Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung der Disziplinarsenate, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung der Disziplinarsenate
StF: LGBl. 2200/70-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG:

Art. 1

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, römisch fünf 70, 71/11-11 erkannt:

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für das Kalenderjahr 2008”, LAD1-DIS-10/003-2008, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung war gesetzwidrig.
  2. Ziffer 2
    Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für bereits anhängige Verfahren”, LAD1-DIS-10/004-2009, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 19. Oktober 2011 zugestellt.