

Text

Paragraph 2

Kennzeichnung der Abgabepflicht

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, StVO 1960.
  2. Absatz 2,Der Beginn der Parkabgabepflicht (Paragraph eins, Absatz 2,) ist durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“, deren Ende durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.

§ 3

Text

Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

  1. Ziffer eins
    StVO 1960: Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,;
  2. Ziffer 2
    VStG: Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.

§ 4

Text

Paragraph 4

Höhe der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe und der Parkabgabe muß der Gemeinderat durch Verordnung festsetzen. Dabei ist die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Stellplätze anzustreben. Die Parkabgabe darf höchstens € 2,- pro Stunde betragen.
  2. Absatz 2,Die Kurzparkzonenabgabe kann für einzelne Kurzparkzonen und die Parkabgabe kann für einzelne Verkehrsflächen in der Gemeinde oder für Teile davon unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Die Abgaben sind für angefangene halbe oder ganze Stunden festzusetzen, wobei die Abgaben – bezogen auf die Parkdauer – unterschiedlich hoch festgesetzt werden können.
  3. Absatz 3,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, oder 4a StVO 1960 sowie mit Personen, die berechtigt sind, eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein zu benützen und ihr Fahrzeug vor dieser Einfahrt zu parken, Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden.
  4. Absatz 4,Die Gemeinde kann durch Verordnung für Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Geltung hat, jedoch für bestimmte nachgenannte Personengruppen in diesen Gebieten zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, eine Pauschalierung der Parkabgabe vorsehen. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren für folgende einzelne oder sämtliche Personengruppen pauschaliert werden kann:
    1. Litera a
      Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in diesem Gebiet wohnen;
    2. Litera b
      Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in diesem Gebiet einen Betriebsstandort haben;
    3. Litera c
      Personen, die Inhaber eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die ein Interesse an einer in diesem Gebiet gelegenen Einrichtung (z. B. Bildungseinrichtung, Arbeitsstätte etc.) haben. Das Interesse ist bei der Beantragung der Pauschalierung glaubhaft zu machen (z. B. durch Bestätigung des Arbeitgebers, dass von ihm keine privaten Abstellflächen am Betriebsstandort in dieser Zone zur Verfügung gestellt werden können);
    4. Litera d
      andere, ähnlich häufig in diesem Gebiet parkende und in der Verordnung näher zu bestimmende Personengruppen (z. B. Dienstnehmer oder pflegende Angehörige).
    Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen der Litera a bis d nicht gegeben sind, kann die Pauschalierung wieder entzogen werden, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen. Im Falle eines Entzugs ist die geleistete pauschalierte Parkabgabe für die noch offene Dauer anteilig zurückzuerstatten.

    Weiters kann in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Höhe der pauschalierten Parkabgabe sowie die Anzahl der zu gewährenden Pauschalierungen der Parkabgabe entsprechend den Personengruppen gemäß Litera a bis d gestaffelt werden kann, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 5

Abgabenschuldner, Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
  2. Absatz 2,Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
  3. Absatz 3,Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß
    • Strichaufzählung
      die Handhabung möglichst einfach ist,
    • Strichaufzählung
      der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist,
    • Strichaufzählung
      das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und
    • Strichaufzählung
      die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.
    Die Gemeinde muß dafür sorgen, daß jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, vorgesehene Kontrolleinrichtungen in der Gemeinde erwerben kann.
  4. Absatz 4,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Absatz 3,) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 6

Abgabefreies Abstellen

Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 7

Auskunftspflicht

  1. Absatz eins,Der (Die) Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für dessen Abstellen eine Abgabe zu entrichten war, hat (haben) der Strafbehörde über Verlangen darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Nötigenfalls sind dafür von dem(n) Zulassungsbesitzer(n) Aufzeichnungen zu führen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für jeden, der einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt.

§ 8

Text

Paragraph 8

Befreiung von der Abgabe

Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für:

  1. Litera a
    Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraphen 26 und 26 a StVO 1960;
  2. Litera b
    Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß Paragraph 27, StVO 1960;
  3. Litera c
    Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
  4. Litera d
    Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5 a, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
  5. Litera e
    Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
  6. Litera f
    Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
  7. Litera g
    Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 9

Text

Paragraph 9

Strafen

  1. Absatz eins,Wer
    1. Litera a
      durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt oder
    2. Litera b
      sonstigen Geboten und Verboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
    3. Litera c
      ohne den Tatbestand nach Litera a, oder Litera b, zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach Paragraph 5, Absatz 3, nicht ordnungsgemäß verwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Bei allen gemäß Absatz eins, mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 36,– eingehoben werden.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 10

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe einzuschreiten durch

  • Strichaufzählung
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 11

Text

Paragraph 11

Überwachung

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im Paragraph 10, genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
    1. Litera a
      Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
    2. Litera b
      Aufsichtsorgane, die von jener Gemeinde bestellt werden, die eine Kurzparkzonenabgabe oder eine Parkabgabe erhebt.
  2. Absatz 2,Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Litera b
      volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,
    3. Litera c
      über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und
    4. Litera d
      der Bestellung zustimmen.
  3. Absatz 3,Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 12

Angelobung, Dienstabzeichen, Dienstausweis

  1. Absatz eins,Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,
    2. Litera b
      das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und
    3. Litera c
      den Hinweis, daß sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher es bestellt wurde.
  4. Absatz 4,Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 5,Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 13

Erlöschen der Bestellung

  1. Absatz eins,Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
    1. Litera a
      dem Tod,
    2. Litera b
      dem Widerruf der Bestellung oder
    3. Litera c
      dem Verzicht auf das Amt.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
    1. Litera a
      eine der im Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
    2. Litera b
      das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,
    3. Litera c
      das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    4. Litera d
      sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.
  3. Absatz 3,Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  4. Absatz 4,Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 14

Befugnisse

  1. Absatz eins,Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz Anzeige an die Strafbehörde zu erstatten oder gemäß Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 8 VStG vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 15

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

§ 16

Text

Paragraph 16

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
  2. Absatz 2,Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.