(3)Absatz 3,Zeiten eines Erholungsurlaubs gemäß § 35 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, iVm § 46 NÖ LBG, LGBl. 2100, sowie Zeiten einer Dienstverhinderung gemäß § 41 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, die einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, werden angerechnet. Zeiten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge sind in der entsprechenden Dauer zu berücksichtigen.Zeiten eines Erholungsurlaubs gemäß Paragraph 35, NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410, in Verbindung mit Paragraph 46, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sowie Zeiten einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410, die einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, werden angerechnet. Zeiten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge sind in der entsprechenden Dauer zu berücksichtigen.