Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
StF: LGBl. 0822-0

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Ratifikationstext

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 26. September 2024 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 8 a, Absatz 2 und 3 am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten.

Art. 1

Text

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
  2. Absatz 2,Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
    1. Ziffer eins
      Diplom-Sozialbetreuer/innen
      1. Litera a
        mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom- Sozialbetreuer/innen A),
      2. Litera b
        mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom- Sozialbetreuer/innen F),
      3. Litera c
        mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen BA),
      4. Litera d
        mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer/innen BB),
    2. Ziffer 2
      Fach-Sozialbetreuer/innen
      1. Litera a
        mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach- Sozialbetreuer/innen A),
      2. Litera b
        mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/innen BA),
      3. Litera c
        mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer/innen BB) sowie
    3. Ziffer 3
      Heimhelfer/innen soweit in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
  3. Absatz 3,Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 2

Text

Artikel 2

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.

Art. 3

Text

Artikel 3

Ausbildung

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
  3. Absatz 3,Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“) vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
  4. Absatz 4,Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
  6. Absatz 6,Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Absatz eins, liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Art. 4

Text

Artikel 4

Berufsberechtigung

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Artikel eins, Absatz 2, genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Absatz eins, die Ausübung der im Artikel eins, Absatz 2, genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.
  3. Absatz 3,Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Absatz eins, oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Artikel 9, beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Absatz eins, oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.
  5. Absatz 5,Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Artikel eins, Absatz 2, genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
  6. Absatz 6,Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Artikel eins, Absatz 2, genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Berufsbezeichnung

Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, nachweisen können, zur Führung der in Artikel eins, Absatz 2, genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Gegenseitige Anerkennung

Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Artikel 4, Absatz 2, absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.

Art. 7

Text

Artikel 7

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Art. 8a

Text

Artikel 8a

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

  1. Absatz eins,Artikel 3, Absatz 2,, Artikel 9 a, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern

    Ziffer eins        in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie

    Ziffer 2        die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

  3. Absatz 3,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
  5. Absatz 5,Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Art. 9

Text

Artikel 9

Beitritt

Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 8, Absatz eins, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Art. 9a

Text

Artikel 9a

Beitritt zur Änderungsvereinbarung

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 8 a, Absatz 2, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Art. 10

Text

Artikel 10

Durchführung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Absatz eins, den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Art. 11

Text

Artikel 11

Änderung

Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.

Art. 12

Text

Artikel 12

Geltungsdauer, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.

Art. 13

Text

Artikel 13

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Anl. 1

Text

ANLAGE 1

Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

ANLAGE 2

Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“

Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)