Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie
StF: LGBl. Nr. 35/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur hat am 30. Jänner 2025 aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2024, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992), LGBl. 9410, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Zielsetzung

Um die Zielsetzung der Erhöhung sowie die Steuerung der verfügbaren Personalressourcen im spitalsärztlichen Bereich zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in den Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, in der geltenden Fassung zu erreichen, wird eine Verfügbarkeitsprämie gewährt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Anspruchsvoraussetzung

  1. Absatz eins,Die Verfügbarkeitsprämie gebührt Ärztinnen und Ärzten gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410, sofern diese nicht nach Ziffer 5, oder Ziffer 6, bestellt wurden, die ihre Normalleistung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410, in einem Kalendermonat durchgängig erbringen.
  2. Absatz 2,Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Ärztinnen und Ärzte gemäß Absatz eins,, die aus einem der nachstehenden Gründe teilzeitbeschäftigt sind:
    1. Ziffer eins
      Herabsetzung wegen Kinderbetreuungspflichten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, Landesgesetzblatt 2050 sowie dem Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    2. Ziffer 2
      Pflegeteilzeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    3. Ziffer 3
      Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes in den Fällen der Familienhospizfreistellung gemäß Paragraph 35, NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sofern keine gänzliche Freistellung erfolgt;
    4. Ziffer 4
      Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 6, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;
    5. Ziffer 5
      aufgrund besonders wichtiger, berücksichtigungswürdiger Gründe, die den Gründen gemäß Ziffer eins bis 4 gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Zeiten eines Erholungsurlaubs gemäß Paragraph 35, NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410, in Verbindung mit Paragraph 46, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sowie Zeiten einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410, die einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, werden angerechnet. Zeiten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge sind in der entsprechenden Dauer zu berücksichtigen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Höhe

  1. Absatz eins,Die Höhe der Verfügbarkeitsprämie beträgt bei Vollbeschäftigung (40 Wochenstunden) EUR 1.000,00 brutto pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Die Verfügbarkeitsprämie gebührt in den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Fällen einer Teilzeitbeschäftigung aliquot für das vertraglich vereinbarte Beschäftigungsausmaß des jeweiligen Kalendermonats.
  3. Absatz 3,Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, sondern während eines Kalendermonats, gebührt die Verfügbarkeitsprämie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den betreffenden Kalendermonat aliquot.
  4. Absatz 4,Bei einem Wechsel des Beschäftigungsausmaßes (von Vollzeit auf Teilzeit bzw. vice versa) wird die Änderung ab dem Monatsersten wirksam, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. entfallen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.