(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 lit. b und c genannten Fachabteilungen bilden die agrartechnische Abteilung, die unter der fachlichen Leitung des Technischen Leiters steht. Dieser bestimmt auch die Verwendung der Bediensteten des Agrardienstes, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.Die unter Absatz eins, Litera b und c genannten Fachabteilungen bilden die agrartechnische Abteilung, die unter der fachlichen Leitung des Technischen Leiters steht. Dieser bestimmt auch die Verwendung der Bediensteten des Agrardienstes, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.